Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 08.04.2014 – 5 D 615/14
ECLI:DE:VGHHE:2014:0408.5D615.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 18. Februar 2014, 6 K 130/14.F, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 - 6 K 130/14.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 ist zulässig, aber nicht begründet, denn die Klage des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wonach die Klage des Antragstellers nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO genügt. Zudem wäre seine Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 2010 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 14. März 2011 (Entbindung vom Anschluss- und Benutzungszwang) richtet, wegen Versäumung der Klagefrist offensichtlich unzulässig.
Der Antragsteller ist dem im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten, vor allem hat er seine Klage nicht näher konkretisiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).