Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 17.04.2014 – 6 E 101/14
ECLI:DE:VGHHE:2014:0417.6E101.14.0A
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2013 - 9 L 4228/13.F - wird die Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Streitwert wird auf 317.250 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Den Antragstellern oder der Antragsgegnerin entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nur zum Teil begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller bemessen. Dabei hat es seinem Beschluss zugrunde gelegt, dass den Antragstellern durch die von der Antragsgegnerin verfügte Sperrung ihrer Konten Kosten für die Re- oder Zwischenfinanzierung entstanden sein dürften.
Die Antragsteller erachten diese Annahme zwar dem Grunde nach für zutreffend, jedoch die Berechnung im konkreten Fall für fehlerhaft und meinen, es sei ein Streitwert in Höhe von 2.740.734,15 Euro festzusetzen. Dies begründen sie mit der Notwendigkeit, die Sperrung ihrer Guthaben bei der von der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin direkt betroffenen First International Bank AG (FIB) sei wirtschaftlich wie eine Besitzeinweisung zu werten. Bei einer solchen vorläufigen Maßnahme seien nach Nr. 48.2 des allgemein Anwendung findenden Streitwertkatalogs 30 Prozent der - unstreitig den Antragstellern zustehenden - Guthaben am 31. Juli 2013 (insgesamt 12.256.212,10 US-Dollar) zu berücksichtigen. Zumindest sei jedoch ein Streitwert anzusetzen, der die notwendig werdenden Kosten einer Zwischenfinanzierung bei einem Zinssatz von sieben Prozent, gerechnet auf ein Kalenderjahr, berücksichtige. In diesem Fall ergäbe sich ein Streitwert von 857.934,85 USD, was bei einem Umrechnungssatz von 0,7454 zu 639.504,63 Euro führe.
Diese Ausführungen treffen nur teilweise zu. Soweit die Antragsteller eine Gleichsetzung ihrer in Streit stehenden Guthaben bei der FIB mit einer Besitzeinweisung geltend machen, folgt das Gericht diesem Ansatz nicht. Die im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, vgl. www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) genannte Besitzeinweisung für Grundstücke ist nicht mit der - von vornherein nur mit vorübergehender Wirkung ausgestatteter - Sperrung eines Kontos des Betroffenen bei einem Kreditinstitut gleich zu setzen.
Maßgebend ist vielmehr, wie von den Antragstellern auch hilfsweise geltend gemacht, der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstandes für die konkret - auch mittelbar - von der behördlichen Maßnahme Betroffenen. Eine Zusammenrechnung und anschließende Minderung des Wertes unter dem Gesichtspunkt, dies treffe den tatsächlich anfallenden Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten genauer, ist jedoch nicht vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind als Grundlage der Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller an dem vorliegenden Verfahren auf Eilrechtsschutz vielmehr die tatsächlichen individuellen Guthaben der Beteiligten im Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Bescheides vom 25. Juli 2013, die in der Summe - insoweit unbestritten - 12.256.212,10 USD betragen haben. Diese Berechnung entspricht Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs. Eine Besonderheit des Sachverhalts, die zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz führen könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erkennen. Hiervon ausgehend sind sieben Prozent als fiktive Verzinsung angemessen, was auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 einräumt. Dieser Ansatz von sieben Prozent von 12.256.212,10 USD entspricht dem Vorbringen der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. November 2013, der zur Begründung des Streitwerts nachvollziehbare Ausführungen enthält. Dieser Begründung auch im Übrigen folgend sieht das Gericht den Wert des Streitgegenstandes für den Haupt- und Hilfsantrag als identisch an und stellt daher zunächst einen gerundeten Jahresbetrag des Zinsschadens von 634.500 Euro fest, dem - von der Antragsgegnerin ebenfalls zugestanden - ein Umrechnungskurs von 0,7454 Euro/US-Dollar zugrunde liegt.
Nicht zu folgen ist den Antragstellern indes bei der in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Annahme, dieser Jahreszins sei als Streitwert anzusetzen. Wie die Antragsteller nämlich bereits im Schriftsatz vom 20. November 2013 durchaus zutreffend ausgeführt haben, ist für das anhängig gemachte Eilverfahren ein Abschlag vorzunehmen. Ob dies dazu führt, dass, wie die Antragsteller dort geltend machen, 60 Prozent des Jahresbetrages anzusetzen sind oder, wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf die konkrete Laufzeit des vorliegenden Verfahrens meint, nur 130 von 360 Zinstagen (also 36 Prozent), lässt sich nicht an festen Größen festmachen. Erst im Nachhinein auf die konkrete Laufzeit des jeweiligen Verfahrens abzustellen, ist der (in einer gewissen Weise ebenfalls pauschalisierenden) Betrachtungsweise der Festsetzung der wirtschaftlichen Bedeutung eines Rechtsstreits für den Betroffenen indes fremd, da ansonsten besondere Umstände des Einzelfalls eine Bedeutung erlangen könnten, die die Beteiligten weder voraussehen noch beeinflussen können. Für die Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen bei einer Sperrung seiner Konten bei einem Kreditinstitut ist vielmehr ausgehend von der durchschnittlichen Bearbeitungszeit eines verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens und unter Berücksichtigung des besonderen Schwierigkeitsgrades eines Streitgegenstandes aus dem Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht ein Ansatz von 180 Zinstagen sach- und streitangemessen. Dies führt zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses im Tenor genannten Umfang.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei; entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).