Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 29.04.2014 – 2 B 409/14

ECLI:DE:VGHHE:2014:0429.2B409.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 17. Februar 2014, 4 L 133/14.GI, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die angefochtene Verfügung, mit der seine tierschutzrechtliche Erlaubnis zur Zurschaustellung und Haltung von Wirbeltieren (Alligatoren, Schlangen, Leguanen) in seiner „Alligator-Action-Farm“ widerrufen und ihm untersagt worden ist, den Betrieb dieser Farm fortzuführen und die genannten Tiere zur Schau zu stellen, wiederhergestellt bzw. angeordnet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen.

2

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners können aus den Umständen des Todes des Elefanten „Mädi“ keine belastbaren Tatsachen entnommen werden, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 11 Tierschutzgesetz - TSchG - begründen könnten. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsgegner dazu vorträgt, zahlreiches Bild- und Videomaterial zeige den Antragsteller als verantwortliche und betreuende Person in unmittelbarer Nähe des Elefanten „Mädi“, obwohl er nicht über die erforderliche Sachkunde und Qualifikation zur Betreuung und Haltung von Elefanten verfüge. Dazu hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt um den Tod des Elefanten zwischen den Beteiligten umstritten und aufklärungsbedürftig sei; andererseits sei es problematisch, vom Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Elefanten ohne Weiteres auf seine Unzuverlässigkeit bei der Zurschaustellung und Haltung von Alligatoren, Schlangen und Leguanen zu schließen.

3

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach dem substantiierten Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, der von dem Antragsgegner weder in Abrede noch widerlegt worden ist, der Elefant bis zu seinem Tod im Eigentum des estnischem Sommerzirkus „X...“ unter der Leitung von Y... gestanden habe, der für die ordnungsgemäße Unterbringung und das Zurschaustellen des Elefanten verantwortlich gewesen sei.

4

Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde weiter ausführt, der Antragsteller habe den am Boden liegenden Elefanten am Aufstehen gehindert, da er mehrfach auf dessen Rücken gestiegen sei und erst nach wenigen Minuten begriffen habe, dass der Elefant wegen der bei ihm vorliegenden „Rüssellähme“ keine Luft mehr bekommen habe, begründet auch dies keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass die Umstände des Todes des Elefanten umstritten und keineswegs abschließend geklärt seien, wird durch die konkrete Darstellung des Antragstellerbevollmächtigten in der Beschwerdeerwiderung erhärtet. Danach sei der Elefant gesund und trotz der Rüssellähme in guter Verfassung gewesen. Ausweislich des vorhandenen Videos über den Unglücksfall habe sich der Elefant mehrfach im flachen Wasserbereich hingelegt und wieder aufgestellt, er sei im Wasser gelaufen und habe dort geplanscht. Trotz der Rüssellähme habe er ausreichend durch den Mund atmen können. Ursache des Todes sei ein Schlaganfall des Elefanten gewesen, den der Antragsteller durch Aufsteigen auf das Tier mit einer gezielten Herzmassage habe behandeln wollen, wie dies von indischen Mahouts üblicherweise gehandhabt werde. Es sei sein Bestreben gewesen, dem Tier zu helfen.

5

Bei Gegenüberstellung der unterschiedlichen Schilderungen des Vorfalls, der zu dem Tode des Elefanten führten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass aus der Sicht eines objektiven Dritten der Nachweis geführt worden ist, dass der Antragsteller durch ein tierschutzwidriges Verhalten den Tod des Elefanten verursacht und verschuldet hätte. Aus diesem Ereignis ergibt sich keine ausreichende Grundlage für die Annahme der generellen tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers.

6

Soweit der Antragsgegner weiter ausführt, die „Inbesitznahme“ des Elefanten durch den Antragsteller sei ohne die dazu erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8a), d) TSchG erfolgt, hat der Antragstellerbevollmächtigte - wie schon oben dargelegt - konkret und substantiiert darauf hingewiesen, dass der Elefant im Eigentum und der Verantwortlichkeit des Zirkus „X...“ und dessen Direktor gestanden habe, nicht aber in der des Antragstellers. Entsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der aus Sicht des Antragsgegners die Unzuverlässigkeit weiter begründende Umstand, dass der Antragsteller keine Genehmigung zum Transport des Elefanten in das Ausland gehabt habe, hier erheblich ist, da nicht nachgewiesen ist, dass der Antragsteller für den Transport des Elefanten ins Ausland verantwortlich war. Insoweit kommt es darauf bezogen auch nicht an, ob der Antragsteller für den Elefanten eine „Reisegenehmigung“ hatte.

7

Da aus dem Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Tod des Elefanten “Mädi“ bisher kein belegbares tierschutzwidriges Verhalten nachzuweisen ist, kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht aus seinem Verhalten gegenüber dem Elefanten auf seine tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Haltung der Alligatoren, Schlagen und Leguane auf seiner „Alligator-Action-Farm“ geschlossen werden.

8

Auch aus den allgemeinen Hinweisen des Antragsgegners auf weitere Zuverlässigkeitsmängel des Antragstellers, wie „z. B. Vermögensverfall“, kann eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil es dafür an konkreten und nachweisbaren Darlegungen durch den Antragsgegner fehlt. Der allgemeine Hinweis auf eine „wirtschaftlich schlechte Lage“ kann nicht generell ohne präzise und weitere klar belegte Umstände dazu führen, dass ein Betrieb mit Sofortvollzug geschlossen wird. Im Übrigen fehlt es an insoweit auch an substantiierten Darlegungen dazu, dass sich diese schlechte Vermögenslage konkret auf ein tierschutzrechtliches Fehlverhalten des Antragstellers ausgewirkt hätte, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat. Dies erscheint umso fraglicher, als noch am 8. Januar 2014 eine beanstandungsfreie Kontrolle im Hinblick auf den Betrieb der Alligator-Action-Farm stattgefunden hat.

9

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

10

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. II. 1.5, 35.2, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO analog).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).