Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 26.05.2014 – 5 A 1487/13.Z
ECLI:DE:VGHHE:2014:0526.5A1487.13.Z.0A
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2013 - 4 K 1477/12.DA - wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 656,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Mai 2013 bleibt ohne Erfolg. Die Ausführungen ihres Bevollmächtigten zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen nicht zur Zulassung der Berufung.
Der Kläger wendete sich mit seiner Klage gegen seine Heranziehung zu Feuerwehrgebühren durch die beklagte Kommune für einen Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr am 26. März 2011, da er den Einsatz für überflüssig hielt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Zwar habe der Kläger wohl den Einsatz durch ein nicht angezeigtes, aber anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht und damit den Tatbestand des § 61 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - HBKG - erfüllt. Auf diese Norm allein könne sich die Beklagte für ihren Bescheid aber nicht als Ermächtigungsgrundlage stützen. Sie habe nämlich die ihr durch die genannte Norm eröffnete Möglichkeit zum Ersatz der Einsatzkosten in diesen Fällen nicht in ihre Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Bischofsheim übernommen.
Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit sprechen, weil ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt für die Beklagte als Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zu Feuerwehrgebühren nur ihre Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Bischofsheim vom 2. März 2001 in Betracht, weil sie dies darin ausdrücklich festgelegt hat. Dementsprechend heißt es in § 1 dieser Satzung:
„Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bischofsheim werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben,“
Die Gebührensatzung der Beklagten enthält aber den vom Kläger verwirklichten Tatbestand der Verursachung des Einsatzes durch ein nicht angezeigtes, aber anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen wie in § 61 Abs. 2 Nr. 8 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - HBKG - vorgesehen, nicht.
Der genannte gesetzliche Tatbestand allein ist für die Gebührenerhebung keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr bestimmt der Gesetzgeber des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in § 61 Abs. 1 Satz 1 HBKG den Grundsatz der Gebührenfreiheit von Feuerwehreinsätzen. In § 61 Abs. 2 HBKG normiert der Gesetzgeber hiervon Ausnahmen, aber nicht in der Weise, dass er die Gemeinden verpflichtet, in diesen Fällen Gebühren zu erheben. Vielmehr berechtigt er sie zur Gebührenerhebung. Er stellt die Frage der Gebührenerhebung somit in das Ermessen der Gemeinden. Von diesem Ermessen hat die Beklagte zunächst Gebrauch gemacht, indem sie die genannte Gebührensatzung erlassen hat. Dabei hat sie zum einen die o.g. Entscheidung getroffen, Feuerwehrgebühren nur nach ihrer Satzung zu erheben und sie hat die zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung in § 61 Abs. 2 HBKG genannten sechs Fallgruppen wörtlich bzw. annähernd wörtlich (§ 2 der Satzung spricht von der Verursachung des Brandes, während § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBKG auf die Verursachung des Einsatzes abstellt) in ihre Satzung aufgenommen. Damit hat sich die Beklagte für eine bestimmte Regelungstechnik entschieden, nämlich nicht pauschal auf die gesetzlichen Ausnahmen von der Gebührenfreiheit zu verweisen, sondern die einzelnen Gebührentatbestände ausdrücklich zu nennen. Durch die Schaffung des neuen Gebührentatbestandes § 61 Abs. 2 Nr. 8 HBKG (eingeführt durch Art. 1 Nr. 45 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 18. November 2009 ) hat der Gesetzgeber den Kommunen wiederum ein Ermessen eingeräumt, bei Verwirklichung dieses neuen Tatbestandes Feuerwehrgebühren zu erheben. Da die Beklagte sich durch die Fassung ihrer Gebührensatzung in der vorliegenden Form (siehe §1) entschieden hat, in dieser Weise vom gesetzlich eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen, ist sie auch im Falle der Schaffung eines neuen Tatbestandes an diesen Weg gebunden und muss als Satzungsgeber entscheiden, wenn sie auch diesen Tatbestand übernehmen will. Das hat die Beklagte bisher nicht getan.
Auch die Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen nicht zur Zulassung. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.
Der Bevollmächtigte der Beklagten nennt als klärungsbedürftig die Frage, inwieweit eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Kosten für den Einsatz der Feuerwehr ausreicht bzw. darüber hinausgehend eine weitergehende satzungsrechtliche Normierung erfolgen muss. Diese Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte - wie oben ausgeführt - in § 1 ihrer Gebührensatzung ausdrücklich festgelegt hat, dass Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).