Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 10.06.2014 – 5 A 2102/13.Z

ECLI:DE:VGHHE:2014:0610.5A2102.13.Z.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 19. September 2013, 2 K 66/11 .GI

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. September 2013 - 2 K 66/11 .GI - wird abgelehnt.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.371,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. September 2013 bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen ihres Bevollmächtigten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) weckt beim Senat keine derartigen Zweifel.

Die beklagte Stadt hat den Kläger für sein Grundstück zu einer Vorausleistung in Höhe von 25 % auf den zu erwartenden Abwasserbeitrag für Erneuerungs - und Erweiterungsmaßnahmen am Kanalnetz herangezogen. Dabei hat sie gemäß § 10 Abs. 2 Buchst. b) ihrer Entwässerungssatzung - EWS - einen Beitragssatz von 0,81 €/m 2 Grundstücks- und Geschossfläche "für die Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen gemäß des Bauprogramms bis 2009 - Ergänzungsbeitrag" zu Grunde gelegt.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beitragsforderung diene nicht der Deckung des Aufwands für die Schaffung einer Vollkanalisation. Dies ergebe sich bereits aus den Ausführungen im Bescheid sowie aus dem Wortlaut der Satzung, wo der Beitrag ausdrücklich als Ergänzungsbeitrag bezeichnet werde. Entsprechend sei die Beitragskalkulation zur Abwasserentsorgung (Netz) der Beklagten formuliert. Auch habe die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 ausdrücklich erklärt, dass die Vollentwässerungseinrichtung 1998 mit der Herstellung der letzten Kläranlage in Verbindung mit der Benutzung der vorhandenen Entwässerungsnetze abgeschlossen gewesen sei. Angesichts dessen handele es sich um einen Beitrag zur Deckung des Aufwands für die Erweiterung und Erneuerung des Abwassernetzes der Beklagten. Für die Unterscheidung zwischen beitragsfähiger Erneuerung und Erweiterung einerseits und beitragsfreier Unterhaltung und Instandsetzung andererseits sei grundsätzlich erforderlich, dass der Leistungsaustausch 50 % des Leitungsbestandes übersteige. Dies werde im vorliegenden Fall nicht erreicht. Ein Ausnahmefall, bei dem das 50 %-Kriterium nicht erforderlich sei, liege nicht vor.

Dem hält der Bevollmächtigte der Beklagten entgegen, es liege eine beitragsfähige Maßnahme durch die Umstellung der Teil- auf Vollkanalisation vor. Dies stelle nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im beitragsrechtlichen Sinne eine Schaffung dar. Insofern sei die Bezeichnung im Bescheid als Ergänzungsbeitrag ohne Bedeutung, wie der Senat bereits in einem anderen Verfahren entschieden habe. Da die Herstellung der Kläranlagen für die zahlreichen Stadtteile der Beklagten 1998 abgeschlossen gewesen sei, sei die Beklagte unrichtigerweise davon ausgegangen, dass die nach dem Jahr 1998 durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen Gegenstand einer für die "Altanlieger" günstigen Berechnung von ergänzenden Beiträgen sein könnten. Tatsächlich seien die Baumaßnahmen für die Herstellung einer Vollentwässerungseinrichtung im Bereich des Netzes in Verbindung mit den zeitgleich durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen nach der EKVO Gegenstand einer Schaffensmaßnahme, die einheitlich für alle im Einrichtungsgebiet gelegenen Grundstücke erstmals die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Vollentwässerungseinrichtung auch im Netzbereich ermögliche. Der Beitragsbescheid sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn man im Zusammenhang mit der Umstellung der Teil- auf Vollkanalisation die Baumaßnahmen an den vorhandenen Netzen lediglich als Erweiterung und Erneuerung der öffentlichen Einrichtung betrachte. Das Bauprogramm für die gegenständlichen Maßnahmen habe im Zusammenhang mit der Umstellung der Teil- auf die Vollkanalisation gestanden, so dass diese Maßnahmen bereits im Jahr 1985 begonnen hätten. Das entsprechende Bauprogramm sei also unabhängig von der Einstufung als Erneuerung oder Schaffung auf jeden Fall beitragsfähig. Die Maßnahmen an den Netzen, die seit 1985 sukzessive durchgeführt worden seien, umfassten nach den Ermittlungen der Beklagten weit mehr als 50 % der gesamten vorhandenen Teilentwässerung Netz, in einzelnen Stadtteilen mehr als 90 %.

Diese Ausführungen wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des Grundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich bei dem der Beitragserhebung zu Grunde liegenden Bauprogramm um Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen am Kanalnetz gehandelt hat. Dies zieht der Bevollmächtigte der Beklagten nicht wirksam in Zweifel, indem er vorbringt, in Wahrheit handle es sich noch um die Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation und damit letztlich um einen Schaffungsbeitrag. Das Verwaltungsgericht hat den eigenen Vortrag der Beklagten sowohl in der den satzungsmäßigen Beitragssätzen des § 10 Abs. 2 EWS zu Grunde liegenden Kalkulation, als auch im Verwaltungsstreitverfahren zu Grunde gelegt und aufgrund dessen festgestellt, dass die Umstellung im Jahr 1998 abgeschlossen war. Diese Feststellung zieht der Beklagtenvortrag im Zulassungsverfahren nicht wirkungsvoll im Zweifel. Substantiierte tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation nun doch nicht im Jahr 1998 abgeschlossen gewesen ist, sondern durch das der Beitragserhebung zu Grunde liegende Bauprogramm fortgesetzt wird, hat ihr Bevollmächtigter nicht vorgebracht. Auch dass die im zu Grunde liegenden Bauprogramm enthaltenen - im Wesentlichen wohl durch die EKVO-Kontrollen bedingten - Erneuerungsmaßnahmen am Netz beitragsfähig sind, ergibt sich aus dem Vortrag im Zulassungsverfahren nicht.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass in dem dem Ergänzungsbeitrag zu Grunde liegenden Beitragsaufwand auch beitragsfähige Bestandteile enthalten sein dürften. Dazu dürften etwa die das Netz betreffenden Erschließungsmaßnahmen in den geplanten Baugebieten gehören. Außerdem ist die Beitragskalkulation bei der Berechnung des Ergänzungsbeitrags von einem fiktiven Schaffensbeitragssatz 2001 ausgegangen. In dem Schaffensbeitragssatz "aktuell", von dem der fiktive Schaffensbeitragssatz 2001 zur Ermittlung des Ergänzungsbeitragssatzes abgezogen worden ist, sind allerdings nicht nur die in der Kalkulation ausdrücklich aufgeführten Erneuerungsmaßnahmen am Netz sowie Kosten für zukünftige Erschließungsmaßnahmen enthalten, sondern auch die Differenz des Anlagenbestandes zwischen 2001 und 2007. Auch darin könnten beitragsfähige Maßnahmen enthalten sein. Diese - eher allgemeinen Überlegungen des Senats - lassen allerdings keinen Zweifel am Ergebnis des angefochtenen Urteils aufkommen, da sie den zu Grunde gelegten satzungsmäßigen Beitragssatz jedenfalls nicht rechtfertigen können.

Aus dem Vortrag des Bevollmächtigten der Beklagten ergibt sich auch nicht der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Um diesen Zulassungsgrund darzulegen, ist es erforderlich, einen Rechtssatz aus einer Entscheidung der in der Norm genannten Obergerichte aufzuführen, sowie einen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung aufgestellt hat, und der von dem aufgeführten Rechtssatz des Obergerichts abweicht.

Hier rügt der Bevollmächtigte der Beklagten eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 2009 (- 5 A 1887/09.Z -). Darin hatte der Senat entschieden, dass die falsche Bezeichnung im Beitragsbescheid als ergänzender Beitrag für Erneuerung/Erweiterung nicht hindert, die Beitragserhebung mit richtiger Begründung auf den in der Regel höheren Schaffensbeitragssatz zu stützen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Einen hiervon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts hat der Bevollmächtigte allerdings nicht dargelegt, wenn er vorbringt, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass inhaltlich ein Vorausleistungsbescheid für einen Ergänzungsbeitrag nicht als Vorausleistungsbescheid auf einen Schaffensbeitrag umgestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil vielmehr davon aus, dass tatsächlich der Beitragserhebung eine Erneuerung und Erweiterung zu Grunde liegt, nicht aber ein noch andauernder Schaffensvorgang der Umstellung von Teil- auf Vollkanalisation.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).