Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 08.12.2014 – 5 A 76/14.Z

ECLI:DE:VGHHE:2014:1208.5A76.14.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 10. Dezember 2013, 2 K 2006/11.GI

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Dezember 2013 - 2 K 2006/11 .GI - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 255,89 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Dezember 2013 bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks X... ... im Gebiet der beklagten Stadt. Er wendete sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag durch die Beklagte für die Erneuerung der Beleuchtung der Straße X....

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung gehörten gemäß § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten zum beitragsfähigen Aufwand. Dabei könne es dahinstehen, ob die Erneuerung für den Kläger wegen der Erhöhung der Anzahl der Beleuchtungskörper und der damit verbundenen erstmaligen Erfüllung der einschlägigen DIN einen Vorteil darstelle. Unabhängig davon stelle nämlich bereits die Ersetzung der alten Quecksilberdampflampen durch moderne Beleuchtungskörper mit Energiesparlampen wegen des künftigen europarechtlichen Verbots der älteren Lampen eine für die Anwohner vorteilhafte Modernisierung dar, zumal die Straße vor dem Umbau im Jahre 2008 ca. 40 Jahre lang nicht mehr erneuert worden sei.

Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel.

Das gilt für den umfangreichen Vortrag zur Zahl der Lampen und zur DIN-gerechten Ausleuchtung der Straße schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht seine angegriffene Entscheidung darauf ausdrücklich nicht stützt ("kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben").

Zur allein entscheidungserheblichen Frage des Vorteils wegen des künftigen Verbots des Einbaus und der Herstellung von Quecksilberdampflampen und zur Frage des Alters der ausgetauschten Lampen trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, der alte Lampentyp dürfe erst mit Ablauf des Jahres 2017 nicht mehr hergestellt werden; bis dahin hätte die Beklagte "Vorräte" der künftig nicht mehr erlaubten Leuchtmittel anlegen müssen. Die alten Lampen seien "fehlerfrei" gewesen und hätten auch nach 2017 noch genutzt werden können. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe entschieden, dass der Austausch einer noch nicht abgenutzten Beleuchtungsanlage nicht vertretbar sei, wenn sie noch hätte genutzt werden können.

Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, da sie nicht berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Entscheidung über den Zeitpunkt und den Umfang von Straßenausbaumaßnahmen ein weites Ermessen zusteht, das gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbar ist. Dass die Beklagte bei der Entscheidung, im Zuge des anstehenden und ansonsten auch vom Kläger nicht in Frage gestellten Ausbaus der Straße die ca. 40 Jahre alten Lampen auszutauschen, die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten habe, ist insbesondere im Hinblick auf das künftige Verbot des bisherigen Lampentyps nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint die Entscheidung als nachvollziehbar und vernünftig. Die Einschätzung des Klägers, der nunmehr verbaute Lampentyp werde womöglich irgendwann nicht mehr hergestellt, ist hingegen spekulativ. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28. August 2001 -15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299) bezieht sich auf eine Beleuchtungsanlage, die ausweislich des Tatbestands der Entscheidung zum Zeitpunkt des Umbaus "noch keine 30 Jahre alt" war, wohingegen im vorliegenden Fall alle Beteiligten von einem Alter von 40 Jahren ausgehen.

Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.

Als klärungsbedürftig nennt der Klägerbevollmächtigte die Rechtsfrage, ob Umrüstungen von Lampen im Rahmen der Energieeinsparung auf den Bürger umlegbar seien. Auf diese Frage käme es aber nach den obigen Ausführungen auch in einem möglichen Berufungsverfahren nicht an, weswegen es sich schon deshalb nicht um eine klärungsbedürftige Frage im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).