Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 27.02.2015 – 3 A 2109/13.Z
ECLI:DE:VGHHE:2015:0227.3A2109.13.Z.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 29. August 2013, 8 K 2385/13.F
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 29. August 2013 - 8 K 2385/13.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der am Montag, dem 14. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2013 - den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13. September 2013 - ist zwar form- und fristgerecht gestellt und mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 13. November 2013 -, auch form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO).
Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Dies ist in Bezug auf die in der Antragsbegründung genannten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht der Fall.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Deshalb bedarf es grundsätzlich unter ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter Bezugnahme auf einen bestimmten Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124a Rdnr. 49). Eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen reicht nicht aus (Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 124a Rdnr. 45).
Die genannten Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Jedenfalls liegen die oben aufgeführten Zulassungsgründe nicht vor.
Der Kläger benennt zunächst den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel und moniert auf den Seiten 1 bis 3, 1. Absatz von oben seines Begründungsschriftsatzes vom 13. Oktober 2013 die Verwendung eines Textbausteines, die nach seiner Ansicht zu knappe Wiedergabe des eigenen erstinstanzlichen Vortrags und die Verkennung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Inwieweit sich aus diesen Umständen die Ergebnisunrichtigkeit des Urteils ergeben soll, legt der Kläger schon nicht dar.
Auch soweit der Kläger auf Seite 3, zweiter Absatz von oben, seines Schriftsatzes vom 14. Oktober 2013 rügt, dass das Verwaltungsgericht sich mit der klägerischen Würdigung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides mit Schriftsatz vom 1. August 2013 nicht auseinandergesetzt und sie sogar übergangen habe und dann seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, hat er damit keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dargelegt. Denn aus der Nichtbeachtung von Vortrag folgt noch nicht die Unrichtigkeit eines Urteils.
Diese Erwägung beansprucht ebenfalls Geltung, soweit der Kläger auf Seite 6, zweiter und dritter Absatz von oben, seines Begründungsschriftsatzes vom 14. Oktober 2013 rügt, das Verwaltungsgericht habe auch allen klägerischen Vortrag hinsichtlich einer für ihn positiven Abweichungsentscheidung nach § 63 HBO übergangen. Diese Rüge betrifft zudem keine tragende Erwägung des angegriffenen Urteils. Der erstinstanzliche Richter hat grundsätzliche Ausführungen zu Abweichungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 HBO von § 6 HBO gemacht und hinzugefügt, dass es nach dem Vorstehenden, d. h. nach der Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO, nicht auf diese Ausführungen ankomme. Diese grundsätzlichen Ausführungen, auf die es nicht ankomme, schließt er mit der Feststellung, dass für eine Abweichung von den Abstandsflächen erforderliche besondere Verhältnisse auf dem Baugrundstück oder für das Vorhaben sprechende Gründe nicht vorgetragen seien.
Zwar hat der Kläger gerade solche Gründe vorgetragen, indem er beispielsweise auf den sinnvollen Erhalt schon existenter wirtschaftlicher Werte und die umfänglich vorhandenen Grenzbebauungen auf den Nachbargrundstücken hinwies. Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, entsprechender Vortrag sei nicht gehalten, mit Unverständnis und Verärgerung reagiert. Allerdings führt die Fehleinschätzung des Verwaltungsgerichts, dass entsprechender Vortrag nicht gehalten worden sei, gleichwohl nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils, denn die Darlegung ernstlicher Zweifel erfordert, dass tragende Erwägungen in Zweifel gezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechenden Ausführungen als nicht tragend bezeichnet.
Die Begründung des Zulassungsantrags erweckt beim Senat darüber hinaus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den tragenden Annahmen und Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet. Dazu bedarf es Ausführungen, welche tatsächlichen Feststellungen des Gerichts angegriffen werden sollen bzw. welche rechtlichen Schlüsse der Entscheidung für nicht tragfähig gehalten werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne sind dabei immer erst, aber auch schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg, denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2009, - 1 BvR 812/09 -, m.w.N., juris, Rdnr. 16). Bei der Prüfung der ernstlichen Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungsteile gestützt, muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.10.2013 - 3 A 1628/13.Z - m.w.N.).
Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBO scheitert - darauf weist der Widerspruchsbescheid zutreffend hin - bereits daran, dass vorliegend eine Grenzbebauung im rückwärtigen Bereich (zumindest soweit das erste Obergeschoß betroffen ist) nach planungsrechtlichen Grundsätzen nicht zwingend ist und damit eine Tatbestandsvoraussetzung der Norm nicht vorliegt.
Die weiteren Ausführungen des Klägers zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 3 HBO sind ebenfalls nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Nach dieser Norm kann die Bauaufsichtsbehörde gestatten, dass angebaut wird, wenn zwar nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist. Vorliegend ist im (hier entscheidenden) 1. Obergeschoss nur in einem Teilbereich auf dem Nachbargrundstück eine Anbaumöglichkeit gegeben. Dies zwingt jedoch nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO nicht dazu, einen Anbau über die gesamte Gebäudebreite zu genehmigen. Zudem hat der Kläger keine Erwägungen dargelegt, die für eine Reduzierung des der Bauaufsichtsbehörden in dieser Norm eingeräumten Ermessens dahingehend sprächen, dass nur die Gestattung der Grenzbebauung sich als ermessensfehlerfrei darstellte.
Soweit der Kläger eine für ihn positive Entscheidung auf seinen Antrag beansprucht, eine Abweichung nach § 63 HBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts zu gestatten, hat der Senat ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Auch in § 63 HBO ist den Bauaufsichtsbehörden Ermessen eingeräumt. Dass allein die Entscheidung eine Abweichung von den Abstandsflächenregelungen zu gewähren, rechtmäßig wäre, trägt er schon nicht vor. Soweit der Kläger mit seinem Vortrag einen Ermessensfehler behauptet, kann der Senat dem nicht folgen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen "grundlegend falsch und völlig unzureichend ausgeübt", da sie davon ausgehe, dass eine Abweichung von den Abstandsflächenregelungen nur dann in Betracht komme, wenn eine Zustimmung des Nachbarn vorliege. Entsprechendes hat die Beklagte ihrer Entscheidung allerdings nicht zu Grunde gelegt, führt sie doch auf Seite 5 oben des Widerspruchsbescheides aus: "Eine Abweichung von diesen (gemeint: den Abstandsvorschriften, Anm. des Senats) kann daher nur in Betracht kommen, wenn der Nachbar zustimmt, die Abweichung sich nicht nachteilig auf den Nachbarn auswirkt oder aber die Interessen des Bauherrn ausnahmsweise ein solches Gewicht haben, dass die Interessen des Nachbarn zurückstehen müssen." Im Übrigen hat der Senat angesichts der extrem engen Hinterhofsituation auf dem Grundstück X...str. ... keine Anhaltspunkte für die Annahme einer ermessensfehlerhaften Entscheidung der Beklagten, wenn sie im Rahmen der Prüfung des § 63 HBO nachbarliche Belange höher bewertet als das Interesse des Klägers an der optimalen Ausnutzung seiner Liegenschaft.
Auch die Darlegungen des Klägers zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, wird geltend gemacht und liegt vor) führen nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger vertritt die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es den klägerischen Vortrag gänzlich unberücksichtigt gelassen und sich mit ihm nicht auseinandergesetzt habe. Das Verwaltungsgericht habe die klägerischen Ausführungen nicht für lediglich nicht relevant erachtet, sondern habe es offensichtlich völlig übersehen, dass insbesondere zur Erteilung einer Abweichung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 HBO von den Abstandsflächenvorgaben des § 6 HBO umfangreich und rechtlich entscheidend vorgetragen worden sei. Zur Begründung verweist der Kläger auf die oben zitierte Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass für eine Abweichung von den Abstandsflächen erforderliche besondere Verhältnisse auf dem Baugrundstück oder für das Vorhaben sprechende Gründe nicht vorgetragen seien. Hätte das Verwaltungsgericht sein Vorbringen in die Bewertung des Streitgegenstandes eingestellt, hätte es erkennen müssen - so die Ansicht des Klägers - dass er jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe.
Die Nichtberücksichtigung von Vortrag ist zwar grundsätzlich geeignet, einen Verfahrensfehler zu begründen. Allerdings müsste sich aus konkreten Umständen deutlich ergeben, dass das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 124 Rdnr. 55, Beck-online). Solche konkreten Umstände sind hier nicht ersichtlich. Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6, zweiter Absatz von oben des amtlichen Urteilsumdrucks die wesentliche Argumentation des Klägers aus der Klagebegründung vom 1. August 2013 wiedergegeben, was deren Kenntnisnahme durch das Gericht belegt. Es hat dann zu Beginn der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass es der Begründung des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides folge, mit dem das klägerische Vorbringen (also auch der Vortrag im gerichtlichen Verfahren) zutreffend und umfassend gewürdigt sei. Damit hat das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es trotz des Vortrages des Klägers die Entscheidung der Beklagten für richtig hält und sich ihr im Ergebnis und der Begründung anschließt. Selbst wenn man mit dem Kläger aus der Feststellung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Ausführungen zu § 63 HBO, erforderlicher Vortrag sei nicht gehalten worden, entnähme, entscheidungserhebliches Vorbringen sei nicht zur Kenntnis genommen worden, beruhte das Urteil jedenfalls nicht auf diesem Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits oben erläutert - seinen Ausführungen zu § 63 HBO vorangestellt, es komme auf diese Ausführungen nicht an.
Nach alledem ist der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).