Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 16.03.2015 – 5 A 1541/14.Z
ECLI:DE:VGHHE:2015:0316.5A1541.14.Z.0A
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014 - 5 K 4756/13.F - zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen
fortgeführt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2014 ist zulässig und begründet. Die Ausführungen seines Bevollmächtigten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken auch beim Senat derartige Zweifel.
Der Kläger - Eigentümer einer Hälfte eines Doppelhauses mit gemeinsamem Treppenhaus - wendet sich gegen eine auf § 15 Abs. 3 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - gestützte Mängelbeseitigungsanordnung zur Beseitigung von Schuhregalen im Treppenhaus. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage als unbegründet abgewiesen und die Ermächtigungsgrundlage für einschlägig sowie deren Voraussetzungen für gegeben erachtet.
An diesem Ergebnis wecken die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers im Zulassungsverfahren, soweit er § 15 Abs. 3 HBKG als einschlägige Ermächtigungsgrundlage bezweifelt, ernstliche Zweifel.
Gemäß § 15 Abs. 1 HBKG findet zum Zweck der vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere gefahrbringende Ereignisse (vorbeugender Brandschutz) in regelmäßigen Zeitabständen eine Gefahrenverhütungsschau statt. Gefahrenverhütungsschau ist gemäß § 15 Abs. 2 HBKG die Überprüfung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 HBO, die aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine erhebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit hervorrufen können. Gemäß § 15 Abs. 3 HBKG sind Eigentümerinnen und Eigentümer von baulichen Anlagen nach § 15 Abs. 2 HBKG verpflichtet, die Gefahrenverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben.
Aus diesem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass nicht alle baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 HBO der Gefahrenverhütungsschau unterliegen, sondern nur solche, die zusätzlich die Anforderungen nach § 15 Abs. 2 HBKG erfüllen, d.h. z.B. aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen hervorrufen können (Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz, 8. Aufl., § 15 Erl 3). Insofern enthält Abs. 2 eine Beschreibung der Maßstäbe für besondere Brandgefährdung und Brandempfindlichkeit von baulichen Anlagen, die der regelmäßigen Gefahrenverhütungsschau unterliegen (vgl. LT-Drs. 18/856, Seite 25 zu Nr. 16 [§ 15]). Aufgrund der Ermächtigung in § 69 Nr. 3 HBKG sind in der Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO - vom 28. Januar 2011 (GVBl I S. 140, zuletzt geändert durch VO vom 21. Februar 2013, GVBl I S. 89) die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau des Näheren geregelt. Dabei sind gemäß § 1 GVSVO in der Anlage die der Gefahrenverhütungsschau unterliegenden Objekte im Einzelnen aufgeführt. Darunter fallen Häuser wie die Doppelhaushälfte des Klägers erkennbar nicht. So sind in der Anlage unter Nr. 1 a) allein Hochhäuser nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO (mehr als 22 m Höhe) aufgeführt, nicht dagegen etwa Mehrfamilienhäuser. Nach Nr. 6 unterliegen zusätzlich Objekte, die nicht in Nr. 1 bis 5 aufgeführt sind, der Gefahrenverhütungsschau, wenn deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist, d.h. wenn sie im Schadensfall im Sinne von § 15 Abs. 2 HBKG eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen hervorrufen können. Da Gegenstand der Brandverhütungsschau nicht sämtliche Bauwerke sein können, was in der Praxis nicht durchführbar wäre, erfasst § 15 Abs. 2 HBKG als Überprüfungsobjekte nur diejenigen baulichen Anlagen, die eine besondere Gefährdung in gesetzlich definierten Umfang hervorrufen können. Darunter fällt die Doppelhaushälfte des Klägers mit drei Stockwerken nicht. Auch von Seiten der Beklagten ist nicht vorgebracht worden, dass etwa das Haus des Klägers in die nach § 1 Abs. 2 GVSVO zu führende Liste der zu überwachenden Objekte aufgenommen wäre. Unterliegt aber das Haus des Klägers nicht der Gefahrenverhütungsschau, so ist auch § 15 Abs. 3 HBKG nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Mängelbeseitigungsanordnung einschlägig, da sich die Norm allein auf Berechtigte von baulichen Anlagen nach § 15 Abs. 2 HBKG bezieht. Bei § 15 Abs. 3 HBKG handelt es sich nicht etwa um eine allgemeine Eingriffsermächtigung zur Gefahrenabwehr, wie etwa in § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder in entsprechenden Normen in Spezialgesetzen.
Da somit die Berufung bereits aus diesem Zulassungsgrund zuzulassen ist, braucht der Senat auf das weitere Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Zulassungsverfahren nicht einzugehen.
Die Kostenverteilung folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.