Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 05.05.2015 – 2 B 273/15
ECLI:DE:VGHHE:2015:0505.2B273.15.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 28. Januar 2015, 6 L 4771/14.F, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 146, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der der Antragsteller die vorläufige Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Bestimmung des § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung - StVO - (Sonntagsfahrverbot) für drei von ihm bezeichnete Fahrzeuge für die Strecke vom Flughafen Frankfurt zum Flughafen Köln und zurück begehrt.
Zwar dürfte das Verwaltungsgericht - wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird - das rechtliche Gehör des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren verletzt haben, indem es dem Antragsteller durch gerichtliche Verfügung vom 15. Januar 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Antragserwiderung bis zum 30. Januar 2015 eingeräumt, dann jedoch bereits am 28. Januar 2015 über den Antrag entschieden hat und somit das Vorbringen des Antragstellers zum Eilverfahren aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 29. Januar 2015, nicht mehr berücksichtigen konnte (überdies ist dieser Schriftsatz irrtümlicherweise in die Hauptsacheverfahrensakte eingeheftet worden).
Dieser Verfahrensverstoß kann jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, weil die Gehörsgewährung im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden ist und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2015 der geltend gemachte Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht besteht.
Es kann offen bleiben, ob die begehrte vorläufige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bereits deshalb ausscheidet, weil damit die Hauptsache unzulässigerweise vorweggenommen würde. Denn das Begehren des Antragstellers kann auch dahin verstanden werden, dass er bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Duldung der begehrten Lastwagenfahrten unter Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung für den Fall von Verkehrskontrollen begehrt. Auch für dieses weniger weitgehende Begehren liegt indes kein Anordnungsanspruch vor. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, die Argumentation des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO i.V.m. § 30 Abs. 3 StVO strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO kann der Maßstab entnommen werden, dass es sich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung um vergleichbar dringliche Beförderungsnotwendigkeiten handeln muss wie etwa bei der Beförderung von frischen und leicht verderblichen Lebensmitteln. Eine derartige Dringlichkeit hat der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert dargetan. Trotz des Hinweises des Verwaltungsgerichts auf fehlende Konkretisierung bleibt die Beschwerde bei der nur vagen Darlegung, es gehe um „terminbezogene Luftfracht, benötigte medizinische Artikel und Termingut von Ersatzteilen für Versorgungsunternehmen aus Europa, Asien und Nordamerika“ (s. Schriftsatz vom 28. Januar 2015, S. 2 unten). Es liege auf der Hand, dass dringend benötigte medizinische Artikel für die Versorgung der Bevölkerung notwendig und zwingend erforderlich seien, die genaue Art der Güter könne nur vom Versender bezeichnet und bestätigt werden (Schriftsatz vom 28. Januar 2015, S. 3 oben). Als Mittel der Glaubhaftmachung wird auf das „Zeugnis“ eines Mitarbeiters der UPS Transport OHG Bezug genommen. Es wird aber auch hieraus nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller, der eine Ausnahmegenehmigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren begehrt und dementsprechend darlegungspflichtig ist, die notwendigen Informationen zur Art der Güter sich nicht beschaffen kann.
An dieser fehlenden Darlegung einer dringenden Notwendigkeit der Beförderung an Sonntagen scheitert bereits der Anordnungsanspruch. Es kann deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, dass mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 und mit dem Beschwerdevorbringen die hinreichende Darlegung zu der Frage, weshalb ein Einsatz von Lastkraftwagen unter 7,5 t Gesamtgewicht, für die das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO nicht gilt, ausscheidet, möglicherweise gelungen ist. Die Beschwerde legt hierzu dar, dass die zu befördernden Container für die Nutzlast eines 7,49 t-LKW zu schwer sind.
Schließlich kann auch das Vorbringen zur Gewährung von Vertrauensschutz nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, allein aus dem Umstand, dass dem Antragsteller in den vergangenen 17 Jahren regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot erteilt worden sei, führe zu keinem Anspruch auf Weitergewährung dieser Rechtsposition. Vielmehr sei die Ausnahmegenehmigung jeweils für ein Jahr beantragt und erteilt worden, so dass dem Antragsteller habe klar sein müssen, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen in jedem Jahr erneut erfolgen wird.
Hierzu kann ergänzt werden, dass die vom Antragsgegner dargelegten Gründe für die Änderung seiner Ermessensausübung sachgerecht und rechtlich tragfähig sind. Der Antragsgegner hat angegeben (Antragserwiderung vom 13. Januar 2015), dass bei einer überschaubaren Zahl von Anträgen in der Vergangenheit eine Ausnahmegenehmigung unter eher großzügiger Anwendung der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO erteilt worden ist. Da in den Jahren 2013 und 2014 die Zahl der Ausnahmeanträge jedoch jeweils stark zugenommen habe, sei nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium festgelegt worden, zukünftig allgemein strenger zu verfahren. Von der Änderung der Ermessensausübung sei der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2014 in Kenntnis gesetzt worden. Unter diesen vom Beschwerdeverfahren nicht Abrede gestellten Umständen kann keine Rede davon sein, dass die nunmehrige Ablehnung der Ausnahmegenehmigung unerwartet gekommen ist.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der von keinem Beteiligten beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).