Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 08.05.2015 – 1 B 459/15

ECLI:DE:VGHHE:2015:0508.1B459.15.0A

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. März 2015 - 3 L 439/14.WI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert und der Antrag des Antragstellers vom 20. März 2014 insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

Der Antragsteller war Professor an der Hochschule R.... Mit Bescheid vom 28. September 2010 versetzte der Präsident der Hochschule R... den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 30. August 2013 abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der beschließende Senat durch Beschluss vom 22. Januar 2014 - 1 A 2101/13.Z - abgelehnt.

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Mit Verfügung vom 11. März 2014 wies der Präsident der Hochschule R... den Antragsteller an, sich durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Wiesbaden nachuntersuchen zu lassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

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Mit Schreiben vom 18. März 2014 legte der Antragsteller Widerspruch ein und hat am 24. März 2014 mit Schriftsatz vom 20. März 2014 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Untersuchungsanordnung sei rechtswidrig, weil sich der Antragsgegner der Handlungsform eines Verwaltungsaktes bedient habe und dessen sofortige Vollziehung angeordnet habe. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner eine verkappte Ausweitung des eingeleiteten Disziplinarverfahrens außerhalb der durch §§ 27, 31 HDG vorgesehenen Beweisfragen beabsichtige. Mit einer Reaktivierung sei ohnehin nicht zu rechnen, da seine Stelle inzwischen besetzt sei und eine andere freie Stelle mit den Endgrundgehalt C 3 in dem Fach des Antragstellers nicht zur Verfügung stehe.

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Der Antragsteller hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vom 11. März 2014 wiederherzustellen,

hilfsweise

die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des Bescheides des Antragsgegners über die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vom 11. März 2014 aufzuheben,

höchst hilfsweise

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, die Durchführung der Anordnung des Antragsgegners vom 11. März 2014 über eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers durch den Ärztlichen Dienst beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales aufzuschieben, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

6

Durch Beschluss vom 6. März 2015 hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag des Antragstellers abgelehnt und auf den ersten Hilfsantrag die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des Bescheides des Antragsgegners über die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vom 11. März 2014 aufgehoben.

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Hiergegen hat der Antragsgegner fristgemäß Beschwerde eingelegt.

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II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 2 des Bescheides des Antragsgegners über die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung vom 11. März 2014 aufgehoben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die genannte Anordnung der ärztlichen Untersuchung sei kein Verwaltungsakt und daher einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zugänglich, vermag der Senat nicht zu teilen. Allerdings folgt der Senat grundsätzlich der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80/113 - juris, Rdnr. 8 m. w. N.), wonach die gegenüber einem Beamten ergangene Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, kein Verwaltungsakt ist, sondern dass es sich hierbei um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt. Für Ruhestandsbeamte in Hessen gilt jedoch etwas Anderes. Denn § 55 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes legt fest, dass es bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gilt, wenn sie einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes, wie sie hier in Rede steht, schuldhaft nicht nachkommen. Angesichts dieser disziplinarischen Sanktionsdrohung stellt die gegenüber einem hessischen Ruhestandsbeamten ergehende Anordnung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, sich nicht als bloße vorbereitende Verfahrenshandlung ohne Außenwirkung dar, sondern sie hat eine rechtlich selbständige Bedeutung als verbindliche Regelung mit Außenwirkung. Es handelt sich somit um einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung angeordnet werden kann.

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In der Sache ist die hier streitige Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden; denn sie dient der zeitnahen Umsetzung der offensichtlich rechtmäßigen Anordnung der ärztlichen Nachuntersuchung der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Die vom Antragsteller erhobenen rechtlichen Bedenken sind nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass in dem ärztlichen Gutachten vom 18. Januar 2012, das der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu Grunde lag, eine Besserung des Gesundheitszustandes des Antragstellers nicht ausgeschlossen und eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren vorgeschlagen wurde, ist die streitige Maßnahme nicht nur rechtlich möglich, sondern auch geboten. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Nachuntersuchung sei unnötig, da eine Reaktivierung mangels einer verfügbaren Stelle ausgeschlossen sei, hat der Antragsgegner unwidersprochen dargelegt, dass ungeachtet dessen, das inzwischen ein anderer Professor im Fach Marketing eingesetzt sei, eine Stelle für den Antragsteller frei sei und dass er so eingesetzt werden könne, wie es seinem Fachgebiet entspreche. Der Meinung des Antragstellers, die Untersuchungsanordnung sei rechtswidrig, weil damit das disziplinarische Vorgehen gegen den Antragsteller fortgeführt werde und die Fortführung der Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens sei gegenüber der streitigen Anordnung vorrangig, vermag der Senat nicht zu teilen. Die im Rahmen des Disziplinarverfahrens anzustellenden Ermittlungen haben eine andere Fragestellung als die vorliegende Anordnung, die der Klärung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers dient.

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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben kann.

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Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die Beschwerde des Antragsgegners lediglich die Nr. 2 der streitigen Anordnung betrifft.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).