Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28.05.2015 – 5 B 439/15

ECLI:DE:VGHHE:2015:0528.5B439.15.0A

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 2015 - 1 L 1545/14.WI - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 509.938 € festgesetzt.

Gründe

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I.

Die Beigeladene betreibt ein Krankenhaus. Mit Bescheid vom 11. März 2013 legte das Hessische Sozialministerium fest, dass ihr ein Sicherstellungszuschlag gemäß § 5 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG - für die Vorhaltung einer vierundzwanzigstündigen Notfallversorgung dem Grunde nach zustehe. Zu einer Vereinbarung über die Höhe des Zuschlags kam es zwischen den Antragstellern - Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung - und der Beigeladenen nicht. Mit Schiedsspruch vom 24. Februar 2014 setzte die Schiedsstelle einen Sicherstellungszuschlag in Höhe von 200.000 € fest und lehnte den weitergehenden Antrag des Beigeladenen auf Festsetzung eines Zuschlags in Höhe von 1.219.876 € ab. Mit Bescheid vom 14. August 2014 lehnte das Regierungspräsidium Gießen auf Antrag der Beigeladenen die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung ab. Die Antragsteller erhoben daraufhin Klage mit dem Antrag, den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, den Schiedsspruch vom 24. Februar 2014 zu genehmigen. Außerdem beantragten sie im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den die Genehmigung versagenden Bescheid anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner - dem Land Hessen - im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Schiedsspruch der Schiedsstelle zu genehmigen. Mit Beschluss vom 18. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag ab. Gegen die Ablehnung des Hilfsantrags wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

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II.

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Im Beschwerdeverfahren verfolgen die Antragsteller allein ihren Hilfsantrag aus der ersten Instanz weiter und beantragen nunmehr, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, den Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 24. Februar 2014 nach § 18 a Krankenhausgesetz - KHG - zu genehmigen. Damit begehren die Antragsteller den Erlass einer so genannten Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig ist, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dafür ist es erforderlich, dass die Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund darlegen und glaubhaft machen. Unter Berücksichtigung der vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu überprüfenden im Beschwerdeverfahren von dem Bevollmächtigten der Antragsteller dargelegten Gründe hat dieser weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht.

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Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ist es erforderlich, im Eilverfahren glaubhaft zu machen, dass für die im Hauptsacheverfahren begehrte Entscheidung eine überwiegende Erfolgsaussicht besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 25 m.w.N.). Hier begehren die Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Verpflichtung des beklagten Landes zur Genehmigung der von ihnen für rechtmäßig gehaltenen Schiedsstellenentscheidung vom 24. Februar 2014 - Sch. 16/2013 (2012) -. Die Genehmigungsbehörde hat in ihrem Versagungsbescheid von 14. August 2014 im Einzelnen ausführlich begründet, warum ihrer Auffassung nach die Schiedsstellenentscheidung hinsichtlich des Sicherstellungszuschlags nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Warum demgegenüber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Schiedsstellenentscheidung rechtmäßig ist und vom beklagten Land genehmigt werden müsste, ist von Antragstellerseite nicht glaubhaft gemacht. Insofern fehlt es bereits an der Darlegung des erforderlichen Anordnungsanspruchs.

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Zusätzlich fehlt es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für die begehrte Anordnung. Dafür ist es erforderlich, glaubhaft zu machen, dass ohne Erlass der begehrten Anordnung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann oder dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, unter Berücksichtigung seiner, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 23, 26 m.w.N.). Derartige schwerwiegende Nachteile haben die Antragsteller hier ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. So ist die Gefahr, dass vor der Entscheidung ihres Klageverfahrens auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Genehmigung der streitigen Schiedsstellenentscheidung die Schiedsstelle eine neue Entscheidung trifft, nicht geeignet, den Antragstellern wesentliche Nachteile zuzufügen. Auch in Bezug auf eine eventuelle neue Schiedsstellenentscheidung, die - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - zur Erledigung des Genehmigungsrechtsstreits im derzeitigen Klageverfahren über die streitige Schiedsstellenentscheidung vom 24. Februar 2014 führen würde, stände den Antragstellern gegenüber einer Genehmigungs- oder die Genehmigung versagenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde der Rechtsweg offen. Sie wären demnach nicht eines wirksamen Rechtsschutzes beraubt. Ein Anspruch darauf, dass sich in einem Verwaltungsrechtsstreit streitige Verwaltungsakte während des Verfahrens nicht durch überholende Entscheidungen erledigen dürfen, ist für die Antragsteller nicht ersichtlich und von ihnen auch nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht.

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Insofern ist auch nicht entscheidungserheblich, unter welchen Voraussetzungen eine - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren zulässig ist, da es bereits an den Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Anordnung fehlt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).