Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 31.08.2015 – 1 B 537/15

ECLI:DE:VGHHE:2015:0831.1B537.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 23. Februar 2015, 3 L 1071/14.WI

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2015 - 3 L 1071/14.WI -wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.374,85 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 5. Juni 2014 (Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit der Antragstellerin) zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig; seine sofortige Vollziehung ist eilbedürftig. Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den alleinigen Gegenstand der beschwerdegerichtlichen Überprüfung bildet, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Es ist bereits fraglich, ob der Antragstellerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, da die streitgegenständliche verlängerte Probezeit bereits am 30. September 2014 geendet hat, sodass eine vorläufige Regelung, die diesen Zeitraum betreffen würde, keine selbständige Wirkung mehr entfalten dürfte. Diese Frage mag jedoch auf sich beruhen.

Die Antragstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, der Antragsgegner habe den Begriff der Bewährung verkannt. Wie im Abschlussbericht über die Tätigkeit der Antragstellerin in der Abteilung Bergaufsicht vom 23. August 2012 seitens des Fachvorgesetzten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden ausgeführt worden sei, habe der Fachvorgesetzte die Tätigkeiten und Leistungen der Antragstellerin seit dem 1. September 2009, mithin über einen Zeitraum von fast drei Jahren an beurteilt. Dabei sei ausführlich dargestellt worden, dass sich die Antragstellerin in vollem Umfang bewährt habe. Eine nochmalige Verlängerung der Probezeit, welche lediglich nach Nichtbewährung zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren ermöglicht werde, sei hier daher weder angezeigt noch erforderlich gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern sich die Antragstellerin innerhalb der weiteren Probezeit abweichend von den bereits dargestellten Feststellungen ihres damaligen Vorgesetzten hätte beweisen sollen. Sofern das Gericht ausführe, die positiven Aussagen im Zwischenbericht seien überholt gewesen, so lasse sich dies vorliegend nicht erkennen, da die Antragstellerin im beurteilten Zeitraum ihre Bewährung ausführlich habe nachweisen können. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen solle. Insbesondere sei nicht erkennbar, inwiefern hier aufgrund der lediglich noch verkürzt verbleibenden Zeit der verlängerten Erprobung eine Bewährung nachgewiesen werden können solle, insbesondere nachdem diese im Zwischenbericht bereits ausdrücklich festgestellt worden sei.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht den Erfolg der Beschwerde. Dies gilt schon deshalb, weil die Antragstellerin im Wesentlichen erstinstanzliches Vorbingen wiederholt. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 und 13 des angefochtenen Beschlusses setzt sich die Antragstellerin nicht argumentativ auseinander, sondern macht lediglich geltend, es lasse sich "nicht erkennen", dass die positiven Aussagen im Zwischenbericht überholt seien und es sei nicht erkennbar, inwiefern das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen solle, insbesondere inwiefern in der lediglich noch verkürzt verbleibenden Zeit der verlängerten Erprobung eine Bewährung noch nachgewiesen werden könne. Diese Ausführungen ersetzen eine argumentative Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts nicht und sind daher nicht geeignet den Erfolg der Beschwerde zu rechtfertigen. Die Antragstellerin bekundet lediglich, dass sie anderer Auffassung ist als das Verwaltungsgericht ohne darlegen zu können, weshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts unrichtig ist.

Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 5 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).