Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 31.08.2015 – 1 B 829/15
ECLI:DE:VGHHE:2015:0831.1B829.15.0A
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2015 - 9 K 1554/14.F - aufgehoben.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 5. November 2014 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Beteiligten des Verfahrens 9 K 1554/14.F folgenden Vergleichsvorschlag gemäß §106 Satz 2 VwGO unterbreitet:
"Die Beklagte verzichtet auf die Rückforderung aller seit dem 01.10.2012 an die Klägerin gezahlten Dienstbezüge aus dem am 01.09.2005 begründeten Dienstverhältnis.
Die Klägerin macht keine weiteren Ansprüche auf Zahlung von Bezügen oder sonstigen Erstattungen, namentlich die geldwerte Urlaubsabgeltung, aus diesem Dienstverhältnis mehr geltend, welches mit Ablauf des 30. September 2014 - Tag der Entlassung der Klägerin aus dem Dienstverhältnis - als beendet gilt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."
Durch Verfügung vom 11. Dezember 2014 hat das Gericht die Frist zur Annahme des Vergleichs von ursprünglich dem 15. Dezember 2014 bis zum 15. Januar 2015 verlängert. Mit Schriftsätzen vom 11. Dezember 2014 (eingegangen bei Gericht am 15. Dezember 2014) und vom 16. Dezember 2014 (eingegangen bei Gericht am selben Tage) haben die Beteiligten des Verfahrens 9 K 1554/14.F dem vorgeschlagenen Vergleich zugestimmt.
Unter dem 3. März 2015 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, die Beklagte gehe davon aus, das Beamtenverhältnis der Klägerin sei zum 30. September 2012 beendet worden. In dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag sei indes als Beendigungstermin der 30. September 2014 vorgeschlagen worden. Mit der Erklärung über die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags habe sie, die Klägerin, ausdrücklich und ausschließlich einer Beendigung des Dienstverhältnisses zum 30. September 2014 zustimmen wollen. Hinsichtlich der Beendigung des Beamtenverhältnisses bestehe nach alledem ein Dissens. Sie, die Klägerin, beantrage daher die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Vorsorglich werde auch die Erklärung zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages wegen des Irrtums bezüglich des Zeitpunkts der Beendigung des Beamtenverhältnisses angefochten.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2015 erklärte die Beklagte, bei dem im Vergleich angegebenen Datum 30. September 2014 als Entlassungsdatum handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der auch der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt gewesen sei. Alle Beteiligten seien ganz offensichtlich vom Entlassungsdatum 30. September 2012 ausgegangen. Dies werde allein durch den vorhergehenden Absatz deutlich, in welchem explizit erklärt werde, dass die Beklagte auf sämtliche Rückforderungsansprüche seit dem 1. Oktober 2012 verzichte. Dieser Verzicht gehe ins Leere und ergäbe keinerlei Sinn, wenn vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 noch ein Dienst- und Treueverhältnis der Klägerin und der Beklagten bestanden hätte, da dann die Alimentationspflicht der Beklagten unzweifelhaft gegeben wäre. Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei zurückzuweisen, da er rechtsmissbräuchlich sei. Der Widerruf des rechtskräftigen Vergleichs sei nicht zulässig. Richtigerweise sei der Vergleich lediglich wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers zu berichtigen.
Nach vorheriger Anhörung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht am 2. April 2015, zugestellt am 9. April 2015, einen Berichtigungsbeschluss mit folgendem Tenor gefasst:
"Der Beschluss vom 05. November 2014 wird wie folgt berichtigt: Im dritten Absatz des Beschlusses wird die Zahl 2014 durch die Zahl 2012 ersetzt."
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, bei der zu berichtigenden Jahreszahl in dem Beschluss handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit durch ein Schreibversehen, die im Wege der Berichtigung geändert und ersetzt werden könne. Die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit dränge sich deswegen auf, weil die (falsche) Jahreszahl mit dem in Parenthese gesetzten Zusatz "Tag der Entlassung der Klägerin aus dem Dienstverhältnis" konkretisiert worden sei. Tag und Monatsangabe verwiesen auf den Zeitpunkt der Entlassung zu dem im Verfahren zwar streitigen, aber tatbestandlichen Datum, welches mithin leicht zugänglich konkretisiert werden könne. Zudem habe das Datum der erfolgten Entlassung im Jahr 2012 auch dem Vorschlag des Klägerbevollmächtigten zur Beendigung des Rechtsstreits entsprochen, der in Aussicht gestellt habe, dass die Klägerin die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis akzeptieren würde, wenn die Beklagte auf die Erstattung der Besoldung verzichten würde. Dies sei in dem (angenommenen) Vergleichsvorschlag insofern aufgegriffen worden, dass die Beklagte auf die Rückforderung der seit dem 1. Oktober 2012 gezahlten Bezüge verzichte. Diese Vereinbarung ginge ins Leere, wenn der Entlassungszeitpunkt in das Jahr 2014 verlegt werden würde, weil die Zahlungen dann jedenfalls aufgrund des Dienstverhältnisses und daher mit Rechtsgrund erfolgt wären.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. April 2015 Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2015 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015, eingegangen bei Gericht am 7. Mai 2015, hat die Klägerin die Beschwerde näher begründet.
Die Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass es sich bei der Jahreszahl im dritten Absatz des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2014 nicht um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 VwGO handelt. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten, aus den Umständen des vorangegangenen Verfahrens, aus den Umständen der Bekanntgabe der Entscheidung oder aus jederzeit erreichbaren Urkunden ergibt und daher ohne Weiteres erkennbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts drängt sich die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit nicht deswegen auf, weil die Jahreszahl mit dem in Parenthese gesetzten Zusatz "Tag der Entlassung der Klägerin aus dem Dienstverhältnis" konkretisiert worden sei. Denn es spricht umgekehrt viel dafür, dass die nachgestellte Parenthese klarstellen sollte, dass nicht der ursprünglich von der Behörde verfügte, sondern der vom Gericht konkret benannte Termin im Jahr 2014 der neue, maßgebliche Termin der Entlassung der Klägerin sein sollte.
Auch das zweite Argument des Verwaltungsgerichts, das Datum der erfolgten Entlassung im Jahr 2012 habe dem Vorschlag des Klägerbevollmächtigten entsprochen, der in Aussicht gestellt habe, dass die Klägerin die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis akzeptieren würde, wenn die Beklagte auf die Erstattung der Besoldung verzichten würde, trifft so nicht ganz zu. Vielmehr hat der Bevollmächtigte der Klägerin lediglich signalisiert, seine Mandantin könne die Entlassung als solche akzeptieren; ein Einverständnis zu einem bestimmten Entlassungsdatum war damit jedoch nicht avisiert worden. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin bis zum Tag der Annahme des Vergleichs tatsächlich Dienst getan hat.
Schließlich verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass der in den Vergleichsvorschlag aufgenommene Verzicht der Beklagten auf Rückforderung der seit dem 1. Oktober 2012 gezahlten Dienstbezüge ins Leere ginge, wenn der Entlassungszeitpunkt in das Jahr 2014 verlegt würde, weil die Zahlungen dann jedenfalls aufgrund des Dienstverhältnisses und damit mit Rechtsgrund erfolgt wären. Dieser Sachverhalt ist möglicherweise zutreffend, rechtfertigt aber noch nicht die Schlussfolgerung, dass der vom Verwaltungsgericht geltend gemachte Schreibfehler offenbar wäre. Denn es ist nach Kenntnis des Senats nicht selten, sondern entspricht einer weit verbreiteten Praxis, dass in gerichtlichen Vergleichen auch lediglich deklaratorische Verzichte enthalten sind, die bloß dazu dienen, grundlose Befürchtungen einer Prozesspartei endgültig auszuräumen, obwohl der Verzicht einen ohnehin nicht bestehenden Anspruch betrifft, also ins Leere geht. Zu einer derartigen deklaratorischen Klarstellung konnte man sich im vorliegenden Fall veranlasst sehen, weil sich die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid die Rückforderung von Bezügen ausdrücklich vorbehalten hatte. Im Übrigen spricht viel dafür, dass die Klägerin auch noch für die Monate Oktober bis Dezember 2014 Besoldung erhalten hat, sodass das Argument, der Verzicht der Beklagten gehe ins Leere, möglicherweise gar nicht zutrifft. Der Senat braucht dieser Frage jedoch nicht nachzugehen, weil der vom Verwaltungsgericht geltend gemachte Schreibfehler jedenfalls keine offenbare Unrichtigkeit darstellt. Schon aus diesem selbständig tragenden Grund hat die Beschwerde Erfolg.
Darüber hinaus ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch deshalb aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt des Ergehens des Berichtigungsbeschlusses nicht mehr zu einer Veränderung seines Vergleichsvorschlages befugt war. Die Berichtigung eines Beschlusses nach § 106 Satz 2 VwGO ist nur möglich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem einer der Beteiligten dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hat. Ergeht ein Berichtigungsbeschluss, nachdem einer der Beteiligten dem ursprünglichen Vorschlag zugestimmt hat, so gilt diese Zustimmung nicht für den berichtigten Beschluss und muss dementsprechend für den berichtigten Beschluss gegebenenfalls neu erklärt werden. Haben beide Beteiligten dem Vergleichsvorschlag zugestimmt, so ist der Vergleich mit diesem Inhalt wirksam zustande gekommen. Ein Berichtigungsbeschluss ist in diesem Fall unter Umständen dann noch möglich, wenn beide Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind. Besteht dagegen wie hier zwischen den Beteiligten Streit, ob der gerichtliche Vergleichsvorschlag einen offenbaren Fehler enthält, so handelt es sich um einen Streit um den Inhalt bzw. die Auslegung des Vergleichs bzw. um die Frage, ob ein (versteckter) Dissens vorliegt. Diese Fragen können nicht im Wege eines Berichtigungsbeschlusses, sondern entweder nach einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens oder im Rahmen eines Streits über die Vollstreckung aus dem Vergleich geklärt werden. Entscheidend ist, dass nach der Annahme eines Vergleichsvorschlags gemäß § 106 Satz 2 VwGO durch die Beteiligten der Vergleichstext der Disposition des Verwaltungsgerichts entzogen ist, da der bereits geschlossene Vergleich nicht mehr lediglich eine Willensbekundung des Gerichts, sondern vor allem die Willenserklärungen der Beteiligten enthält, die das Gericht zwar auslegen und bewerten, nicht aber modifizieren und auch nicht "berichtigen" kann.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; da die Beschwerde Erfolg hat, fällt keine Gerichtsgebühr an (Gegenschluss aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG); im Übrigen zählen die Kosten des Berichtigungsverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).