Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 23.10.2015 – 6 B 1259/15

ECLI:DE:VGHHE:2015:1023.6B1259.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 1. Juli 2015, 7 L 2554/15.GI

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Juli 2015 - 7 L 2554/15.GI - abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung der Antragstellerin einstweilen bis zu einer Entscheidung über die Klage im Hauptsacheverfahren - 7 K 2555/15.GI - auszusetzen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorläufig zu verhindern.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 lehnte der Antragsgegner einen Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung - ohne vorherige Sichtvermerksnachholung - ab und forderte sie zur Ausreise bis zum 25. Mai 2015 auf; gleichzeitig wurde der Antragstellerin die Abschiebung nach Algerien angedroht. Die Antragsablehnung stützte der Antragsgegner darauf, dass die Antragstellerin die Einreisebestimmungen gezielt habe umgehen wollen. Sie habe bereits am 2. April 2015 in Algerien den deutschen Staatsangehörigen X... geheiratet und sei zuletzt am 10. April 2015 mit einem spanischen Schengen-Visum, gültig vom 3. Oktober 2014 bis zum 28. August 2015 für einen Aufenthalt von 90 Tagen, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 29. April 2015 habe sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung gestellt, ohne die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen zu können; eine entsprechende Sprachprüfung in Algerien habe sie nicht bestanden.

Am 28. Mai 2015 erhob die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage -7 K 2555/15.GI - mit dem Antrag, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren abzusehen.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 (7 L 2554/15.GI) lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorlägen, aber der Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, Abschiebemaßnahmen vorläufig zu unterlassen, statthaft sei. Es fehle aber an einem sogenannten Anordnungsanspruch. Trotz der familiären Situation der Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehepartner und dessen drei minderjährigen Kindern (aus erster Ehe) sei es ihr zumutbar, das Widerspruchsverfahren, welches nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners in Algerien ca. 10 Wochen dauere, nachzuholen.

Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 3. Juli 2015 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 6. Juli 2015 eingelegten und am 3. August 2015 sowie ergänzenden Schriftsätzen vom 7. und 24. September 2015 begründeten Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 3. August 2015 sowie - ergänzend - in den Schriftsätzen vom 7. September 2015 und 24. September 2015 - nebst Anlage - rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Zweck der Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs der Antragstellerin - zumindest auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen vor. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines derartigen Anspruchs glaubhaft gemacht und die von ihr beantragte einstweilige Regelung ist mit Rücksicht auf ihre überwiegenden privaten Interessen zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung und Ausreisepflicht aus höherrangigem Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK, oder daraus ergeben kann, dass die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss erscheint es nach dem Beschwerdevorbringen überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Nachholung des Visumverfahrens im Falle der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren als unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erweisen wird und das dem Antragsgegner insoweit eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist.

Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebegründung zutreffend auf das Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 - C-153/14 - und die damit im Zusammenhang stehende Diskussion hingewiesen, ob und inwieweit Sprachanforderungen für den Nachzug - insbesondere - zu einem deutschen Ehegatten mit Unionsrecht vereinbar sind. Die Entscheidung des EuGH fällt in einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Neuregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG. Die am 1. August 2015 in Kraft getretene Härtefallregelung sieht vor, dass Sprachkenntnisse für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich sein sollen, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Da zum gegenwärtigem Zeitpunkt nicht absehbar ist, wie die neue Härtefallklausel in der Praxis umgesetzt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin das Visumverfahren in Algerien in nur ca. 10 Wochen nachholen kann. Wird von der Antragstellerin trotz ihrer Schwangerschaft vor Erteilung des Visums ein Sprachzertifikat verlangt, so spricht alles dafür, dass sich das Visumverfahren verzögern und es der Antragstellerin nicht möglich sein wird, vor dem voraussichtlichen Geburtstermin am 14. April 2016 oder einem etwaigen früheren tatsächlichen Geburtstermin wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

Im Hinblick darauf, dass sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage vor dem 1. August 2015 eine Absenkung der Sprachanforderungen für den Nachzug zu einem deutschen Ehegatten dergestalt ergab, dass dem Ausländer bis zum Erwerb der Sprachkenntnisse der Aufenthalt eventuell auf einer anderen Rechtsgrundlage - beispielsweise § 25 Abs. 4 AufenthG - zu ermöglichen sei (vergl. dazu: BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12/12 -, BVerwGE 144, 141), spricht viel dafür, wegen der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen der Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vom formellen Erfordernis der Durchführung des Visumverfahrens im Fall der Antragstellerin abzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).