Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 27.10.2015 – 5 A 815/15.Z

ECLI:DE:VGHHE:2015:1027.5A815.15.Z.0A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Februar 2015 - 5 K 1079/12.KS - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 83,34 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. Februar 2015 ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

2

Die mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Mai 2015 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigten die Zulassung der Berufung nicht.

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Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden.

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Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht, mit der er sein Begehren auf Bewilligung von Verdienstausfall nach dem Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - HBKG - für die Teilnahme an drei Feuerwehreinsätzen und der Teilnahme an einer Besprechung weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, für den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall bestehe keine Rechtsgrundlage.

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Die vom Bevollmächtigten des Klägers dagegen vorgebrachten Einwände wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel im oben beschriebenen Sinn. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 HBKG, die die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen betreffen und gemäß § 11 Abs. 6 HBKG für Beamte entsprechend Anwendung finden, lediglich einen Freistellungsanspruch von Beschäftigten während der Arbeitszeit unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts vorsehen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 8 Satz 1 HBKG auch keine Regelung über einen Anspruch der Beschäftigten auf Ersatz eines Verdienstausfalls getroffen, sondern bestimmt, dass den privaten Arbeitgebern das weiter gewährte Arbeitsentgelt auf Antrag zu erstatten ist. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die nicht Beschäftigte sind, erhalten gemäß § 11 Abs. 8 Satz 5 HBKG auf Antrag einen pauschalierten Betrag. Da der Kläger als Beamter des Landes Hessen von seinem Dienstherrn besoldet wird, steht er dem vorgenannten Personenkreis, dem etwa Selbstständige, Schüler, Studierende, Hausfrauen/ -männer, Pensionäre und Rentner angehören, nicht gleich. Dies bringt der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Formulierung in Satz 5 des § 11 Abs. 8 HBKG zum Ausdruck, in dem der pauschalierte Betrag den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gewährt wird, die nicht Beschäftigte sind. In Übereinstimmung mit dieser gesetzlichen Regelung bringt die Aufwandsentschädigungssatzung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in § 6 Abs. 4 deshalb zum Ausdruck, dass für selbstständige Tätigkeiten, die im Nebenerwerb ausgeführt werden, die Gewährung der pauschalen Abgeltung nicht statthaft ist. Mit diesem System der Gewährung von Erstattungsansprüchen privater Arbeitgeber für weitergewährte Arbeitsentgelte und der Gewährung pauschalierter Erstattungsbeträge hat der Gesetzgeber explizit einen Verdienstausfallsanspruch des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ausgeschlossen. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers hinsichtlich eines nicht streitgegenständlichen Falls darauf hinweist, dass der Kläger als Kriminalbeamter keinen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegenüber seiner Behörde zur Teilnahme an Einsätzen habe, er jedoch bei Abkömmlichkeit an Einsätzen teilnehmen könne, sich dafür jedoch ausstempeln müsse und deshalb einen Verdienstausfall erlitten habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass der Kläger gemäß § 11 Abs. 3 HBKG abweichend von Abs. 2 Satz 1 einen Freistellungsanspruch lediglich für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen hat. Dies führt jedoch nicht zu einem Anspruch auf Verdienstausfall für Einsätze des Beschäftigten, der Aufgaben der unmittelbaren Gefahrenabwehr im Sinne des § 11 Abs. 3 HBKG wahrnimmt. Die Freistellung für Einsätze richtet sich für diesen Personenkreis vielmehr nach den Vorschriften der Hessischen Urlaubsverordnung, die eine Ermessensentscheidung erlauben, bzw. nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Hintergrund dieser Bestimmung ist die Überlegung, dass den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren die Gewissensentscheidung darüber erspart werden soll, ob sie den haupt- oder den ehrenamtlich wahrzunehmenden Gefahrenabwehrsaufgaben Vorrang einräumen sollen (Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, 8. Auflage 2010, § 11 Anm. 4). Für den Kläger als Kriminalbeamter folgt aus § 16 Hessische Urlaubsverordnung ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung.

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Soweit der Bevollmächtigte des Klägers auf die pauschalierte Entschädigung selbstständiger Tätigkeit hinweist, wecken auch diese Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, da die gesetzliche Regelung diese pauschalisierte Entschädigung explizit auf den Personenkreis der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen beschränkt, die nicht Beschäftigte sind.

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Schließlich wecken auch die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers zu einem Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung (§ 11 Abs. 9 HBKG) nach der Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung - FwDRAVO - für die Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Stadtbrandinspektor keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, da diese Verordnung eine Dienstaufwandsentschädigungspauschale (§ 1 Abs. 1 FwDRAVO) gewährt, nicht jedoch einen Anspruch auf Verdienstausfall für eine konkret wahrgenommene Tätigkeit.

8

Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers rechtfertigen die Zulassung der Berufung auch nicht aus dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsamen Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.

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Als klärungsbedürftig wirft der Bevollmächtigte des Klägers die Frage auf,

"ob Nebenerwerbstätigkeiten vom Nachteilsausgleich bzw. Verdienstausfallersatz vollständig ausgeschlossen sind."

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Damit ist eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen, dass sie für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob Beschäftigte für selbstständige Tätigkeiten im Nebenerwerb eine Entschädigung beanspruchen können, sich mit den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).