Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 19.11.2015 – 8 A 2366/15
ECLI:DE:VGHHE:2015:1119.8A2366.15.0A
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. Diese im vorbereitenden Verfahren ergehende Entscheidung ist vom Berichterstatter des Senats zu treffen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 87 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel zurücknimmt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat orientiert sich an Nummer 4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Anhang zu § 164, Rdnr. 14). Dort wird für das Arzneimittelrecht auf das Lebensmittelrecht verwiesen. Gemäß Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs ist für sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Lebensmittel-/ Arzneimittelrechts in erster Linie der Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung maßgebend, ansonsten der Auffangwert. Da es hier ausschließlich um einen arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch des Klägers geht, war der Auffangwert als Streitwert festzusetzen.
Dabei übersieht der Senat nicht, dass der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 84a Abs. 2 AMG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), ob der Behörde, die für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig ist, Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen oder weitere entsprechende Erkenntnisse bekannt geworden sind, in wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere für die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG gegeben sein könnte, von nicht unerheblicher Bedeutung ist. Gleichwohl ergeben sich durch diese Gesichtspunkte keine hinreichenden Anhaltspunkte, die eine Streitwertfestsetzung abweichend von dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro zu rechtfertigen vermögen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).