Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 15.12.2015 – 10 B 2371/15
ECLI:DE:VGHHE:2015:1215.10B2371.15.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 26. Oktober 2015, 7 L 3102/15.GI
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Oktober 2015 - 7 L 3102/15.GI - wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; in Bezug auf das Prozesskostenhilfeverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Oktober 2015 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 31. Oktober 2015 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit am 9. November 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt und gleichzeitig begründet worden, so dass auch die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gewahrt ist.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Durchführung der durch das Jugendamt des Antragsgegners gewährten Hilfe für junge Volljährige durch den bisherigen namentlich näher bezeichneten Erziehungsbeistand zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen zum angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Antragstellerin habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 3 ZPO. entgegen der Annahme der Antragstellerin sei ihr über den April 2015 hinaus bisher keine Hilfe vom Antragsgegner gewährt worden. Die Befristung der Hilfe bis zum 30. April 2015 sei in dem an die Antragstellerin ergangenen Bescheid vom 23. Oktober 2014 enthalten. Es fehle daher derzeit an der Anerkennung eines Hilfebedarfs durch den Antragsgegner, da eine Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht ergangen sei. Eine Beauftragung des bisherigen Erziehungsbeistands könne die Antragstellerin auch im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII schon deswegen nicht gerichtlich durchsetzen, weil es sich bei dieser Person zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen der bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Probleme um keine zum Erziehungsbeistand geeignete Kraft handele. Dem Jugendamt des Antragsgegners stehe ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der auch die Auswahl der geeigneten Person für die Durchführung einer Erziehungsbeistandschaft beinhalte. Die Ablehnung der bisherigen diese Hilfeform wahrnehmenden Person durch den Antragsgegner halte sich in dem diesem zuzubilligenden Beurteilungsspielraum, weil die Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Kraft erhebliche Mehrkosten auslöse, was auch von der Antragstellerin nicht verlangt werden könne. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und nimmt zunächst unter Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen zur angefochtenen Entscheidung.
Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung teilt der Senat nicht. Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie im vorliegenden Fall - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Nach Satz 3 der Vorschrift muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht (hier: der Hessische Verwaltungsgerichtshof) prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Hierbei handelt es sich um die fristgerecht innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe. Da der angefochtene Beschluss der Antragstellerin am 31. Oktober 2015 zugestellt worden ist, lief die Begründungsfrist von einem Monat am 30. November 2015 ab. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 7. Dezember 2015 ist erst nach Ablauf dieser Frist, über die die Antragstellerin in der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden war, beim Senat eingegangenen. Selbst wenn die dortigen Ausführungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, weil der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf seinen bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 9. November 2015 enthaltenen Antrag auf Akteneinsicht die Behördenakte des Antragsgegners erst mit Anschreiben des Berichterstatters des Senats vom 1. Dezember 2015 zur Einsichtnahme erhalten hatte, ergeben sich aus dem gesamten Vortrag der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 9. November 2015 und 7. Dezember 2015 keine durchgreifenden Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.
Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Antragstellerin, der Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 2013 entfalte hinsichtlich der Entscheidung über die Hilfegewährung für junge Volljährige "dem Grunde nach" weiterhin Rechtswirkung, so dass nur noch über die Ausgestaltung der Hilfe zu entscheiden sei. Vielmehr hat der Antragsgegner mit dem an die Antragstellerin gerichteten Bescheid vom 23. Oktober 2014 ausdrücklich eine Befristung der Hilfegewährung bis zum Ablauf des 30. April 2015 vorgenommen. Die im Beschwerdeschriftsatz vom 9. November 2015 auf Seite 2 enthaltene Behauptung, ein solcher Bescheid existiere nicht und sei der Antragstellerin nicht zugestellt worden, hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 nicht wiederholt, sondern ist auf den Inhalt des Bescheides auf Seite 2 des Schriftsatzes eingegangen. Dies kann nur so verstanden werden, dass nach gewährter Akteneinsicht auch die Antragstellerin einräumt, dass der Bescheid vom 23. Oktober 2014 an sie ergangen ist. Dieser beinhaltet die ausdrückliche Regelung, die Weitergewährung der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 und § 30 SGB VIII werde nunmehr befristet bis zum 30. April 2015. Dies kann nur so verstanden werden, dass mit Ablauf der genannten Frist die Hilfegewährung beendet ist.
Zwar ist vor dem Datum in einem Klammerzusatz das Wort "zunächst" aufgeführt. Jedoch hat dies entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 nicht die Bedeutung, dass der Antragsgegner bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. Oktober 2014 von einem Fortbestand des Hilfebedarfs auf Seiten der Antragstellerin über den genannten Tag hinaus ausgegangen und damit auch eine Regelung im Sinne der Anerkennung eines Hilfebedarfs für den Zeitraum nach dem 30. April 2015 getroffen hat. Offensichtlich sollte damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass auch nach Ablauf der Frist eine weitere Hilfegewährung möglich sein sollte, sollte auch danach ein Hilfebedarf auf Seiten der Antragstellerin bestehen. Die vorgenommene mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 erfolgte Bewilligung der weiteren Hilfe für zunächst ein halbes Jahr erscheint dabei auch sachgerecht. Die Hilfe für junge Volljährige soll nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (nur) gewährt werden, "solange" die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Wegen der in aller Regel allenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres möglichen Gewährung der Hilfe (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) erscheint gerade innerhalb des möglichen Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit und aufgrund der besonderen Eigenart der Hilfe für junge Volljährige eine stetige Überprüfung des Fortbestehens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe geradezu erforderlich, so dass eine Befristung regelmäßig angezeigt sein dürfte und die Bewilligung von lediglich einem halben Jahr wie im vorliegenden Fall als sachgerecht erscheint. Gerade wegen der in diesem jungen Alter zu erwartenden persönlichen Entwicklung des jungen Menschen dürfte es kaum möglich sein, bereits zum Eintritt der Volljährigkeit den etwaigen Hilfebedarf bis zu der zeitlichen Grenze des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII hinreichend sicher abzuschätzen. Die im Juni 1995 geborene Antragstellerin war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. Oktober 2014 bereits mehr als 19 Jahre alt und stand zum Ende des Bewilligungszeitraumes am 30. April 2015 bereits kurz vor Vollendung ihres 20. Lebensjahres. Unter diesen Umständen ist die vom Antragsgegner vorgenommene Befristung der seinerzeitigen Hilfegewährung auf ein halbes Jahr nicht zu beanstanden. Jedenfalls aber liegt für den hier streitigen Zeitraum ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht am 15. Juli 2015 entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Entscheidung des Antragsgegners über die Hilfegewährung an die Antragstellerin vor. Es trifft daher nicht zu, dass die ursprüngliche Hilfebewilligung mit der Auswahl der von der Antragstellerin favorisierten Person durch den Antragsgegner rechtlich fortbesteht und der Antragsgegner daher nur noch zur Erfüllung dieser von ihm bereits bewilligten Hilfe angehalten werden müsse.
Dem Verwaltungsgericht ist auch dahingehend zuzustimmen, dass dem Antragsgegner bei der Bestimmung der Art der Hilfegewährung ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht und dass darunter insbesondere auch die Auswahl der konkreten Person fällt, die die Erziehungsbeistandschaft für die Antragstellerin wahrnehmen soll. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin keinen Anspruch gegen den Antragsgegner hat, dass die Hilfegewährung in der jedenfalls bis Ende Januar 2015 praktizierten Form durch die seinerzeit tätige Person fortgeführt wird. In diesem Zusammenhang bedarf es keines abschließenden Eingehens darauf, ob sich ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin jedenfalls für den Zeitraum Februar bis April 2015 aus dem genannten Bescheid vom 23. Oktober 2014 ergeben konnte, mit dem die Hilfegewährung für den Zeitraum bis einschließlich 30. April 2015 bewilligt worden sein mag, weil dieser Zeitraum nicht Streitgegenstand ist, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 15. Juli 2015 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist und naturgemäß nur die Gegenwart und Zukunft durch eine einstweilige Anordnung geregelt werden kann, nicht jedoch die Vergangenheit. Jedenfalls für den danach streitgegenständlichen Zeitraum hat die Antragstellerin keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, die Hilfe in der früher gewährten Art und Form fortzuführen, wie von der Antragstellerin begehrt.
Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass sich der dem Antragsgegner zustehende Beurteilungsspielraum in dem Sinne auf Null reduziert hätte, dass er verpflichtet wäre, die Hilfe für junge Volljährige in der Form der Erziehungsbeistandschaft nach der ursprünglich bewilligten und durchgeführten Form weiterhin zu gewähren, wie die Antragstellerin auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 9. November 2015 geltend macht. Es liegt in der Natur der Sache, dass auch die Hilfe durch einen Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII gegebenenfalls durch unterschiedliche Personen erbracht werden kann, wobei verschiedene Umstände denkbar sind, die ein Auswechseln der konkret handelnden Person erforderlich machen können. Im vorliegenden Fall gibt es sachliche Gründe dafür, dass der Antragsgegner die bisher tätige Person nicht mehr mit der Durchführung der Erziehungsbeistandschaft für die Antragstellerin beauftragen mochte, nämlich die ungeklärte sozialversicherungsrechtliche Stellung der fraglichen Person. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf Seite 4 der Gründe zum angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass erhebliche Mehrkosten vom Antragsgegner zu tragen wären, sollte sich die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigen, dass es sich bei der von der Antragstellerin favorisierten Person um eine "scheinselbständige" Person und damit um eine rentenversicherungspflichtige Mitarbeiterin des Antragsgegners handelt. Der Antragsgegner hatte somit ein beachtenswertes Interesse daran, die Gefahr, zu Rentenversicherungsbeiträgen herangezogen zu werden, jedenfalls für die Zukunft auszuschließen. Aus diesem Grunde kann der Antragstellerin auch das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht helfen, weil nach dieser Regelung der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten (nur) entsprochen werden soll, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Gerade diese Mehrkosten könnten jedoch bei weiterer Beauftragung der bisher die Erziehungsbeistandschaft für die Antragstellerin wahrnehmenden Person auf den Antragsgegner zukommen.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, die begehrte Hilfe in Form eines "persönlichen Budgets" zu erhalten, wie sie in ihren Schriftsätzen vom 9. November und vom 7. Dezember 2015 geltend macht. Eine eigenständige Regelung über diese Form der Hilfegewährung enthält das Sozialgesetzbuch Achtes Buch nicht. Allerdings ist die Regelung des § 57 SGB XII zum trägerübergreifenden persönlichen Budget gemäß § 35a Abs. 3 Satz 3 SGB VIII im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche anzuwenden, was auch im Fall der Fortführung der Hilfe im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dürfte Anwendung finden können. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin jedenfalls zunächst offensichtlich als seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Jugendliche im Sinne von § 35a SGB VIII angesehen, da er zunächst unter Anwendung der genannten Regelung Hilfe in einer vollstationären Einrichtung gewährt hatte. So ist etwa im Protokoll der Erziehungskonferenz für laufende Maßnahmen vom 14. Mai 2013 (Bl. 44 ASD-Akte) als Hilfeart angegeben: "§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe stationär". Auch im Bescheid vom 18. Juni 2013 ist davon die Rede, dass die Hilfe für junge Volljährige i.V.m. Eingliederungshilfe bis zum 26. Juli 2013 nach wie vor in einer vollstationären Einrichtung erbracht werde. Mit "Eingliederungshilfe" kann dabei nur die Hilfe nach § 35a SGB VIII gemeint sein, die unter Anwendung von § 41 SGB VIII auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin in bisheriger Form weitergewährt worden ist. Allerdings wird in dem Bescheid vom 18. Juni 2013 gleichwertig ausgeführt, ab dem 1. August 2013 erfolge die Ausgestaltung der Hilfe für junge Volljährige in Form eines Erziehungsbeistandes bzw. Betreuungshelfers gem. § 30 SGB VIII.
Es bedarf keines abschließenden Eingehens darauf, ob hiermit eine Umstellung der Hilfegewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auf Hilfe zur Erziehung nach § 27ff. SGB VIII erfolgt ist, welche Rechtswirkungen sich aus diesem offensichtlich bestandskräftigen Bescheid ergeben und ob etwa die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i.V.m. § 41 SGB VIII auf Seiten der Antragstellerin weiterhin vorliegen und damit eine Anwendung der Regelung über das persönliche Budget in § 57 SGB XII i.V.m. § 35a Abs. 3 und § 41 Abs. 2 SGB VIII dem Grunde nach eröffnet ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ergäbe sich hieraus für die Antragstellerin kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung der Hilfe in Form des persönlichen Budgets. Zum einen begehrt die Antragstellerin die Hilfegewährung von nur einem Träger - dem Antragsgegner -, so dass ein persönliches Budget nicht "trägerübergreifend" gewährt werden könnte, wie von § 57 Satz 1 SGB XII vorausgesetzt. Zum anderen steht dem Antragsgegner auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift Ermessen zu, weil nach § 57 Satz 1 SGB XII Leistungsberechtigte auf Antrag Leistung der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets erhalten "können". Eine Ermessensreduzierung auf Null auf Seiten des Antragsgegners, die Hilfe in Form eines persönlichen Budgets zu gewähren, wäre auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 57 Satz 1 SGB XII im vorliegenden Fall nicht erkennbar
Insbesondere weist der Antragsgegner insofern zu Recht darauf hin, dass dem die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers entgegenstünde, ohne dass abschließend darauf eingegangen zu werden braucht, ob sich hieraus ein grundsätzlicher Ausschluss der Anwendbarkeit des § 57 SGB XII trotz der in § 35a Abs. 3 SGB VIII vom Gesetzgeber angeordneten entsprechenden Anwendung auch der genannten Vorschrift ableiten lässt, wie der Antragsgegner offenbar annimmt. Wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 9. November 2015 selbst ausführt, würde mit der Gewährung eines persönlichen Budgets zur Selbstbeschaffung der konkreten Hilfe nicht der Antragsgegner Vertragspartner der Fachkraft, sondern der Hilfeempfänger, im vorliegenden Fall also die Antragstellerin. Sie erhielte damit gegenüber der Person des Erziehungsbeistandes i.S.v. § 30 SGB VIII die Funktion eines Auftraggebers oder gar Arbeitgebers. Auch wenn sie damit der fraglichen Fachkraft vielleicht nicht fachlich weisungsbefugt wäre, hätte sie dennoch insofern eine völlig andere Stellung als bisher, als sie jederzeit die fragliche Kraft entlassen und eine andere Kraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen könnte. Damit würde jedoch der Charakter der Hilfe nach § 30 SGB VIII, die der Bewältigung von Entwicklungsproblemen der Antragstellerin dienen soll, völlig verändert, indem nunmehr die Antragstellerin "Herrin" der Ausgestaltung der Hilfe wäre, was mit dem Sinn und Zweck der Hilfe kaum vereinbar wäre. Auch würde diese Form der Hilfegewährung die Gefahr der Zweckentfremdung der solchermaßen gewährten finanziellen Mittel beinhalten, auch wenn der Antragstellerin solches nicht unterstellt werden soll. Es erscheint daher ermessensgerecht, wenn der Antragsgegner von dieser Form der Hilfegewährung im vorliegenden Fall Abstand nimmt. Jedenfalls ist aber eine sich zu einem Anspruch der Antragstellerin verdichtenden Ermessensreduzierung auf Null auf Seiten des Antragsgegners nicht ersichtlich.
Es mag zutreffen, dass die Antragstellerin mittlerweile zu der Person, die bisher die Erziehungsbeistandschaft für die Antragstellerin konkret wahrgenommen hat, ein Vertrauensverhältnis entwickelt hat und die Antragstellerin ungern einer neue Person ihre Probleme schildern und erklären möchte. Dennoch ergibt sich hieraus kein Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Gewährung der Hilfe genau in der Form und Art wie bis einschließlich Januar 2015 gewährt. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die andere Person, die der Antragsgegner mit der Durchführung der Hilfe zu betrauen beabsichtigt, ungeeignet oder für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Für den Senat ist aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht erkennbar, dass es ihr nicht zumutbar sein könnte, zunächst die fragliche Hilfe durch die vom Antragsgegner ausgesuchte andere Fachkraft erbringen zu lassen. Jedenfalls sind aus dem Vortrag der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren keine "wesentlichen Nachteile" im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erkennen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würden, ohne dass es eines abschließenden Eingehens darauf bedarf, ob deswegen bereits - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - der Anordnungsgrund als nicht glaubhaft gemacht anzusehen wäre.
Nach alldem ist die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen, ohne dass es eines abschließenden Eingehens darauf bedarf, ob der Auffassung des Antragsgegners zu folgen ist, wegen der Selbstbeschaffung der Hilfe jedenfalls für einen gewissen Zeitraum sei der Anordnungsgrund entfallen, oder ob insoweit die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII für eine Selbstbeschaffung der Hilfe vorliegen, weil ein etwaiger Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nach der genannten Regelung nach der Fassung der Anträge sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist. Im übrigen dürfte es an einem in der genannten Vorschrift vorausgesetzten "Systemversagen" auf Seiten des Antragsgegners fehlen, weil dieser der Antragstellerin die Fortführung der fraglichen Hilfe durch eine andere Fachkraft angeboten und keineswegs den Hilfefall "aus den Augen verloren" hatte. So hat es nach dem Akteninhalt auch nach Beendigung der bisherigen Hilfeform durch den Antragsgegner mehrere Gespräche zwischen der Antragstellerin und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Jugendamtes des Antragsgegners gegeben, etwa ein Hilfeplangespräch am 7. März 2015, sowie weitere Gespräche am 3. Juni 2015 und 16. Juli 2015. Hierbei ist besprochen worden, dass die fragliche Hilfe zunächst auf Wunsch der Antragstellerin "ruhen" soll, da sich die Antragstellerin auf die von dem Antragsgegner in Aussicht genommene Person, die die Erziehungsbeistandschaft für die Antragstellerin fortführen sollte, nicht einlassen mochte. Von einer Untätigkeit des Antragsgegners, wie in § 36a Abs. 3 SGB VIII vorausgesetzt, kann somit im vorliegenden Fall wohl keine Rede sein. Da - wie ausgeführt - die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Antragstellerin auf Kostenübernahme nach der genannten Vorschrift nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bedarf es jedoch keines abschließenden Eingehens hierauf.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Ungeachtet etwaiger Bedürftigkeit der Antragstellerin fehlt es jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht der angestrebten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten im Verfahren zur Erlangung von Prozesskostenhilfe aus § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).