Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 02.06.2016 – 8 E 733/16
ECLI:DE:VGHHE:2016:0602.8E733.16.0A
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2015 - 4 K 1538/13.DA - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet des Flüssiggashandels und beschäftigt ca. 60 Mitarbeiter. Der Vertrieb des Flüssiggases durch die Klägerin erfolgt mittels Tankkraftwagen, wobei die Klägerin das Flüssiggas mit großen ca. 20 Tonnen fassenden Tankkraftwagen aus dem Ausland bezieht und das Flüssiggas dann u. a. auf ihrem Betriebsgelände in kleinere Tankkraftwagen, die ca. 10 Tonnen fassen, umfüllt und sodann an die Endabnehmer bzw. die von der Klägerin betriebenen Flüssiggastankstellen weiter transportiert.
Auf dem Betriebsgelände der Klägerin fanden ab dem 25. September 2013 Revisionsbesuche durch Mitarbeiter des beklagten Landes statt. Ferner wurde die Klägerin um Vorlage von Unterlagen gebeten, und es wurden von dem Beklagten Fragen zu den Umfüllvorgängen gestellt.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin eine arbeitsschutzrechtliche Anordnung, die unter Nr. 1 folgenden Wortlaut (vgl. Bl. 22 der Gerichtsakte mit dem Aktenzeichen 4 K 1538/13.DA) aufweist:
"1. Der Fa. A wird untersagt, Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mit dem Umfüllen von Flüssiggas von Tankkraftwagen in Tankkraftwagen (TKVV) zu beschäftigen.
Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn dem Regierungspräsidium Darmstadt eine ordnungsgemäße und vollständige Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, BetrSichV und GefStoffV sowie ein ordnungsgemäßes und vollständiges Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichV vorgelegt wurden und das Regierungspräsidium Darmstadt die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit dieser Unterlagen schriftlich bestätigt hat. Bei Erstellung der Unterlagen sind insbesondere die Punkte zu berücksichtigen, die Ihnen mit den Schreiben des RP Darmstadt vom 17.10.2013 und vom 28.10.2013 mitgeteilt worden sind."
Der von der Klägerin hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2015 - 4 K 1538/13.DA - stattgegeben und den Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2013 hinsichtlich der Regelung in Nr. 1 aufgehoben (vgl. Bl. 229 der Gerichtsakte).
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 4 K 1538/13.DA - auf 15.000,00 Euro festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der "Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt".
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. November 2015 Streitwertbeschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Streitwert müsse auf zumindest 7.338.000,00 Euro festgesetzt werden. Eine solche Festsetzung berücksichtige ihren Jahresabschluss vom 31. Dezember 2014 und den der Fa. B..., die sich mit der Klägerin in einer umsatzsteuerlichen Organschaft befinde. Deshalb müssten beide Betriebsergebnisse addiert werden, um den korrekten Gegenstandswert zu beziffern.
Die Klägerin beantragt,
den Streitwert auf zumindest 7.338.000,00 Euro festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung sei unbegründet.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung über den Streitwert durch einen Einzelrichter des Verwaltungsgerichts erlassen worden ist.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren in Anwendung des § Abs. 1 GKG zu Recht auf 15.000,00 Euro festgesetzt und sich dabei im Ergebnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen bezogen. Mit diesem Katalog werden auf der Grundlage der Rechtsprechung im Interesse einer Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung von der von den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ins Leben gerufenen Streitwertkommission Empfehlungen ausgesprochen, denen die Gerichte nach eigenem Ermessen folgen können (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, abgedruckt bei: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164, Rdnr. 14 [im Folgenden: Streitwertkatalog]).
Hiervon ausgehend ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn sich das erstinstanzliche Gericht bei der (endgültigen) Festsetzung des Streitwerts an diesen Empfehlungen orientiert. Ferner ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert in entsprechender Anwendung der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs, wonach der Streitwert für ein Klageverfahren gegen die Untersagung des ausgeübten Gewerbes der Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Gewinns entspricht, mindestens aber 15.000,00 Euro beträgt, auf diesen soeben genannten Betrag festgesetzt hat und nicht - wie die Klägerin meint - in einer Höhe von 7.338.000,00 Euro.
Denn die von der Klägerin angefochtene Anordnung in Nr. 1 des Bescheides des Beklagten vom 31. Oktober 2013 kam in ihrer Wirkung für die Klägerin (lediglich) einer teilweisen Untersagung ihres Gewerbes nahe. So wurde der Klägerin hierdurch untersagt, Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen mit dem Umfüllen von Flüssiggas von Tankkraftwagen in Tankkraftwagen (TKVV) zu beschäftigen. Dieses Verbot kam jedoch nur einer teilweisen Gewerbeuntersagung nahe. So wurde der Klägerin das ausgeübte Gewerbe des Flüssiggashandels nicht vollständig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt. Die Klägerin war vielmehr auch nach Erlass der angefochtenen Anordnung des Beklagten befugt, ihre gesamte Fahrzeugflotte mit Flüssiggas z. B. aus einer ortsfesten Abfüllanlage in Antwerpen zu betanken oder sich aus einer in der näheren Umgebung gelegenen stationären, immissionsschutzrechtlich zulässig betriebenen Abfüllanlange mit Flüssiggas zu versorgen. Untersagt war ihr insoweit lediglich - bis zur Vorlage entsprechender Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung - das Flüssiggas aus den größeren Tankkraftwagen in die kleineren Fahrzeuge umzufüllen, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat (vgl. den Schriftsatz des Beklagten vom 23. Dezember 2015, Bl. 258 der Gerichtsakte).
Da das gegenüber der Klägerin verfügte Verbot hinsichtlich seiner Wirkungen einer teilweisen Gewerbeuntersagung nur nahekam, ohne eine Gewerbeuntersagung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht zu erreichen, war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, den Streitwert in Höhe des (gesamten) Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Gewinns der Klägerin festzusetzen, wie es Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für ein Verwaltungsstreitverfahren, das eine Gewerbeuntersagung betrifft, als vorrangige Bemessungsgrundlage vorsieht, sondern das erstinstanzliche Gericht konnte sich auf das - von der Systematik der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs her - nachrangige Kriterium eines festen Betrags von 15.000,00 Euro beziehen.
Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Streitwert sei im Hinblick auf ihre umsatzsteuerliche Organschaft mit der B... und den Jahresabschluss vom 31. Dezember 2014 auf 7.338.000,00 € festzusetzen, vermag dies nicht zu überzeugen. Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes handelt es sich um eine Sonderregelung im Rahmen der Umsatzbesteuerung, mit der besteuerte Umsätze in nicht steuerbare Innenumsätze umgewandelt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Februar 2016 - 8 E 2391/15 -, S. 3 BA unter Verweis auf: Treiber, in Sölch/ Ringleb, UStG, Stand: September 2015, § 2, Rdnr. 140 f.). Die Betriebsergebnisse mehrerer Gesellschaften, die sich in einer umsatzsteuerlichen Organschaft befinden, sind aus diesen Gründen im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung für eine arbeitsschutzrechtliche Anordnung, die nur eines der an der Organschaft beteiligten Unternehmen betrifft, nicht maßgeblich.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).