Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 11.07.2016 – 3 A 971/15.Z.A

ECLI:DE:VGHHE:2016:0711.3A971.15.Z.A.0A

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. März 2015 - 5 K 968/12.KS.A - wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. März 2015 - 5 K 968/12.KS.A - ist abzulehnen, denn die Voraussetzungen für die von den Klägern allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit dann, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Auf Einzelfallgerechtigkeit kommt es ebenso wenig an wie auf bloße Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art; maßgeblich ist lediglich die Erwartung, dass in der Berufungsentscheidung eine klärungsbedürftige Frage mit Verbindlichkeit über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Auflage, § 78 Rdnr. 11).

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Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen,

1. ob die aktuelle Lage in Dagestan ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 15 der QRL darstellt und somit die Abschiebungsgründe im Sinne der Vorschrift des §§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind

sowie

2. ob die Kläger als russische Asylbewerber dagestanischer Herkunft unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Lage in Dagestan aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung wegen der illegalen Ausreise aus Dagestan, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht sind.

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Zur Begründung ihrer unter 1. für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Frage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die Frage, ob in der Republik Dagestan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliege, sei sowohl für das Verwaltungsgericht als auch für den Verwaltungsgerichtshof von erheblicher Bedeutung. Das Verwaltungsgericht habe sich zwar mit der aktuellen Lage in Dagestan befasst und unter Berufung auf die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes aus dem jüngsten Lagebericht auf die deutlich verschlechterte Lage der Sicherheit in der multiethnischen Republik Dagestan verwiesen. Das Vorliegen eines innerstaatlichen Konfliktes sei jedoch trotz täglicher Anschläge seitens der Rebellen gegen die Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskräfte und öffentliche Gebäude und die damit verbundenen Sicherheitsbedenken verneint worden. Aus diesem Grunde bestünden Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt. Es sei erforderlich, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetze und entscheide, ob die Bedenken, die klägerseits bestünden, durchgriffen. Ausweislich der aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes bestehe in Dagestan aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko. Diese Gefahr bestehe sowohl durch Islamisten als auch durch die Sicherheitskräfte, die die islamistisch und vermeintlich islamistisch orientierten Gruppierungen bekämpften. Übergriffe seitens der Islamisten seien in Dagestan an der Tagesordnung, die Islamisten unterzögen junge Männer einer Gehirnwäsche, um sie dazu zu bewegen, in den Untergrund abzutauchen und für den Islam terroristische Anschläge zu verüben und so eine Vielzahl von Menschen zu ermorden. Insoweit bezogen sich die Kläger auf einen Onlineartikel der FAZ vom 13. August 2013 sowie auf einen Onlineartikel des Senders ARD vom 15. April 2014 (Weltspiegel). Angesichts der Vielzahl der terroristischen Anschläge in Russland versuchten die russischen Sicherheitskräfte mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, Protestbewegungen zu unterdrücken, um wieder Herr der Lage zu werden. Dabei werde auch nicht vor harten Repressionen, die mit einer "Säuberung" zu vergleichen seien, zurückgeschreckt, wobei auch der Tod der friedlichen Zivilbevölkerung in Kauf genommen werde. Insoweit verwiesen die Kläger auf einen Onlineartikel der Bloggerin Sarah Reinke vom 16. April 2013.

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Ihnen, den Klägern, stünde auch keine inländische Fluchtmöglichkeit zur Verfügung, da die russischen Staatsangehörigen dagestanischer Herkunft ihren Wohnsitz trotz der bestehenden Freiheit der Wohnsitznahme nicht frei wählen könnten. Aufgrund der bestehenden Terrorgefahr seitens der Islamisten verhindere die russische Regierung mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die freie Wohnsitznahme von Menschen aus dem Kaukasus. Auch bei der Suche nach einer Arbeitsstelle müssten sie aufgrund ihres Aussehens mit Ablehnung und Ängsten seitens der russischen Bevölkerung rechnen, sodass sie die für die Klägerin zu 3) erforderlichen Medikamente nicht beschaffen könnten.

Hiermit haben die Kläger den grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Insbesondere haben sie nicht dargelegt, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme sprechen könnten, in Dagestan bestehe ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG, der Art. 15 der EU-Qualifikations-RL umsetzt, ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,

2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder

3. eine ernsthafte oder individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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Zur Abgrenzung der Bedrohung durch terroristische Gewaltakte zu willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts hat Folgendes zu gelten:

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Die Befürchtung, Opfer gezielter krimineller Gewalttaten zu werden fällt in der Regel unter § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wenn die Gefahr entsprechend ernst ist und ausreichender Schutz nicht erlangt werden kann. Liegen hierfür die Voraussetzungen nicht vor, so kommt § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG dann zur Anwendung, wenn kriminelle Gewalt Bestandteil allgemeiner willkürlicher Gewalt wird und eine hinreichende Verdichtung der Gefahr willkürlicher Gewalt festgestellt werden kann. Insoweit kann zwischen kriminell motivierter Gewaltanwendung und sonstiger Gewalt gegen Zivilpersonen nicht scharf unterschieden werden. Da der Begriff der willkürlichen Gewalt ein höheres Risiko spezifischer Personengruppen aufgrund ihrer persönlichen Umstände (Kollaboration, Desertion) einbezieht, schließt die Befürchtung, im Hinblick auf solche spezifischen Umstände bevorzugtes Ziel von Gewaltanwendungen zu werden, die Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht aus (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, lose Blatt, Stand: Juni 2014, § 4 AsylG Rdnr. 52, m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs findet Art. 15 c QRL bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nur auf Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts Anwendung. Die Feststellung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts darf allerdings nach der Rechtsprechung des EuGH nicht von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden. Der Europäische Gerichtshof stellt stattdessen auf den humanitären Schutzzweck der Richtlinie, angemessenen Status für Personen, die eines solchen Schutzes bedürfen, auch wenn sie die Flüchtlingseigenschaft nach der GK nicht besitzen, das heißt auf die Schutzbedürftigkeit ab. Dies beurteile sich danach, ob aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen an denen die Streitkräfte beteiligt sind, tatsächlich das im Urteil "Elgafaji" erstmals ausgearbeitete hohe Niveau bzw. der Verdichtungsgrad willkürlicher Gewalt entstanden sei und der Antragsteller tatsächlich Gefahr laufe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. (EuGH, Urteil v. 30.01.2014 - C 285/12 Diakité ./. Belgien, ; Hailbronner, a. a. O., § 4 AsylG Rdnr. 55, m. w. N.). Auch in der Variante des "innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" bedarf es einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen "Streitkräften", die sich von der bloßen willkürlichen Gewaltanwendung des Staates oder einzelner Gruppen gegen Zivilpersonen unterscheidet. Der Europäische Gerichtshof spricht von einem Aufeinandertreffen entweder der regulären Streitkräfte mit bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen, ohne dass dieser Konflikt als "bewaffneter Konflikt", der keinen internationalen Charakter aufweist, eingestuft zu werden brauche (vgl. EuGH, Urteil v. 30.01.2014, C-285/12, a. a. O.; Hailbronner, a. a. O., § 4 AsylG Rdnr. 57). Allerdings sind sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Folgen der bewaffneten Auseinandersetzungen und Gewaltakte in die Bewertung einzuschließen. Im bewaffneten Konflikt kann zwischen militärischer und krimineller Gewalt keine scharfe Trennlinie gezogen werden. Versorgungskrisen haben in derartigen Konflikten häufig ihre Ursache in den Gewaltakten der Konfliktbeteiligten und sind daher ohne weiteres einzubeziehen, wenn sie in einer Region herrschen, in der akute willkürliche Gewalt besteht. Es wäre angesichts der konflikttypischen Umstände methodisch verfehlt, die einzelnen Übergriffe, kriminellen Taten, Terroranschläge und militärischen Operationen jeweils getrennt für sich zu behandeln. Es ist eine Gesamtschau der Situation im aktuellen Konfliktgebiet anzustellen, in die alle unmittelbaren und mittelbaren Folgen der bewaffneten Kämpfe und Gewaltakte einzustellen sind (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Auflage, 2014, § 4 Rdnr. 51, m. w. N.).

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Dass für die Ermittlung der Gefahrenlage allein der Tod nicht entscheidend sein kann, darüber besteht weitgehende Einigkeit, schon allein, weil Art. 15 c QRL auch die "Unversehrtheit" schützt. Das Bundesverwaltungsgericht forderte daher schon 2010 - wie bei der Gruppenverfolgung - eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung im Verhältnis zur geschätzten Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen, ohne dass dabei jedoch eine quasi naturwissenschaftliche Genauigkeit erforderlich sei. Einzubeziehen sei auch die Qualität und die Erreichbarkeit der lokalen medizinischen Versorgung, von denen die Schwere eintretender körperlicher Verletzungen und ihrer Folgen abhängen könne (vgl. Markard, Die Gefahrenintensität im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, NVwZ 2014, 565 ff., m. w. N.; BVerwG, Urteil v. 14.07.2009 - 10 C 9/08, ). Allein die "statistische" Auswertung der Gefahrenlage kann dabei aus vielschichtigen Gründen nicht zielführend sein. Weder dürfte im Regelfall das erfasste Zahlenmaterial in Krisen- und Konfliktgebieten vollständig ermittelt bzw. ermittelbar sein, noch kann dies den nur in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfassenden Gefährdungsgrad abbilden. Bereits angesichts der zweifelhaften Datenlage, die Dunkelziffern naturgemäß nicht erfassen kann und die zudem in der Regel lokal nicht ausreichend differenziert, ist eine reine Orientierung an Wahrscheinlichkeitsrechnungen illusorisch. Es ist daran zu erinnern, dass die willkürliche Gewalt nur so intensiv sein muss, dass durch sie allein ein "reales Risiko" bzw. eine beachtliche Gefahr besteht; keinesfalls muss die Todes- oder Verletzungsgefahr "sehenden Auges sicher" bevorstehen, noch muss es sich bezogen auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe um einen Genozid handeln (vgl. Markard, a. a. O.).

Der Senat kommt in dem Zulassungsverfahren gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die Kläger unter Anlegung der oben dargestellten Kriterien die Tatsachengrundlagen für die von ihnen für grundsätzlich klärungsbedürft gehaltene Frage, ob in Dagestan ein innerstaatlicher Konflikt im Sinne von Art. 15 der QRL besteht, nicht hinreichend dargelegt haben. Zwar ergibt sich aus dem Artikel aus der FAZ vom 6. Mai 2015, dass Entführungen immer wieder Alltag im kaukasischen Südrand Russlands sind und junge Männer in nicht unerheblichem Umfang den Salafisten in den Untergrund folgen. Auch gibt es nach dem Artikel Antiterroreinsätze in Dagestan und blutige Zusammenstöße zwischen Islamisten und der Armee. Dass die dort genannten Zusammenstöße jedoch die Qualität eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes erreicht haben und nicht "nur" vereinzelte Anschläge darstellen, die von Seiten der Sicherheitskräfte mit entsprechenden Gegenmaßnahmen bekämpft werden, ergibt sich aus dem Auskunftsmaterial nicht. Dabei ist dem Senat bewusst, dass die Sicherheitslage in Dagestan, worauf auch die Kläger hinweisen, wegen immer wieder vorkommender Anschläge, bewaffneter Auseinandersetzungen und Entführungen sehr unsicher ist. Dass diese Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitsbehörden vor Ort und islamistischen Verbänden jenseits terroristischer Angriffe die Qualität einer bewaffneten Auseinandersetzung i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG erreicht haben, ergibt sich derzeit aus den von den Klägern eingereichten Erkenntnisquellen nicht. Mit ihrem Zulassungsantrag benennen die Kläger weniger Tatsachen, die die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes belegen, sondern wollen in Form eines "Ausforschungsantrags" im Berufungsverfahren geklärt haben, ob tatsächlich die von ihnen angestellte Annahme, in Dagestan bestehe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, zutrifft. Dies reicht jedoch für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.

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Hinsichtlich der zweiten von ihnen für grundsätzlich klärungsbedürft gehaltenen Frage, ob sie als russische Asylbewerber dagestanischer Herkunft unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der aktuellen Lage in Dagestan aus beachtlichen Nachfluchtgründen von der Verfolgung wegen der illegalen Ausreise aus Dagestan, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland bedroht sind, haben die Kläger den grundsätzlichen Klärungsbedarf ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Zur Begründung der Zulassungsfrage haben die Kläger lediglich allgemeine Ausführungen zu der von ihnen angenommenen Rückkehrgefährdung gemacht, ohne dies durch Auskunftsmaterial zu belegen. Dies genügt dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

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Nach alledem ist der Berufungszulassungsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO, § 81b) AsylG abzulehnen.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).