Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 26.07.2016 – 5 A 647/16.Z

ECLI:DE:VGHHE:2016:0726.5A647.16.Z.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 28. Januar 2016, 4 K 2129/14.GI, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Januar 2016 - 4 K 2129/14.GI - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Januar 2016 bleibt ohne Erfolg. Die von seinem Bevollmächtigten gerügten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der Divergenz sowie eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich sämtlich nicht aus dessen Ausführungen.

Aus den Ausführungen des Klägerbevollmächtigten ergibt sich zum einen nicht der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden.

Das Verwaltungsgericht hat seine die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 6. Februar 2014 abweisende Entscheidung darauf gestützt, dass der Beklagte mit diesem Bescheid zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - festgestellt habe, dass der Kläger gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Der Kläger habe nämlich auf seinen Antrag die armenische Staatsangehörigkeit erworben, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG zu beantragen. Formell sei gegen den Bescheid und den diesen bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht einzuwenden, dass der die Bescheide bearbeitende Mitarbeiter des Beklagten von dem Verwaltungsverfahren als befangen hätte ausgeschlossen werden müssen. Materiellrechtlich sei das Gericht aufgrund der einschlägigen Regelungen des armenischen Staatsangehörigkeitsrechts und aufgrund der im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren eingeholten Auskünfte davon überzeugt, dass der - unstreitige - Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit auf Antrag des Klägers erfolgt sei. Für die vom Kläger behauptete Verleihung ohne sein Zutun gebe es keine Anhaltspunkte und keinen - dem Kläger obliegenden - Beweis.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts im oben genannten Sinn wecken die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Senat nicht.

So trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend damit beschäftigt, ob der für die angegriffenen Bescheide verantwortliche Verwaltungsdirektor vom Verwaltungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - hätte ausgeschlossen werden müssen. Das Verwaltungsgericht konnte es aber auch nach Ansicht des Senats im Ergebnis dahin stehen lassen, ob der Landrat des Beklagten den Befangenheitsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen hat. Die vom Kläger in seinem Befangenheitsantrag vom 3. März 2014 aufgeführten Gründe, die aus seiner Sicht für eine Befangenheit des Verwaltungsdirektors des Beklagten sprachen, beziehen sich nämlich auf Vorfälle nach der streitgegenständlichen Feststellung des Beklagten. Bereits mit Verfügung vom 8. November 2013 hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er beabsichtige, das Nichtbestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen. Schon zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte somit seine Ermessensentscheidung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG in der später getroffenen Weise angekündigt, die dann im Bescheid vom 6. Februar 2014 ihren Niederschlag fand. Das vom Kläger monierte Verhalten des Verwaltungsdirektors ereignete sich in der Zeit vom 28. Februar bis zum 2. März 2014. Durch den nachfolgenden Widerspruchsbescheid, für den wiederum der Verwaltungsdirektor des Beklagten verantwortlich war, wurde der Kläger gegenüber dem Ausgangsbescheid nicht zusätzlich belastet. Zudem ging es im Widerspruchsverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten, eine Feststellung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG vorzunehmen, sondern nur um die - ohne Ermessensausübung zu beantwortende - Frage, ob der Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG vorliegt oder nicht. Deswegen läge gemäß § 46 HVwVfG auch dann kein beachtlicher Verfahrensfehler vor, wenn der Verwaltungsdirektor vom Widerspruchsverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen.

Auch mit seinem Vortrag zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Feststellung des Beklagten weckt der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Senat keine ernstlichen Zweifel  an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Hierzu trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Vortrag des Klägers, er habe die armenische Staatsangehörigkeit nicht beantragt, ausreiche, den Anschein, den der Erwerb dieser Staatsangehörigkeit erwecke, zu erschüttern, da ein schriftlicher Antrag des Klägers nicht vorliege. Diese Zweifel an der Begründung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht alle vorliegenden Umstände und die von ihm eingeholten Auskünfte ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Auch der Senat sieht weder rechtliche noch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die armenische Staatsangehörigkeit aufgedrängt oder zumindest ohne sein Wissen und Wollen verliehen worden ist. Vielmehr sprechen die bereits vom Verwaltungsgericht genannten Umstände der Unterzeichnung des Antrags auf Erteilung eines armenischen Reisepasses und der Loyalitätserklärung durch den Kläger für den selbstverantwortlichen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Kläger. Hinzukommt, dass der Kläger die mit dem Erwerb dieser Staatsangehörigkeit verbundene Möglichkeit, für die Mannschaft des armenischen Schießsportverbandes bei internationalen Wettkämpfen anzutreten, nutzen wollte und offensichtlich auch derzeit noch nutzt. Dem Kläger ist es weder im Verwaltungsverfahren noch beim Verwaltungsgericht, noch mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gelungen, substantiiert darzulegen, dass er keinen Antrag auf Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit gestellt hat. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der von ihm zu diesem Zweck vorgelegten Mitteilung der armenischen Botschaft, in der es zu den Umständen der Erteilung der Staatsangehörigkeit lediglich heißt, die Verleihung der Staatsangehörigkeit sei mit den „sportlichen Aktivitäten“ des Klägers begründet worden. Eine Aussage zu einem - nicht vorhandenen - Antrag des Klägers oder zu einer Verleihung der Staatsangehörigkeit entgegen den hierfür geltenden Regelungen des armenischen Staatsangehörigkeitsrechts findet sich in diesem Schreiben ebenso wenig wie in anderen vom Kläger vorgelegten Unterlagen.

Der Zulassungsantrag legt auch nicht den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) dar. Dafür wäre es erforderlich, einen Rechtssatz zu benennen, den eines der in der Norm genannten Obergerichte in einer Entscheidung aufgestellt hat, sowie einen davon abweichenden Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat. Daran fehlt es. Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit benannte Rechtssatz, „ein Kläger könne die Frage der Begründetheit eines von ihm vor Klageerhebung angebrachten Befangenheitsgesuchs nicht im gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen“, findet sich weder wörtlich noch der Sache nach im angegriffenen Urteil.

Letztlich ergibt sich aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Klägerbevollmächtigte trägt dazu vor, das Verwaltungsgericht habe es unter Verstoß gegen seine in § 86 VwGO verankerte Aufklärungspflicht versäumt, sich mit der Frage der Befangenheit des Verwaltungsdirektors des Beklagten zu befassen. Einen Verfahrensmangel kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil das Verwaltungsgericht diese Frage aus den oben genannten Gründen dahin stehen lassen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).