Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 01.08.2016 – 3 A 959/16.Z

ECLI:DE:VGHHE:2016:0801.3A959.16.Z.0A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2016 - 2 K 5691/15.F wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. März 2016 - 2 K 5691/15.F - bleibt ohne Erfolg. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

2

Der Kläger hat ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil nicht darlegen können.

3

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und/oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Rdnr. 50 ff. zu § 124a).

4

Daran gemessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen werden. Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrages im Wesentlichen vor, bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts handele es sich offenkundig um ein Fehlurteil. Selbst nach Ansicht des Gerichtes sei nicht mehr damit zu rechnen, dass das indische Generalkonsulat in Frankfurt am Main noch auf die Anfrage der Beklagten vom 25. August 2015 antworten werde. Woher das Gericht die Hoffnung nehme, dass dem Kläger doch noch ein Reisepass ausgestellt werde, sei nicht erkennbar. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten von den indischen Behörden keinen Nationalpass erhalten werde. Sowohl die Beklagte als auch das erstinstanzliche Gericht muteten dem Kläger zu, bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag auf die Ausstellung eines Ausweises zu warten. Dies sei unzumutbar, weil der Kläger ohne Reisedokument keine Auslandsreisen unternehmen könne, mithin in seine Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt sei.

5

Das Verwaltungsgericht führt in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus, es habe nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger einen Reisepass nicht auf zumutbare Weise werde erlangen können. Für die Vermutung des Klägerbevollmächtigten, der Kläger werde keinen indischen Nationalpass erhalten, weil er aus Sicht der indischen Behörden politisch aktiv sei, fehle es an objektivierbaren Anhaltspunkten. Zwar lege die ausstehende Antwort des indischen Generalkonsulats auf die Sachstandsanfrage der Beklagten vom 25. August 2015 die Vermutung nahe, dass eine Antwort nicht mehr erfolgen werde, nicht aber, dass dem Kläger kein Reisepass ausgestellt werde. Dies sei zwar denkbar, für die notwendige Übertragungsgewissheit reiche dies jedoch nicht aus. Dem Kläger sei es derzeit jedenfalls noch zuzumuten, weiter auf seine Bescheidung durch das indische Generalkonsulat zu warten und in regelmäßigen Zeitabständen dort nachzufragen.

6

Ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis hat der Kläger nicht darlegen können. Gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung - AufenthV - kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen der AufenthV einen Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Darlegungs- und beweislastpflichtig für die Frage, ob er nicht auf zumutbare Weise einen Reisepass seines Heimatstaates erlangen kann, ist grundsätzlich der Kläger. Zum Beweis seiner Behauptung, er habe sich mehrfach bei dem indischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, hat er eine namentlich nicht zugeordnete Quittung des indischen Generalkonsulats vom 14. August 2014 über 124,00 EUR hinsichtlich des Verlustes eines Passes (Bl. 661 Verwaltungsakte) sowie ein Schreiben des indischen Generalkonsulats vom 12. November 2014, überschrieben mit "To whom it may concern" (Bl. 663 Behördenakte) vorgelegt, mit dem bestätigt wird, dass ein neuer Passport für den Kläger ausgestellt wird, soweit notwendige Überprüfungen stattgefunden haben. Weiter hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten vortragen lassen, er habe am 27. Juli 2015 beim indischen Generalkonsulat vorgesprochen (Bl. 676 Behördenakte). Für die Tatsache der Vorsprache benannte der Kläger dabei Herrn C als Zeugen. Damit hat der Kläger weder dargelegt, dass weitere Vorsprachen stattgefunden haben, noch, dass er sich selbst oder über seinen Bevollmächtigten schriftlich an die Botschaft gewandt hat und um weitere Bearbeitung seines Passausstellungsverfahrens gebeten hat. Unter diesen Umständen hat der Kläger ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht befundenem Ergebnis, er habe nicht dargelegt, dass er nicht auf zumutbare Weise einen Pass oder Passersatz seines Heimatstaates erlangen könne, nicht belegt. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, dass die Beklagte auf ihre Sachstandsanfrage vom 25. August 2015 (Bl. 677 Behördenakte), gerichtet an das indische Generalkonsulat in Frankfurt am Main, keine Antwort erhalten hat. Nicht die Beklagte ist nachweispflichtig hinsichtlich der Zumutbarkeit der durchgeführten Passbeschaffungsmaßnahmen, sondern der Kläger. Dass er hierfür alle möglichen und ihm zumutbaren Handlungen in Angriff genommen und in die Tat umgesetzt hat, ist nicht belegt.

7

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist mithin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).