Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 05.09.2016 – 7 E 2118/16
ECLI:DE:VGHHE:2016:0905.7E2118.16.0A
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juli 2016 - 4 K 3777/14.GI wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Facharzt für "Physikalische und Rehabilitative Medizin". Unter dem 14. November 2005 genehmigte die Beklagte dem Kläger, in Verbindung mit der Bezeichnung "Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin" die Zusatzbezeichnung "Röntgendiagnostik-Skelett" zu führen.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2013 widerrief die Beklagte sinngemäß die Zuerkennung der Zusatzbezeichnung "Röntgendiagnostik-Skelett". Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 5. November 2014 zurückgewiesen.
Das von dem Kläger hiergegen angestrengte Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 4. Juli 2016 - 4 K 3777/14.GI - eingestellt und den Streitwert auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die "Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 GKG".
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 Streitwertbeschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es werde angeregt, den Streitwert für das Verfahren, das (lediglich) die Zuerkennung einer Zusatzbezeichnung betreffe, von 15.000,00 Euro auf 7.500,00 Euro zu reduzieren. Die Unterscheidung zwischen Facharzt- und Zusatzbezeichnung sei auch im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Der wirtschaftliche Wert einer Zusatzbezeichnung sei erheblich niedriger zu veranschlagen als der einer Facharztbezeichnung.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Streitwert von 15.000,00 Euro auf 7.500,00 Euro herabzusetzen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG im Ergebnis zu Recht auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der beschließende Senat orientiert sich im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164, Rdnr. 14 [im Folgenden: Streitwertkatalog]). Mit diesem Katalog werden auf der Grundlage der Rechtsprechung im Interesse einer Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung von der von den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ins Leben gerufenen Streitwertkommission Empfehlungen ausgesprochen, denen die Gerichte nach eigenem Ermessen folgen können (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs).
Hiervon ausgehend orientiert sich auch der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts an diesen Empfehlungen. Nach Nr. 16.2 des Streitwertkatalogs wird ein Streitwert von 15.000,00 Euro sowohl für Streitverfahren, die eine Facharztbezeichnung, als auch für solche, die eine Zusatzbezeichnung betreffen, vorgeschlagen. Eine solche Pauschalierung durch die entsprechende Gleichbehandlung bei der Streitwertfestsetzung erscheint auch dem Senat angemessen. Sowohl eine Facharztbezeichnung als auch eine Zusatzbezeichnung sind von einem nicht unerheblichen Wert für den Arzt gekennzeichnet. Die genaue Höhe des wirtschaftlichen Wertes kann in jedem Einzelfall sehr unterschiedlich sein, weshalb auch gegen die in Nr. 16.2 des Streitwertkatalogs vorgesehene Pauschalierung auf einen Betrag von jeweils 15.000,00 Euro keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Diese Streitwerthöhe fügt sich zudem in das System der Nr. 16 des Streitwertkatalogs ein, der das Gesundheitsverwaltungsrecht betrifft. Der wirtschaftliche Wert einer Facharzt- oder einer Zusatzbezeichnung ist geringer zu veranschlagen als der einer Approbation. Hierfür wird gemäß Nr. 16.1 der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens jedoch 30.000,00 Euro vorgeschlagen. Andererseits ist der Wert einer Zusatzbezeichnung erheblich höher zu veranschlagen als z. B. der Wert für den Notdienst. Für letzteren wird in Nr. 16.4 des Streitwertkatalogs jedoch bereits ein Betrag in Höhe des Auffangwertes, also gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro vorgeschlagen.
Dem steht aus den zuvor angegebenen Gründen auch nicht entgegen, dass der 11. Senat des beschließenden Gerichts in der Entscheidung vom 29. August 2002 - 11 TE 2246/02 - in arztrechtlichen Streitigkeiten über das Führen einer Facharztbezeichnung einen Streitwert in Höhe der Hälfte des Betrags für angemessen erachtete, der für Facharztbezeichnungen zugrunde zu legen ist. Eine nähere Begründung für eine Streitwertfestsetzung genau in der veranschlagten Höhe wurde nämlich nicht gegeben, auch wenn nicht verkannt wird, dass der wirtschaftliche Wert einer Zusatzbezeichnung im Einzelfall erheblich niedriger als der einer Facharztbezeichnung sein kann. Im Übrigen bezog sich diese Rechtsprechung noch auf den mittlerweile überholten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (NVwZ 1996, 563 [im Folgenden: Streitwertkatalog 1996]). Aber selbst nach diesem Streitwertkatalog 1996 war der Streitwert in Streitigkeiten über die Zusatzbezeichnung eines Arztes - und insoweit wie heute auch - auf die Hälfte des Mindestwertes für eine Streitigkeit über eine Approbation festzusetzen. So wurde gemäß Nr.13.2 des Streitwertkatalogs 1996 in Streitverfahren über die Zusatzbezeichnung eines Arztes ein Wert von 20.000,00 DM vorgeschlagen und nach Nr. 13.1 für Streitigkeiten über eine Approbation ein Wert in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 40.000,00 DM.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).