Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 08.09.2016 – 7 E 1802/16

ECLI:DE:VGHHE:2016:0908.7E1802.16.0A

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Juni 2016 - 4 K 346/15.GI - geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung, über die gemäß §§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 2 Satz 7 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zulässig und auch begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für eine Klage gegen einen Bescheid über den Widerruf einer Approbation als Arzt im angegriffenen Beschluss (Bl. 300 der Gerichtsakte) auf 330.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat der erstinstanzliche Einzelrichter ausgeführt,

"Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 GKG und entspricht dem Jahresgewinn des Klägers aus ärztlicher Tätigkeit.".

3

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 (Bl. 314 der Gerichtsakte) Streitwertbeschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Streitwert sei auf einen Betrag von 30.000,00 Euro herabzusetzen. Der Einkommensteuerbescheid des Klägers weise für das Jahr 2013 die folgenden Einkünfte aus:

- Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer -125.925,00 Euro

- Einkünfte aus selbständiger Arbeit

aus freiberuflicher Tätigkeit -5.650,00 Euro

aus Beteiligungen 185.101,00 Euro

- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bruttoarbeitslohn 67.200,00 Euro

4

Handschriftlich sei - vermutlich durch den Steuerberater des Klägers - hinter den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer "(Grundstückshandel)" vermerkt, hinter den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit "(Vorträge)", hinter den Einkünften aus Beteiligungen "(Gemeinschaftspraxis)" und hinter dem Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit "(DPM)".

5

Dem Einkommensteuerbescheid lasse sich somit entnehmen, dass der Kläger den Großteil seiner Einkünfte aus Beteiligungen sowie aus dem Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit erwirtschaftet habe.

6

Die Einwände des Beklagten gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung greifen durch. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Der Senat orientiert sich im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164, Rdnr. 14 [im Folgenden: Streitwertkatalog]). Mit diesem Katalog werden auf der Grundlage der Rechtsprechung im Interesse einer Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung von der von den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ins Leben gerufenen Streitwertkommission Empfehlungen ausgesprochen, denen die Gerichte nach eigenem Ermessen folgen können (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs).

8

Hiervon ausgehend orientiert sich auch der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts an diesen Empfehlungen. Nach Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs wird für Streitigkeiten, die eine Approbation betreffen, ein Streitwert in Höhe des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens jedoch in Höhe von 30.000,00 Euro vorgeschlagen.

9

Der Jahresbetrag des erwarteten oder erzielten Verdienstes im Sinne von Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs bezieht sich aus systematischen Gründen ausschließlich auf einen Verdienst aus Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der erteilten Approbation stehen.

10

Dies gilt für die Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit. Denn nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, die nach der genannten Vorschrift steuerrechtlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten, die aus der selbständigen Berufstätigkeit als Arzt erzielten Einkünfte. Insoweit erwirtschaftete der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 (Bl. 324 der Gerichtsakte), der von den Klägerbevollmächtigten vorgelegt worden ist, einen Minusbetrag von 5.650,00 Euro, was nach dem auf dem Bescheid angebrachten handschriftlichen Vermerk auf "Vorträge" zurückzuführen ist.

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Der Streitwertberechnung sind die weiteren Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit, nämlich aus Beteiligungen, nicht zugrunde zu legen, da insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Einkünfte mit der Approbation nicht hinreichend dargetan worden ist.

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Die Behauptung des Klägers, diese weiteren Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nämlich aus Beteiligungen, seien als Einnahmen aus seiner Praxis der Streitwertberechnung zugrunde zu legen, und er, der Kläger betreibe keinen "Diabetes Shop" und sei an einem solchen auch nicht beteiligt (Bl. 340 der Gerichtsakte), wird durch die Beklagtenseite nachhaltig erschüttert. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, der Kläger sei ausweislich des vorgelegten Jahresabschlusses (Bl. 348 der Gerichtsakte) im gesamten Geschäftsjahr 2013 Geschäftsführer der Fa. xxx GmbH gewesen. Diese GmbH habe der Kläger am 7. Dezember 2006 noch unter der Fa. yyy GmbH gegründet.

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Es könne nur vermutet werden, dass die genannten Einkünfte aus Beteiligungen solche aus der Beteiligung an der Fa. xxx GmbH seien. Der Gesellschaftszweck der Fa. xxx GmbH verdeutliche ausweislich des für die Vorgängergesellschaft vorgelegten Handelsregisterauszugs (Bl. 350 der Gerichtsakte), dass die Tätigkeiten des Klägers als Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Approbation stünden. Als Gegenstand des Unternehmens werde nämlich aufgeführt:

Die Durchführung von wissenschaftlichen und medizinischen Studien über Diabetis-mellitus und vergleichbarer Krankheiten, die gesundheitliche Aufklärung über diese Krankheitsbilder, Durchführung von Fortbildungs- und Vortragsveranstaltungen, Reiseveranstaltungen, Organisation von Verkaufsveranstaltungen, der Handel mit Medizintechnik und Medizinprodukten-Publikation aus dem Bereich des Diabetis-mellitus, Unternehmensberatungen im Bereich des Gesundheitswesens, Forschung, Durchführung von Anwendungsbeobachtungen, der Handel mit Computer- und Telekommunikationsprodukten, Beratung, Betreuung, Durchführung und Einrichtung von Praxisgründungen.

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Ferner sind der Streitwertberechnung auch nicht die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde zu legen, da insoweit ebenfalls ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Einkünfte mit der Approbation nicht hinreichend dargetan worden ist. Der Beklagte legt nachvollziehbar dar, dass es sich bei diesen Einkünften offensichtlich um das Geschäftsführergehalt des Klägers für die genannte Fa. xxx GmbH handeln dürfte. Dies erkläre sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk "DPM" auf der von der Klägerseite vorgelegten Kopie des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013. Diese Abkürzung stehe offensichtlich für die Fa. xxx GmbH.

15

Da nach alledem keine zureichenden Anhaltspunkte oder Belege des Klägers für den konkret erzielten oder erwarteten Verdienst aus der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Approbation stehenden ärztlichen Tätigkeit vorliegen, ist von dem in Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs vorgeschlagenen Mindeststreitwert in Höhe von 30.000,00 Euro für ein Verwaltungsstreitverfahren, das eine Approbation betrifft, auszugehen.

16

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).