Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 19.10.2016 – 8 B 2611/16

ECLI:DE:VGHHE:2016:1019.8B2611.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 17. Oktober 2016, 3 L 2280/16.DA

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2016 - 3 L 2280/16.DA - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2016 - 3 L 2280/16. DA - ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rdnr. 21 ff. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rdnr. 32).

1. Nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung ist der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2016 (3 L 2280/16.DA) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Nutzung der Grünfläche hinter dem Bolzplatz in Reinheim-Spachbücken (An der Kreuzstraße) für den Zeitraum vom 21. Oktober 2016 bis zum 23. Oktober 2016 mit einer sofortigen Anreise und einer Abreise am 24. Oktober 2016 zum Zwecke der Durchführung eines Zirkusgastspiels ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere unter Beachtung der sonstigen inhaltlichen Regelungen gemäß Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. August 2016 zu gestatten und ihm entsprechenden Zugang zu der Fläche zu gewähren,

unbegründet. Auf Grund der ihm erteilten Erlaubnis vom 8. August 2016 kann der Antragsteller den Zugang zu dem Gelände nicht ohne eine Beschränkung der Art der mitgeführten Tiere beanspruchen. Denn - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - bezieht sich diese Erlaubnis nur auf "nicht gefährliche Wildtiere". Aufgrund der Angaben und der vom Antragsteller beigefügten Unterlagen konnte und durfte die Antragsgegnerin seinen Antrag nur so verstehen, dass er um die Erlaubnis nachsuchte, mit seinem Zirkus und seinem Programm auftreten zu dürfen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss, die E-Mail des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 29. Juli 2016, die von ihm vorgelegte Erlaubnis nach § 11 TierschG und die Versicherungspolice Betriebshaftpflichtversicherung, S. 22f. der Antragserwiderung). Dementsprechend bezieht sich die Erlaubnis - auch für den Antragsteller erkennbar -ersichtlich nur auf ein Gastspiel ohne gefährliche Wildtiere.

Ob der Antragsteller angesichts der Vergabepraxis der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zulassung des Gastspiels einschließlich der geplanten Vorführung der Raubtiere hätte, bedarf hier keiner Entscheidung, da er nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts bis heute einen solchen Antrag bei der Antragsgegnerin nicht gestellt hat.

2. Der Hilfsantrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2016 (3 L 2280/16.DA) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Nutzung der Grünfläche hinter dem Bolzplatz in Reinheim-Spachbücken (An der Kreuzstraße) für den Zeitraum vom 21. Oktober 2016 bis zum 23. Oktober 2016 mit einer sofortigen Anreise und einer Abreise am 24. Oktober 2016 zum Zwecke der Durchführung eines Zirkusgastspiels ohne sibirische Tiger unter Beachtung der sonstigen inhaltlichen Regelungen gemäß Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. August 2016 zu gestatten und ihm entsprechenden Zugang zu der Fläche zu gewähren,

bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist mangels Rechtschutzbedürfnisses bereits nicht zulässig. Auf Grund der ihm erteilten Erlaubnis vom 8. August 2016 hat der Antragsteller im Rahmen dieser Erlaubnis Anspruch auf die Nutzung der Fläche. Ob der von der Antragsgegnerin ausgesprochene Widerruf der Erlaubnis mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 rechtmäßig ist, kann dahinstehen, weil der vom Antragsteller dagegen erhobene Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet.

Soweit die Antragsgegnerin die Zufahrt zu der Grünfläche derzeit mittels Containern versperrt hat, ist eine einstweilige Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Anordnungsgrundes nicht veranlasst. Denn die Antragsgegnerin verneint einen Anspruch der Nutzung der Fläche ohne sibirische Tiger durch den Antragsteller nicht schlechthin, sondern macht den Anspruch zu Recht von der Einhaltung der in der erteilten Erlaubnis genannten Voraussetzungen, insbesondere der Zahlung der Kaution, abhängig.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung entspricht der erstinstanzlichen Wertfestsetzung (§§ 47 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).