Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 25.11.2016 – 4 A 869/14
ECLI:DE:VGHHE:2016:1125.4A869.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 2 K 911/11.KS
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erwarb im Jahre 2008 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. Zu diesem gehört u. a. das Grundstück in der Gemarkung Großenlüder, Flur... Flurstück Nr. ... mit einer Größe von 21.243 qm, welches als Grünland genutzt wird. Das genannte Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Kalkberge bei Großenlüder" vom 20. Mai 1999 (StAnz. 1999, S. 1903). Aufgrund dieser Naturschutzverordnung ist das Grundstück mit diversen Nutzungseinschränkungen belegt.
Am 20. Dezember 2009 beantragte der Kläger eine Entschädigung als Ausgleich für die mit der Schutzgebietsausweisung verbundenen Nutzungsbeschränkungen seines Grundstücks. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2011 ab. Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich sei zwar gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder Rechtsvorschriften, die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden seien oder fortgelten würden oder des Naturschutzrechts der Länder ergäben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führten, der nicht durch andere Maßnahmen , insbesondere durch Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden könne. Ein solcher Entschädigungsanspruch des Klägers sei hier jedoch verjährt.
Der Kläger hat daraufhin am 12. Juli 2011 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er vor, hier komme die frühere dreißigjährige Verjährungsfrist zum Tragen, zumindest aber die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährung nach § 199 Abs. 4 BGB. Die nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nunmehr geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren könne im Übrigen eine verfassungsrechtlich gebotene längere Verjährungsfrist nicht verändern. Die vom Beklagten befürwortete Analogie zur Verjährung von Ansprüchen des polizeirechtlichen Nichtstörers sei sehr weit hergeholt.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 9.198,22 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, Entschädigungsansprüche nach § 68 BNatSchG verjährten in drei Jahren. Dies ergebe sich aus der strukturellen Ähnlichkeit von Ansprüchen nach § 68 BNatSchG mit den Ansprüchen aus enteignendem Eingriff, für die der Bundesgerichtshof eine dreijährige Verjährung nach § 195 BGB n. F. angenommen habe. Ferner weise der Anspruch nach § 68 BNatSchG Ähnlichkeiten mit dem Entschädigungsanspruch nach den §§ 64 ff. HSOG auf, der nach § 67 HSOG ebenfalls in drei Jahren verjähre.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dabei ist es zu der Auffassung gelangt, der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2011 sei rechtmäßig. Zwar bestehe keine spezialgesetzliche Regelung über die Verjährung der Entschädigungsansprüche nach § 68 BNatSchG, genauso wenig wie für die früheren landesrechtlichen Regelungen nach § 39 Abs. 1 HENatG 1996 und § 44 Abs. 1 HENatG 2006. Dies bedeute allerdings nicht, dass derartige Ansprüche keiner Verjährung unterlägen. Eine solche werde vielmehr allgemein vorausgesetzt, wie sich mittelbar auch aus § 53 VwVfG ergebe. Welche konkrete Verjährungsfrist auf einen bestimmten öffentlich-rechtlichen Anspruch Anwendung finde, bemesse sich in erster Linie danach, ob öffentlich-rechtliche Bestimmungen existierten, die für eine entsprechende Anwendung auf den jeweiligen Fall in Betracht kämen. Eine solche sei hier in § 54 BPolG zu sehen, wonach Ausgleichsansprüche nach § 51 BPolG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährten, in welchem der Geschädigte vom Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlange und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an. § 51 Abs. 1 BPolG umfasse Ausgleichsansprüche bei Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 20 Abs. 1 BPolG) oder wegen Unterstützungspflichten nach § 62 Abs. 1 BPolG. Dies stelle eine mit § 68 BNatSchG vergleichbare Interessenlage dar, da es sich jeweils um einen Unterfall der öffentlich-rechtlichen Aufopferungsentschädigung handele. Dass das Polizeirecht regelmäßig zeitlich beschränkte Maßnahmen der Gefahrenabwehr betreffe, während es bei der Ausweisung eines Naturschutzgebietes um zeitlich unbefristete Nutzungsbeschränkungen gehe, stelle keinen Hinderungsgrund für die Analogie dar. Diese führe auch zu sachgerechten Ergebnissen. Eine dreijährige Verjährungsfrist entspreche dem Interesse des (öffentlichen) Schuldners an einer planbaren, möglichst zeitnahen Belastung seines Haushaltes mit möglichen Entschädigungsansprüchen. Die Dreijahresfrist, die dem Eigentümer zur Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche ab "Kenntnis vom Ausgleich und dem zum Ausgleich Verpflichteten" eingeräumt werde, sei demgegenüber nicht unangemessen kurz. Sonderfällen sei durch die kenntnisunabhängige Verjährung von dreißig Jahren Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der seinerzeit Berechtigte, der Rechtsvorgänger des Klägers, am Tag des Inkrafttretens der Naturschutzverordnung "Kalkberge bei Großenlüder" am 15. Juni 1999 entsprechende Kenntnis erlangt habe. Mithin sei der Entschädigungsanspruch nach § 68 BNatSchG zu dem Zeitpunkt im Jahre 2008, in welchem der Kläger das Grundstück von dem Rechtsvorgänger erworben habe, bereits verjährt gewesen. Dasselbe Ergebnis ergebe sich bei einer analogen Anwendung der Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aus dem Katalog der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen komme hier nur die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB n. F. in Betracht. Dies entspreche auch der Verjährungsfrist von Entschädigungsansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Demgegenüber komme die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB nicht zum Tragen, da hier Kenntnis gegeben gewesen sei. Nach Art. 29 § 6 Abs. 1 EGBGB finde die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Jahre 2002 vorgenommene Verkürzung der bürgerlich-rechtlichen Regelverjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre auch auf solche Ansprüche Anwendung, die - wie hier - zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätten. Diese Vorschrift sei auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche entsprechend anwendbar.
Der Kläger hat am 11. Januar 2013 die Zulassung der Berufung gegen das am 12. Dezember 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Mai 2014, zugestellt am 20. Mai 2014, die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Der Kläger hat am 20. Juni 2014 seine Berufung begründet. Dabei wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verfahren erster Instanz. Er bestreitet, dass der ihm zustehende Entschädigungsanspruch hier verjährt sei. Auch bei analoger Anwendung anderer Verjährungsvorschriften auf diese Konstellation, komme angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht des Klägers nur die Maximalfrist von dreißig Jahren als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens in Betracht. Die Heranziehung polizeirechtlicher Verjährungsvorschriften werde dem auf Dauer angelegten Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers hier nicht gerecht und sei unverhältnismäßig. Schließlich müsse sich der Kläger hier auch keine Kenntnis seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Dezember 2012 der Klage stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 9.198,22 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Im Übrigen müsse sich der Kläger die Kenntnis seines Rechtsvorgängers vom Schaden und dem Ausgleichsverpflichteten hier zurechnen lassen, wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 404 BGB ergebe, nach dem der Forderungsinhalt nicht zum Nachteil des Schuldners verändert werden dürfe, wenn der Gläubiger eines Ersatzanspruchs durch Abtretung oder infolge eines wirkungsgleichen gesetzlichen Forderungsübergangs wechsele. Dem Rechtsnachfolger kämen in diesem Fall zwischenzeitlich eingetretene Hemmungstatbestände wie auch Unterbrechungshandlungen zu Gute; er müsse sich aber auch verstrichene Verjährungszeiten zurechnen lassen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen, auf die Gerichtsakte sowie den von dem Beklagen vorgelegten Behördenvorgang (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Dezember 2012 - 2 K 911/11 .KS - ist nicht zu beanstanden. Der Entschädigungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist verjährt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht herausgearbeitet, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf
vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung findet, selbst dann, wenn eine spezialgesetzliche Regelung dafür nicht vorhanden ist. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat es ausgeführt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht worden seien, dem Streit entziehe. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. Das gilt sogar dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Zwar wiegt das Schuldnerinteresse daran, Belege nicht unbefristet aufbewahren zu müssen, um einer Beweisnot zu entgehen, bei Behörden geringer; demgegenüber muss aber das Interesse eines öffentlichen Schuldners an einer planbaren und möglichst zeitnahen Belastung seines öffentlichen Haushalts berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324; Urteil vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, BVerwGE 128, 99). Fehlen - wie hier - spezielle Vorschriften des einschlägigen Fachrechts zur Verjährung, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege der Analogie zu entscheiden, wobei nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen ist, ob und welche öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Verjährungsvorschrift sich als dermaßen sachnah erweist, dass sie entsprechend herangezogen werden kann. Sind danach jedoch keine speziellen Verjährungsvorschriften analogiefähig, verbleibt es bei der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a. F. als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 37.07 - a. a. O. m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Urteil zutreffend herausgearbeitet, dass sich aus dem naturschutzfachlichen Rechtskreis keine hier anwendbaren Verjährungsvorschriften ergeben. Es hat dann weiter ausgeführt, dass die polizeirechtliche Regelung der Verjährung der Ausgleichsansprüche des Nichtstörers von drei Jahren nach § 54 BPolG eine entsprechende Konstellation betreffen, nämlich einen Fall der Aufopferungsentschädigung, dass die dreijährige Verjährungsfrist auch der Interessenlage des öffentlichen Schuldners an der Planbarkeit seiner Haushalte entspricht und gegenüber dem regelmäßig privaten Gläubiger - im Falle von Kenntnis des Schadens und des zum Ausgleich Verpflichteten - nicht unbillig erscheint. Dem schließt sich das Berufungsgericht gemäß § 130 Satz 2 VwGO an. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in das Eigentumsrecht komme nur die Maximalfrist von dreißig Jahren in Betracht, ist dem nicht zu folgen. Wie gezeigt, kennt die Rechtsordnung sowohl im bürgerlich-rechtlichen als auch im öffentlich-rechtlichen Bereich eine Vielzahl von dem Rechtsfrieden dienenden Verjährungsregelungen mit kürzeren Verjährungsfristen, die ebenfalls auf Ansprüche wegen der Verletzung des in Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums Anwendung finden. Auch dass die Wirkungen des Eingriffs den jeweiligen Eigentümer hier dauerhaft belasten, erfordert nicht, dass dieser ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten eine längere Überlegens- und Vorbereitungsfrist für die Erhebung von Ausgleichsansprüchen haben sollte. Entgegen der Auffassung des Beklagten erweist sich auch die Anwendung von § 196 BGB hier nicht als sachnäher. Nach der genannten Vorschrift verjähren Ansprüche über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. Derartige Ansprüche stehen aber hier nicht in Rede. Schließlich muss sich der Kläger hier auch in entsprechender Anwendung von § 404 BGB den Umstand zurechnen lassen, dass der mögliche Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten nach dem oben Gesagten bereits zum Zeitpunkt, zu dem er das Grundstück von seinem Vater im Jahre 2008 erworben hat, verjährt gewesen ist.
Die Berufung des Klägers muss deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Danach hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da er das Rechtsmittel eingelegt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.