Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 12.01.2017 – 6 A 488/16.Z
ECLI:DE:VGHHE:2017:0112.6A488.16.Z.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 12. Januar 2016, 2 K 10915.F, Urteil
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 - 2 K 109/15.F - zugelassen.
Das Antragsverfahren wird unter dem Aktenzeichen
als Berufungsverfahren fortgeführt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (§ 124a Abs. 4 VwGO) und begründet. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn der Zulassungsantragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546, 547). Die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, können auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7b).
Die Klägerin hat die im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Tatsachenfeststellung, die Klägerin habe das Marktverhalten der anderen Marktteilnehmer beeinflusst (vgl. S. 7 des Urteils: „Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe eine tatsächliche Beeinflussung des Marktverhaltens der anderen Marktteilnehmer in Form eines kausalen Zusammenhangs nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, überzeugt nicht.“) mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, der Klägerin seien durch den Sanktionsausschuss der Beklagten durch Beschluss vom 15. Dezember 2014 zu Recht Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 250.000,- € auferlegt worden. Durch die am 25. und 30. Juli 2014 an der Eurex-Börse entfalteten Handelsaktivitäten des Herrn X..., dessen Handeln der Klägerin zuzurechnen sei, habe die Klägerin gegen § 17 Satz 2 der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich (BörsO) vom 30. Juni 2011 verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist es einem Börsenteilnehmer zwecks Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Terminhandels u. a. untersagt, bei der Eingabe von Aufträgen in das System der Eurex-Börsen fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift muss durch die Eingabe von Aufträgen fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an der Börse gehandelten Produkten beeinflusst worden sein. Im Gegensatz zu der jetzt geltenden Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich reicht es - ausgehend von dem Wortlaut der bisher geltenden Börsenordnung - nicht aus, wenn die in das System der Eurex-Börsen eingegebenen Aufträge lediglich „geeignet sind, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen“ (vgl. § 17 Abs. 4 BörsO - Stand 1. Mai 2016 -).
Die Klägerin hat bereits im Verlauf des Klageverfahrens vorgetragen, es fehle an einem Nachweis bzw. einer substantiierten Darlegung einer tatsächlich erfolgten Beeinflussung des Marktes durch die Handelsaktivitäten des Herrn X... (S. 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 18. Februar 2015). Die Beklagte habe nur Seiten des Orderbuchs für eine bestimmte, sehr kurze Zeitspanne vorgelegt. Aus dieser ausschnittsweisen Vorlage des Orderbuches folge aber keinesfalls der Nachweis der konkreten Marktbeeinflussung. Dieser ließe sich nur durch die Einbeziehung weiterer Einflussfaktoren herleiten. Ganz wesentlich sei hier die Überwachung eines längeren Handelszeitraumes gewesen. Die vorhandenen Ausschnitte stellten eine Momentaufnahme des Handelsverhaltens von Herrn X... dar, welche die Orders zum gleichen Produkt, die er zeitlich kurz vor oder nach der überwachten Zeitspanne abgegeben habe, so wie die Orders anderer Teilnehmer, die auf den Preis Einfluss gehabt hätten, völlig ausblende (S. 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 18. Juni 2015). Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang im Klageverfahren ausgeführt, die Beklagte könne anhand der vollständigen Orderdaten aller Marktteilnehmer für die entsprechenden Zeiträume nachweisen, dass kein anderer Teilnehmer entsprechend große Orders im Orderbuch gehabt habe wie die Klägerin, auf die andere Marktteilnehmer hätten reagieren können. Aufgrund des erheblichen Umfangs der insoweit vorzulegenden Daten sei bisher von der Vorlage eines entsprechenden Auszugs, der die gesamte Orderbuchlage an den hier streitgegenständlichen Zeitpunkten abbilde, abgesehen worden. Einen solchen Auszug könne die Beklagte aber selbstverständlich erstellen. Sollte die erkennende Kammer den Einwand der Klägerin überhaupt für entscheidungserheblich halten, könnte es sich insoweit aber auch anbieten, dass sich das Gericht im Rahmen eines Ortstermins in den Räumen der Handelsüberwachungsstelle der Beklagten von der Orderbuchsituation an den fraglichen Tagen durch Einsicht in das Handelsüberwachungssystem SCILA überzeuge (S. 29 des Schriftsatzes der Beklagten vom 6. Mai 2015). In der Folgezeit hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht aber weder einen Auszug über die gesamte Orderbuchlage an den streitgegenständlichen Zeitpunkten vorgelegt noch hat ein gerichtlicher Ortstermin in den Räumen der Handelsüberwachungsstelle stattgefunden. Gleichwohl ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe eine tatsächliche Beeinflussung des Marktverhaltens der anderen Marktteilnehmer durch die Klägerin nachgewiesen. Zutreffend weist die Klägerin in ihrer Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung aber darauf hin, dass sich aus den bislang vorgelegten Auszügen der Handelsüberwachungsstelle nicht ergibt, dass ggf. (auch) andere Orders anderer Handelsteilnehmer zum gleichen Produkt den Preis tatsächlich beeinflusst haben (S. 3 des Schriftsatzes vom 15. März 2016). Somit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ob die Berufung ggf. auch aus sonstigen Gründen zuzulassen wäre, kann hiernach dahinstehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).