Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 31.01.2017 – 7 B 2828/16

ECLI:DE:VGHHE:2017:0131.7B2828.16.0A

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. November 2016 - 7 L 503/16.DA - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/2 zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 9,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Gebühren für eine Feuerstättenschau und Ausstellung eines Feuerstättenbescheides Umsatzsteuer ansetzen darf.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks mit kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen im Sinne der Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013, BGBl. I S. 760) [im Folgenden: KÜO]). Am 19. November 2015 führte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Feuerstättenschau durch und stellte unter diesem Datum einen Feuerstättenbescheid aus. Ebenfalls unter dem 19. November 2015 übersandte der Bezirksschornsteinfeger eine Rechnung an die Antragsteller für die Durchführung einer Feuerstättenschau und die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides in einer Gesamthöhe von 39,58 Euro. Ausgewiesen war in der Rechnung eine Position über 6,32 Euro für "Mehrwertsteuer, 19%" (richtig: "Umsatzsteuer, 19%").

3

Trotz Mahnung kamen die Antragsteller dieser Zahlungsaufforderung nicht nach. Mit Schreiben vom 17. Januar 2016 beantragte der Bezirksschornsteinfeger gegenüber der Antragsgegnerin die Festsetzung der rückständigen Gebühren durch Bescheid.

4

Durch Bescheid vom 29. Februar 2016 (Bl. 7 der Behördenakte) forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller auf, die rückständigen Gebühren für die Feuerstättenschau und die Ausstellung des Feuerstättenbescheides in Höhe von 39,58 Euro zu überweisen. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen, der den Antragstellern am 4. März 2016 zugestellt wurde.

5

Am 8. März 2016 legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten zudem die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Zur Begründung trugen sie vor, in der Rechnung des Bezirksschornsteinfegers sowie im angegriffenen Bescheid sei rechtswidrig eine Position für Umsatzsteuer ausgewiesen worden.

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Mit Bescheid vom 22. März 2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller zurück und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen, der den Antragstellern am 23. März 2016 zugestellt wurde.

7

Mit Schriftsatz vom 26. März 2016 erhoben die Antragsteller am 29. März 2016 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage (Bl. 2 der Gerichtsakte des VG Darmstadt mit dem Aktenzeichen 7 K 506/16.DA).

8

Die Antragsteller haben am 29. März 2016 beim Verwaltungsgericht Darmstadt um Eilrechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2016 nachgesucht (Bl. 2 ff. der Gerichtsakte). Zur Begründung haben sie vorgetragen, eine Vorschrift, nach der den Schornsteinfegergebühren Umsatzsteuer hinzuzurechnen sei, lasse sich dem geltenden Schornsteinfegerrecht nicht mehr entnehmen. An der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestünden daher "ernstliche Zweifel".

9

Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. März 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin anzuordnen.

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Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragsteller unter Hinweis, die Bescheide seien rechtmäßig, entgegengetreten.

11

Mit Beschluss vom 4. November 2016 - 7 L 503/16.DA - hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen (Bl. 31 der Gerichtsakte), der den Antragstellern am 16. November 2016 zugestellt worden ist.

12

Am 29. November 2016 haben die Antragsteller gegen diesen Beschluss über ihren Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 16. Dezember 2016, begründet. Zur Begründung verweisen sie insbesondere darauf, das Verwaltungsgericht hätte bei zutreffender rechtlicher Würdigung feststellen müssen, dass in den angefochtenen Bescheiden den Gebühren zu Unrecht Umsatzsteuer "hinzugesetzt" worden sei. Insbesondere sei nunmehr die frühere schornsteinfegerrechtliche Regelung ersatzlos entfallen, wonach auch Gebühren eines Schornsteinfegers der Umsatzsteuer unterlegen hätten.

13

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. November 2016 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. März 2016 wiederherzustellen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

II.

16

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Entscheidung ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

17

Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

18

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

19

1. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe lassen nicht die Feststellung zu, das erstinstanzliche Gericht habe den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht abgelehnt.

20

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nämlich unbegründet. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2016 sind offensichtlich rechtmäßig und verletzen die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

21

Rechtsgrundlage für den Erlass des Feststellungsbescheides der Antragsgegnerin vom 29. März 2016 ist § 20 Abs. 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242, zuletzt geändert durch Art. 284 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, 1515 [im Folgenden: SchfHwG]). Hiernach werden rückständige Gebühren, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, von der zuständigen Behörde auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch Bescheid festgestellt.

22

Mit Rechnung vom 19. November 2016 verlangte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger von den Antragstellern die Begleichung von Gebühren für eine Feuerstättenschau und die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides. Dieser Forderung kamen die Antragsteller trotz Mahnung nicht nach.

23

Die von der Antragsgegnerin durch die angefochtenen Bescheide vorgenommene Gebührenfestsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch soweit - und dies wird mit der Beschwerde der Antragsteller allein angegriffen - Umsatzsteuer festgesetzt wurde.

24

Die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht liegen nämlich vor.

25

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Umsätze für Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Die Steuerbarkeit entfällt nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt. Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

26

Es ist daher umsatzsteuerrechtlich unerheblich, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der Feuerstättenschau nicht einen Preis frei verhandeln kann, sondern an die Regelungen der KÜO gebunden ist. Auch der hoheitliche Charakter steht einer Qualifizierung dieser Tätigkeit als eine gewerbliche im Sinne des Umsatzsteuerrechts nicht entgegen. Die hoheitlichen Tätigkeiten der Durchführung einer Feuerstättenschau und der Ausstellung eines Feuerstättenbescheides nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG werden durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ebenso im Rahmen seines Unternehmens ausgeübt, wie alle anderen Tätigkeiten, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird grundsätzlich als selbständiger Unternehmer tätig, da er in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung handelt. Hierfür spricht auch die einschlägige Regelung im Berufsrecht der Schornsteinfeger. Nach § 8 Abs. 2 SchfHwG gehören nämlich die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Hieran ändert auch nichts, dass ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger durch das SchfHwG besonderen öffentlich-rechtlichen Regelungen unterliegt und in Bezug auf die Durchführung der Feuerstättenschau und den Erlass des Feuerstättenbescheides als Beliehener tätig wird (vgl. Arndt, in: Dohrn, Das deutsche Schornsteinfegerwesen, Stand: Dez. 2016, SchfHwG, § 8, Rdnr. 2).

27

Die Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Durchführung einer Feuerstättenschau und der Ausstellung eines Feuerstättenbescheides entfällt auch nicht deshalb, weil der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger innerhalb des Kehrbezirks, für den er behördlicherseits bestellt worden ist, für die Durchführung der Feuerstättenschau und die Ausstellung eines Feuerstättenbescheides allein zuständig ist und keine Konkurrenz zu befürchten hat. Dies ist in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht unerheblich, da gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG die Steuerbarkeit nicht entfällt, wenn der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird.

28

Da in den angefochtenen Bescheiden nach alledem zu Recht auch Umsatzsteuer in Bezug auf die festgesetzten Gebühren angesetzt wurde, können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vorschrift des am 31. Dezember 2012 außer Kraft getretenen § 25 Abs. 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen, wonach den Gebühren des Bezirksschornsteinfegers die Umsatzsteuer hinzuzurechnen gewesen sei, sei durch die Reform des Schornsteinfegerrechts ersatzlos entfallen, so dass den Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nunmehr Umsatzsteuer nicht mehr hinzuzurechnen sei. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Denn ob und inwieweit der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze vorliegen, folgt allein aus dem Umsatzsteuerrecht.

29

Aus diesen Gründen kann schließlich ferner dahinstehen, ob eine Umsatzsteuerpflicht insoweit - wie das Verwaltungsgericht meint - (auch) aus § 20 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 6 Abs. 2 und der Anlage 3 der KÜO abgeleitet werden kann.

30

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Danach haften die unterlegenen Antragsteller für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

31

3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der Antrag der Antragsteller einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt betrifft, ist für die Bestimmung des Streitwerts zunächst von deren Höhe auszugehen. Es ist ferner von der gesamten Gebührenhöhe von 39,58 Euro auszugehen - und nicht nur von dem festgesetzten Betrag der Umsatzsteuer -, da die Antragsteller den Gebührenbescheid insgesamt für rechtswidrig erachten. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. zu § 164 Rdnr. 14), an dem sich der Senat für die Festsetzung des Streitwerts orientiert, beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten in der Regel 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Danach war der Streitwert vorliegend auf einen Betrag von 9,90 Euro festzusetzen.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).