Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 09.02.2017 – 5 A 57/16.Z
ECLI:DE:VGHHE:2017:0209.5A57.16.Z.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 30. November 2015, 1 K 148/13.GI, Urteil
Tenor
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. November 2015 - 1 K 148/13.GI - zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen
fortgeführt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. November 2015 ist zulässig und begründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist antragsgemäß zuzulassen, denn der Beklagte hat im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch genügenden Weise dargelegt, die der Senat im Ergebnis teilt.
Ernstliche Zweifel im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind dann dargelegt, wenn ein Rechtssatz oder eine tatsächliche Feststellung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, mit beachtlichen Argumenten in Zweifel gezogen wird.
Das vom Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorgebrachte Argument, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich aus dem in § 3 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz - HessVwKostG - verankerten Äquivalenzprinzip nicht ergebe, dass bei der Gebührenfestsetzung für die aufgrund des Änderungsantrages der Klägerin erteilte Genehmigung nicht die gesamte Investitionssumme zugrunde gelegt werden dürfe, ist geeignet, die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ernsthaft infrage zu stellen. Auch nach Auffassung des Senats ergibt sich dies aus der genannten Vorschrift nicht.
Da bereits der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Berufung führt, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 124a Abs. 6 VwGO die nunmehr zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 34117 Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag und im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.