Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 20.02.2017 – 7 E 125/17
ECLI:DE:VGHHE:2017:0220.7E125.17.0A
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. November 2016 - 3 K 673/16.KS - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsanwaltskammer und dem Land Hessen den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt, weil er der Ansicht ist, der Anwalt habe die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt.
Die von dem Kläger mit diesem Begehren erhobene Klage gegen die Rechtsanwaltskammer hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 29. November 2016 - 3 K 673/16.KS - abgewiesen und den Streitwert mit Beschluss von diesem Tag auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die "Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG" (vgl. Bl. 227 der Gerichtsakte).
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 27. Dezember 2016 (vgl. Bl. 239 der Gerichtsakte), Streitwertbeschwerde erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Streitwert sei überhöht festgesetzt worden. Die von ihm erhobenen Klagen gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer und das Land Hessen hätten nicht in getrennten Verfahren entschieden werden dürfen, wodurch es zu einer Verdoppelung des Streitwertes gekommen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Streitwert von 5.000,00 Euro auf 2.500,00 Euro herabzusetzen.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
II.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die Klage auf Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt (im Folgenden: 1.). Das erstinstanzliche Gericht war auch nicht gehalten, das Klageverfahren gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer und dasjenige gegen das Land Hessen in einem einzigen Verfahren und zusammen abzuhandeln (im Folgenden: 2.).
1. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für eine Klage auf Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt in Anwendung des § 52 Abs. 1 und 2 GKG im Ergebnis zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der beschließende Senat orientiert sich im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164, Rdnr. 14 [im Folgenden: Streitwertkatalog]). Mit diesem Katalog werden auf der Grundlage der Rechtsprechung im Interesse einer Vereinheitlichung und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung von der von den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ins Leben gerufenen Streitwertkommission Empfehlungen ausgesprochen, denen die Gerichte nach eigenem Ermessen folgen können (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs).
Hiervon ausgehend orientiert sich auch der Senat bei der Festsetzung des Streitwerts an diesen Empfehlungen. In Nr. 14 des Streitwertkatalogs, die das Recht der freien Berufe betrifft, wird eine näher spezifizierte Streitwerthöhe nicht vorgeschlagen, soweit das Begehren des Klägers auf den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gerichtet ist.
Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie vorliegend - keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen.
2. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, das Klageverfahren gegen die beklagte Rechtsanwaltskammer und dasjenige gegen das Land Hessen in einem einzigen Verfahren und zusammen abzuhandeln, obwohl der Kläger die Klagen gegen beide Beklagte in einem einzigen Schriftsatz erhoben hat (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte) und auch von beiden Beklagten den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen denselben Anwalt begehrte.
Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht beide Klagen in separaten Verfahren abgehandelt. Gemäß § 44 VwGO können mehrere Klagebegehren vom Kläger nämlich nur dann in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen mangelt es aber. Die vom Kläger erhobenen Klagen richten sich gerade nicht gegen denselben Beklagten. Die Rechtsanwaltskammer und das Land Hessen sind nicht im vorgenannten Sinne "derselbe Beklagte", da es sich um jeweils eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt.
Da der Kläger in rechtlicher Hinsicht zwei Klagen gegen zwei unterschiedliche Beklagte erhoben hat - jeweils mit dem Begehren auf Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen - war es aus den unter 1. dargestellten Gründen zudem rechtlich zutreffend, den Streitwert in jedem der beiden Verfahren auf 5.000,00 Euro festzusetzen. Eine Reduzierung des Streitwerts war insoweit nicht veranlasst.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).