Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24.02.2017 – 8 A 1962/14
ECLI:DE:VGHHE:2017:0224.8A1962.14.0A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. März 2013 - 5 K 898/12.W1 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt eine Diskothek in Mainz-Kastel. Sie streitet mit der Beklagten über die Möglichkeit, ihr Befreiungen vom Tanzverbot nach § 14 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBI. 1S.343), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften vom 3. Dezember 2012 (GVBI. S. 622) - HFeiertagsG - zu erteilen.
Nachdem die Klägerin nach eigenen Angaben bis 2011 stets Befreiungen für Gründonnerstag, Karsamstag und Ostersonntag erhalten hatte, teilte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 5. April 2012 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, ihr nur noch eine Ausnahmegenehmigung für den Ostersonntag von 4.00 bis 5.00 Uhr zu erteilen, den Antrag im Übrigen aber abzulehnen. Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte den Antrag für Gründonnerstag und Karsamstag ab. Die hohen kirchlichen Feiertage stünden unter besonderem Schutz. Die rein wirtschaftlichen Interessen der Klägerin rechtfertigten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid (Bl. 18 f. d. Verwaltungsvorgänge [VerwVorg.]).
Nachdem das Verwaltungsgericht die Beklagte im Eilverfahren (5 L 417112.W1) durch Beschluss vom 5. April 2012 verpflichtet hatte, der Klägerin für den 7. April 2012 (Karsamstag) eine bis 24.00 Uhr geltende Befreiung vom Tanzverbot nach § 10 HFeiertagsG zu erteilen, beantragte die Klägerin am 11. April 2012 Befreiungen für die Osterfeiertage 2013.
Mit Bescheid vom 25. Juli 20l2 erteilte die Beklagte die begehrte Ausnahmegenehmigung für den 31. März 2013 (Ostersonntag) von 4.00 Uhr bis 5.00 Uhr, lehnte den Antrag aber im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 HFeiertagsG könne nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis dafür bestehe, den Schutz der Feiertage hintan zu stellen. Derartige Gründe seien jedoch nicht ersichtlich, vielmehr berufe sich die Klägerin allein auf wirtschaftliche Interessen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid (Bl. 84 f. d. VerwVorg.).
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30. Juli 2012 Klage erhoben und geltend gemacht, die Ermessensausübung der Beklagten sei fehlerhaft gewesen, da die Interessen der Klägerin und ihrer Gäste nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klagebegründung (Bl 21 f. d. Gerichtsakte [GA]).
Die Klägerin hat beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2012 die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Hessischen Feiertagsgesetz vom 11. April 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, soweit es den 28. März 2013 von 21:00 Uhr bis 24:00 Uhr, den 30. März 2013 von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr und 21:00 Uhr bis 24.:00 Uhr sowie den 31. Mär22013 von 04:00 Uhr bis 05:00 Uhr betreffe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Zur Begründung hat sie ausgeführt, Zweck der Ermächtigung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 HFeiertagsG sei es, in atypischen Einzelfällen die zur Gewährleistung des Feiertagsschutzes erlassenen Verbote zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten außer Vollzug zu setzen, sofern der Feiertagsschutz dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Die von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Interessen vermöchten eine Ausnahme nicht zu rechtfertigen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung (Bl. 32 f. d. GA).
Mit Urteil vom 12. März 2013 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 27. Juli 2012 verpflichtet, über den Befreiungsantrag der Klägerin betreffend den 28. März 2013 (Gründonnerstag) und den 30. März 2013 (Karsamstag) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Klage hinsichtlich des Ostermontags hat das Verwaltungsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Vorschrift des § 14 HFeiertagsG fehlerhaft ausgelegt. Zwar solle das öffentliche Leben an den in §§ 7, 8 und 10 HFeiertagsG genannten Tagen soweit als möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet werden. Aufgrund der Freiheit der individuellen Lebensgestaltung seien jedoch grundsätzlich alle Betätigungen, die frei von werktäglicher Geschäftigkeit seien, mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar. Da Tanzen eine Freizeitbeschäftigung sei, die der Entspannung und dem Kontakt mit anderen diene, müsse im Einzelfall geprüft werden, ob Ausnahmen - ggf. unter Auflagen oder Bedingungen - erteilt werden könnten. Dabei sei neben den örtlichen Gegebenheiten auch das Verhalten der Besucher der Einrichtung zu berücksichtigen. Maßgebend seien die konkreten Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung auf die Allgemeinheit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 52 f. d. GA).
Nach Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss des Senats vom 19. November 2014 (8 A 512113.2) hat die Beklagte die Berufung am 22. Dezember 2014 begründet. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Befreiung nach § 14 HFeiertagsG nicht nur ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse des Einzelnen oder der Allgemeinheit erfordere, sondern auch die Interessen der Besucher der Diskothek an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihres Rechts auf negative Bekenntnisfreiheit sowie die Lage der Diskothek in einem Gewerbegebiet in die Erwägungen mit einzubeziehen seien. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 (Br. 93 f. d. GA).
Die Klägerin hat das Verfahren am 1. Juni 2016 für erledigt erklärt (Bl. 108 d. GA). Die Beklagte ist dem entgegengetreten und begehrt weiterhin eine Entscheidung über die zugelassene Berufung. Sie macht geltend, angesichts bestehender Wiederholungsgefahr habe sie ein berechtigtes Interesse an dieser Entscheidung (Bl. 105 f. d. GA).
Die Beklagte beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. März 2013 abzuändern, soweit sie unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides vom 25. Juli 2012 verpflichtet worden ist, über den Befreiungsantrag der Klägerin betreffend den 28. März 2013 (Gründonnerstag) und den 30. März 2013 (Karsamstag) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils lautet: "Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist".
Sie vertritt die Auffassung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akte des Eilverfahrens (5 L 417112.W1) und die Verwaltungsvorgänge sowie die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist infolge der einseitig gebliebenen Hauptsacheerledigungserklärung der Klägerin im Rechtsmittelverfahren deren Feststellungsbegehren, wonach sich ihr Verpflichtungsantrag erledigt hat. Dieses Feststellungsbegehren ist als Beschränkung des ursprünglich verfolgten Verpflichtungsantrags, über den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil entschieden hat, zulässiger Gegenstand der Berufung der Beklagten.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Feststellungsbegehren der Klägerin kann keinen Erfolg haben, da sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat. Erledigung setzt in Fallkonstellationen, in denen - wie hier - ein berechtigtes Interesse der Beklagtenseite an der ursprünglichen Sachentscheidung besteht, zusätzlich zum Wegfall der Beschwer der Klägerseite jedenfalls voraus, dass deren ursprünglich verfolgtes Begehren bis zum Eintritt des potentiell Erledigung bewirkenden Ereignisses begründet gewesen ist. Dies ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht der Fall. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, weil bei hinreichend geklärtem Sachverhalt allein Rechtsfragen zu entscheiden sind.
2. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, deren Gegenstand nurmehr ein auf Feststellung der Erledigung ihres ursprünglichen Leistungsbegehrens gerichtetes Feststellungsbegehren der Klägerin ist, zu Unrecht stattgegeben. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die Klage ist mit dem ursprünglichen Leistungsbegehren nicht begründet gewesen. Die Beschränkungen der Berufs- und Handlungsfreiheit durch das Hessische Feiertagsgesetz sind verfassungsgemäß (a) und die Beklagte hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 14 Abs. 1 HFeiertagsG zu Recht verneint (b).
a) Nach § 10 HFeiertagsG sind öffentliche Tanzveranstaltungen am Gründonnerstag ab 4.00 Uhr und am Karsamstag insgesamt verboten, um dem nach christlichem Verständnis ernsten Charakter dieser Tage Rechnung zu tragen. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und die Ausgestaltung des für diesen sowie den vorhergehenden und den folgenden Tag geltenden Feiertagsschutzes begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen am Gründonnerstag ab 4.00 Uhr und am Karsamstag greift zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, weil die typisch werktägliche Geschäftigkeit an diesen Tagen grundsätzlich zu ruhen hat. Art. 12 Abs. 1 GG steht jedoch unter dem Vorbehalt gesetzlicher Ausübungsregelungen und Art. 2 Abs. 1 GG ist mit dem ausdrücklichen Vorbehalt gesetzlicher Einschränkbarkeit versehen. Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen des Hessischen Feiertagsgesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG enthält einen objektivrechtlichen Schutzauftrag, der dem Staat die Gewährleistung von Feiertagen aufgibt. An diesen Tagen soll grundsätzlich die Geschäftigkeit in Form der Erwerbsarbeit ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als Tag der Arbeitsruhe. Art. 139 WRV garantiert - ebenso wie Art. 53 der Verfassung des Landes Hessen - die Institution der Sonn- und Feiertage unmittelbar, überantwortet aber Auswahl und Ausmaß des Schutzes der gesetzlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber darf in seinen Regelungen dabei auch andere Belange als den Schutz der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zur Geltung bringen. Ihm ist ein Ausgleich zwischen dem Feiertagsschutz (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV) einerseits und Grundrechten andererseits, namentlich Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG aufgegeben. Dabei ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit als Feiertage auch solche zu wählen, die auf Grund von Tradition, kultureller oder weltanschaulich-religiöser Prägung für große Teile der Bevölkerung von Bedeutung sind, solange niemand gezwungen wird, den Tag entsprechend einer bestimmten religiösen Überlieferung oder auch nur im Sinne innerer Einkehr zu begehen. So verstanden beinhaltet das Hessische Feiertagsgesetz auch keinen Eingriff in die negative Bekenntnisfreiheit derjenigen Mitglieder der Gesellschaft, die dem religiösen Bedeutungsgehalt der sog. stillen Feiertage Gründonnerstag und Karsamstag ablehnend oder indifferent gegenüberstehen. Denn bindend sind für die Menschen allein die äußeren Verhaltensgebote, die der Staat zum Zwecke des Feiertagsschutzes erlassen hat.
Da das Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen nur an den gesetzlichen Feiertagen von 4 Uhr bis 12 Uhr (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 HFeiertagsG), am Karfreitag von 0 Uhr an, am Volkstrauertag und Totensonntag ab 4 Uhr (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 HFeiertagsG) sowie am Gründonnerstag ab 4 Uhr, am Karsamstag und an Heiligabend ab 17 Uhr gilt (§ 10 HFeiertagsG), bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der durch diese Regelungen bewirkten Beschränkungen der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Denn der durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz der Sonn- und Feiertage begrenzt das durch die Verfassung gewährleistete Maß der beruflichen und gewerblichen Betätigung und auch der allgemeinen Handlungsfreiheit auf das mit der Zweckbestimmung dieser Tage vereinbare Maß und ist damit der Klägerin als rechtmäßige Folge des Sonn- und Feiertagsschutzes zumutbar (Bay. VGH, Urteil vom 18. April 2013 - 10 B 11.1529 - juris Rdnr. 45 m. w. N.). Da das Hessische Feiertagsgesetz in § 14 HFeiertagsG zudem für sämtliche im zweiten Abschnitt des Gesetzes aufgestellten Verbote und Beschränkungen - und damit selbst für den Karfreitag - eine Befreiungsmöglichkeit vorsieht, lassen sich auch Konstellationen, in denen der Feiertagsschutz und die Grundrechte der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) und/oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) aufeinandertreffen, durch eine Abwägung der jeweiligen Interessen im Einzelfall verfassungskonform lösen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Hessen von derjenigen in Bayern (vgl. zur Rechtslage in Bayern: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR458/10 - juris Rdnr. 56 f und 88 f.).
Auch der Umstand, dass die hier verfahrensgegenständlichen Tage Gründonnerstag und Karsamstag reguläre Arbeitstage sind, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Er belegt vielmehr, dass der Gesetzgeber die sich wandelnden Auffassungen und religiösen Überzeugungen in der Gesellschaft evaluiert und im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums berücksichtigt. Denn mit diesem Argument wurde 1971 der Schutz der (gesamten) Karwoche auf die drei Tage Gründonnerstag bis Karsamstag beschränkt (LT-Drs. 7/463 S. 6). 2009 wurden die Regelungen für Videotheken und Bibliotheken gelockert, während die Ladenöffnungszeiten für Gründonnerstag auf 20.00 Uhr begrenzt worden sind. Zur Begründung wurde angeführt, die Ansprüche an eine Erholung an Sonn- und Feiertagen hätten sich gewandelt, so dass das Ausleihen von Medien an diesen Tagen mittlerweile als erwünschte Voraussetzung der Freizeitgestaltung gelte und nicht als störend empfunden werde. Zugleich hätten Veranstaltungen wie das "Mitternachtsshopping" am Abend des Gründonnerstag gezeigt, dass das Ladenöffnungsgesetz die kulturelle und religiöse Bedeutung des Abends und der Nacht vor Karfreitag nicht hinreichend schützen könne (LT-Drs. 18/1063 S. 1). An dieser Wertung hat der Gesetzgeber auch 2012 festgehalten, als er u. a. das HFeiertagsG mit Gesetz vom 13. Dezember 2012 in seiner geltenden Fassung entfristet hat (GVBI. S. 622).
b) Die Beklagte hat die Erteilung der von der Klägerin begehrten Ausnahmegenehmigung unter Auslegung und Anwendung sonach verfassungsgemäßer Normen des Hessischen Feiertagsgesetzes zu Recht abgelehnt. Gemäß § 14 HFeiertagsG kann die örtliche Ordnungsbehörde für einzelne Feiertage von den Beschränkungen und Verboten im zweiten Abschnitt des Hessischen Feiertagsgesetzes Befreiung gewähren. Da das Gesetz keine Tatbestandsmerkmale benennt, die bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen sind, steht deren Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 40 HVwVfG). Die Grenzen des Ermessens sind durch Auslegung anhand von Wortlaut und Regelungszweck des § 14 HFeiertagsG unter Würdigung des Schutzbereichs des Art. 140 GG zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift soll diese nur atypische Fallgestaltungen erfassen, in denen die Verbote des Hessischen Feiertagsgesetzes unverhältnismäßige Auswirkungen zeigen, die vom Zweck des Gesetzes so nicht beabsichtigt sind. Denn § 14 Abs. 1 HFeiertagsG erlaubt die Erteilung einer Befreiung nur für "einzelne Feiertage", d. h. nur in besonders gelagerten Einzelfällen. Nach Sinn und Zweck der Regelung kommen daher als Gründe, die eine Befreiung zu rechtfertigen vermögen, nur Umstände in Betracht, die gerade den einen konkreten Feiertag betreffen, für den die Befreiung begehrt wird. Gegebenheiten, die sich jedes Jahr wieder anführen lassen oder ebenso gut auch im Hinblick auf zahlreiche andere Feiertag geltend gemacht werden können, rechtfertigen eine Ausnahme hingegen nicht. Dieses Verständnis des § 14 Abs. 1 HFeiertagsG deckt sich mit der Gesetzesbegründung. Danach dürfen Befreiungen nach § 14 Abs. 1 HFeiertagsG nur erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht, weil die Gewährleistung des Feiertagsschutzes Vorrang haben soll vor den privaten Neigungen und wirtschaftlichen Interessen des Einzelnen (LT-Drs. 1412991 S. 5).
Die von der Klägerin für die von ihr begehrte Befreiung angeführten Gründe sind im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur und rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigung nicht. Die Interessen der Angestellten an einem Zusatzverdienst müssen hinter der vom Gesetzgeber getroffenen Wertung ebenso zurücktreten wie die Interessen der potentiellen Kunden. Der Umstand, dass die Diskothek in einem Gewerbegebiet liegt und sich in nennenswerter Entfernung weder Wohnbebauung noch ein Gotteshaus befinden, ist ohne Belang. Nach § 14 Abs. 3 HFeiertagsG sollen zwar bei der Entscheidung über die Befreiung die sich aus Beschaffenheit und Lage der Anlage ergebenden Auswirkungen sowie die Vermeidbarkeit verhaltensbedingter Lärmbeeinträchtigungen berücksichtigt werden. Hier fehlt es jedoch bereits an einer atypischen Fallgestaltung. Denn mit der Argumentation der Klägerin bezüglich der räumlichen Situation ließe sich der Feiertagsschutz in Bezug auf die geschützten Tage generell aufheben. Der Umstand, dass nur noch ein begrenzter Teil der Bevölkerung die beiden verfahrensgegenständlichen Tage bewusst begeht, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers, ggf. veränderten Anschauungen in der Bevölkerung über die gebotene Begehung von Tagen, denen religiöse Bedeutung zukommt, durch eine geänderte Gestaltung des Feiertagsschutzes Rechnung zu tragen. Die Befreiung ist jedenfalls kein Mittel, den vom Gesetzgeber normierten Feiertagsschutz regelmäßig zu umgehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.
4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat sich gemäß § 40 GKG an Ziffer 54.4 (Sperrzeitregelung) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anhang zu § 164 Rdnr. 14) orientiert.