Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 15.03.2017 – 22 A 373/14.PV
ECLI:DE:VGHHE:2017:0315.22A373.14.PV.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 20. Januar 2014, 23 K 3089/13.F.PV
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2014 - 23 K 3089/13.F.PV - abgeändert.
Die Beteiligte wird verpflichtet, im Wege vorläufiger Regelung nach § 73 HPVG erfolgende mitbestimmungspflichtige Einstellungen - mit Ausnahme der Einstellung von Leiharbeitnehmern - gleichzeitig mit der Mitteilung, dass eine vorläufige Einstellung vorgenommen wird, gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der die vorläufige Maßnahme rechtfertigenden, unvorhersehbaren und nicht planbaren Ereignisse oder betrieblichen Anforderungen zu begründen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Beteiligte streiten darum, zu welchem Zeitpunkt die Beteiligte im Hinblick auf § 73 HPVG erfolgende vorläufige Einstellungen gegenüber dem Antragsteller zu begründen hat.
Im Jahre 2013 wurden vom Klinikum der Johann Wolfgang Goethe-Universität Einstellungen nach § 73 HPVG vorgenommen, in denen der Personalrat - jedenfalls in den drei beispielhaft erwähnten Fällen - jeweils nur davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die geplante Maßnahme als vorläufige Regelung gem. § 73 HPVG umgesetzt werde und zu welchem Datum sie beginne. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Informationsschreiben vom 11. März, 13. Juni und 1. Juli 2013 (Bl. 3-5 d. Gerichtsakte [GA]).
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Dienststellenleitung sei nach § 73 Satz 2 HPVG verpflichtet, im Rahmen des § 73 HPVG vorzunehmende Einstellungen ihm gegenüber zu begründen und insbesondere vorab darzulegen, dass dies aus unvorhersehbaren oder nicht planbaren Ereignissen oder betrieblichen Anforderungen erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift (Bl 1f. d.GA).
Der Antragsteller hat beantragt,
der Beteiligten aufzugeben, es zu unterlassen, mitbestimmungspflichtige Einstellungen - mit Ausnahme der Einstellung von Leiharbeitern - vorläufig gem. § 73 HPVG vorzunehmen, ohne dies gleichzeitig mit der Mitteilung, dass eine vorläufige Einstellung vorgenommen wird, gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der die vorläufige Maßnahme rechtfertigenden, unvorhersehbaren und nicht planbaren Ereignisse oder betrieblichen Anforderungen zu begründen.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Beteiligte bestreitet nicht, dass vorläufige Maßnahmen nach § 73 Satz 2 HPVG gegenüber dem Personalrat zu begründen sind. Sie ist jedoch der Auffassung, weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich, wann die Begründung zu erfolgen habe. Es liege in der Natur der Sache vorläufiger Regelungen bei unaufschiebbaren Maßnahmen, dass die Dienststelle die an den Personalrat zu richtende Mitteilung samt Begründung nicht in jedem Falle zeitgleich mit Beginn der vorläufigen Regelung vorlegen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung vom 27. September 2013 und den Schriftsatz vom 14. Januar 2014 (Bl. 23f. und 48f. d. GA).
Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, aus der Regelung in § 73 Satz 2 HPVG lasse sich kein genauer Zeitpunkt herleiten, zu dem gegenüber dem Personalrat die Unterrichtung über die getroffene bzw. kurzfristig beabsichtigte vorläufige Maßnahme einschließlich der Darstellung der Dringlichkeitsumstände i. S. d. § 73 Satz 1 HPVG zu erfolgen habe. § 73 Satz 2 HPVG lasse sich lediglich entnehmen, dass das im Einzelfall gebotene Beteiligungsverfahren unverzüglich einzuleiten bzw. fortzusetzen sei, so dass auch die Unterrichtung und Begründung gegenüber dem Personalrat lediglich dem Unverzüglichkeitsgebot unterliege. Da "unverzüglich" im Allgemeinen bedeute, dass "ohne schuldhaftes Zögern" zu handeln sei, lasse sich daraus jedenfalls kein Anspruch auf zeitgleiche Unterrichtung ableiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 50f. d. GA).
Der Beschluss ist dem Antragsteller am 3. Februar 2014 zugestellt worden und am 25. Februar 2015 hat der Antragsteller dagegen Beschwerde erhoben und diese - nach erfolgter Verlängerung der Begründungsfrist - am 5. Mai 2014 begründet. Zur Begründung macht er geltend, zwar lasse sich § 73 HPVG hinsichtlich der Begründungspflicht keine explizite Zeitangabe entnehmen. Sinn und Zweck der Regelung sei jedoch darin zu sehen, dem Personalrat so früh wie möglich die Gelegenheit zu geben erkennen zu können, ob die Dienststellenleitung nicht aus sachfremden Erwägungen das Beteiligungsverfahren partiell suspendiere. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung (Bl. 82f. d. GA).
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2014 - 23 K 3089/13.F.PV - abzuändern und die Beteiligte zu verpflichten, im Wege vorläufiger Regelung nach § 73 HPVG erfolgende mitbestimmungspflichtige Einstellungen - mit Ausnahme der Einstellung von Leiharbeitnehmern - gleichzeitig mit der Mitteilung, dass eine vorläufige Einstellung vorgenommen wird, gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der die vorläufige Maßnahme rechtfertigenden, unvorhersehbaren und nicht planbaren Ereignisse oder betrieblichen Anforderungen zu begründen,
hilfsweise,
unverzüglich gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der die vorläufige Maßnahme rechtfertigenden, unvorhersehbaren und nicht planbaren Ereignisse oder betrieblichen Anforderungen zu begründen.
Die Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 73 HPVG lasse sich kein genauer Zeitpunkt entnehmen, zu dem die Unterrichtung des Personalrates zu erfolgen habe. Den erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag hält sie für unzulässig; einer Antragsänderung werde nicht zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 6. Juni 2014 (Bl. 90f. d. GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 111 Abs. 3 HPVG i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). Sie ist auch in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Begründung der Eilbedürftigkeit vorläufiger Maßnahmen nach § 73 S. 2 HPVG zumindest gleichzeitig mit der Mitteilung der Maßnahme übermittelt wird.
Nach § 73 S. 1 HPVG kann der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Nach Satz 2 der Vorschrift hat er dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach §§ 69 bis 72 HPVG einzuleiten oder fortzusetzen. Diese Regelung ermächtigt den Dienststellenleiter somit in besonderen Fällen, nämlich nur bei Maßnahmen, die ihrer Natur nach keinen Aufschub dulden, vorläufige Regelungen zu treffen. Sie musste aus verfassungsrechtlichen Gründen vom Gesetzgeber geschaffen werden, um sicherzustellen, dass die Dienststelle ihren Amtsauftrag sach- und zeitgerecht erfüllen kann. Denn das Mitbestimmungsverfahren kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, die Durchführung einer Maßnahme aber im öffentlichen Interesse geboten sein. Mit dieser Regelung, die die (vorläufige) Durchführung einer Maßnahme vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens ermöglicht, soll sowohl die Mitbestimmung des Personalrats gesichert als auch dem Schutz der Belange der Allgemeinheit Rechnung getragen werden. (Dobler, in v. Roetteken/ Rothländer, Kommentar zum HPVG, § 73 Stand April 2013, Rdnrn. 2 und 8f.).
Vor diesem Hintergrund ist § 73 Satz 2 HPVG - ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift - so zu verstehen, dass die Begründung für die vorläufige Regelung spätestens mit der Mitteilung an den Personalrat erfolgen muss. Zum einen spricht dafür der Wortlaut. Darin werden die Pflichten des Dienststellenleiters deutlich beschrieben: er hat einerseits "mitzuteilen und zu begründen" und andererseits "unverzüglich das Verfahren nach §§ 69 bis 72 einzuleiten bzw. fortzusetzen". Schon nach der Satzstellung bezieht sich die Zeitangabe "unverzüglich" allein auf die Durchführung des Beteiligungsverfahrens, während die Mitteilungs- und Begründungspflicht gleichberechtigt nebeneinander aufgeführt werden. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die - wie bereits dargelegt - im Interesse der Allgemeinheit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherstellen soll und deshalb (nur) in Ausnahmefällen eine vorläufige, d. h. in ihren wesentlichen Auswirkungen nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Regelung vor Abschluss des Beteiligungsverfahrens erlaubt. Da damit jedoch kein dauerhaftes Provisorium geschaffen werden soll, wird die Dienststelle zugleich verpflichtet, "unverzüglich" das Beteiligungsverfahren durchzuführen und abzuschließen, um schnellstmöglich eine endgültige Regelung herbeizuführen. Hinzukommt, dass der Ausnahmecharakter der Regelung und die darin liegende Einschränkung der Rechte des Personalrates es erfordern, dem Personalrat zumindest gleichzeitig eine Begründung für die Eilbedürftigkeit der getroffenen Maßnahme und damit die Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit der Anordnung umgehend zu überprüfen. Dadurch wird auch der Dienststellenleiter nicht über Gebühr belastet, denn er muss, um rechtmäßig eine vorläufige Regelung treffen zu können, ohnehin prüfen, ob die Voraussetzungen des § 73 Satz 1 HPVG vorliegen, d. h. eine Maßnahme zu treffen ist, die "ihrer Natur nach keinen Aufschub duldet". Es sind keine Umstände ersichtlich, die ihn daran hindern, die nach seiner Ansicht dafür sprechenden Gründe dem Personalrat gleichzeitig wenigstens kurz mitzuteilen (vgl. ebenso Dobler, in v. Roetteken/ Rothländer, Kommentar zum HPVG, § 111, Stand August 2013, Rdnr. 61f.).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG geregelten Beschwerdegründe vorliegt.