Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 29.03.2017 – 9 A 1051/14.Z

ECLI:DE:VGHHE:2017:0329.9A1051.14.Z.0A

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

2

Die Klägerin ist ein Luftfahrtunternehmen mit Standort auf der Insel Sylt. Mit Bescheid vom 25. September 2008 verpflichtete die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf der Grundlage des § 2 der Luftsicherheitsgebührenverordnung - LuftSiGebV - dazu, ihr 1. bis spätestens zum 14. November 2008 die Anzahl der durch die Klägerin beförderten und durchsuchten oder überprüften Fluggäste für den Flughafen Frankfurt Main für die Monate Juli 2005 bis Oktober 2008 mitzuteilen, 2. in der Folgezeit jeweils zum 10. Tag des dem "Erhebungsmonat" folgenden Monats die Anzahl der auf dem Flughafen Frankfurt Main durch die Klägerin beförderten und durchsuchten oder überprüften Passagiere zu melden, wobei nach Ziffer 3 des Bescheids im Fall von durchschnittlich nicht mehr als 20 beförderten Fluggästen pro Monat oder von nicht mehr als drei Flugbewegungen pro Monat auf Antrag die Meldeverpflichtung nach Ziffer 2 auf Einzelmeldung je Flug oder Quartalsmeldung (aufgeschlüsselt in Monate) umgestellt werden konnte, und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung an.

3

Zur Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass sowohl zahlende als auch nicht zahlende Fluggäste zu erfassen und nur Besatzungsmitglieder - ausgenommen "dead head" Crewmitglieder - sowie Kinder unter 2 Jahren nicht als Fluggäste zu zählen seien und die Meldungen auch unabhängig davon, ob tatsächlich Passagiere befördert worden seien, als "Nullmeldungen" zu erfolgen hätten.

4

Dieser Bescheid wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 22 f. der Behördenakte - BA -) am 15. Oktober 2008 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.

5

In der Folgezeit übersandte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Meldungen gemäß dieses Bescheides und teilte unter dem 20. Oktober 2008 die Umbenennung in die Klägerin mit (Bl. 18 BA).

6

Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ihrer Auskunftsverpflichtung für den Monat Dezember 2011 nicht nachgekommen sei, forderte sie unter Hinweis auf den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 25. September 2008 auf, ihrer Auskunftspflicht bis zum 15. Februar 2012 nachzukommen und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € für den Fall an, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachkomme.

7

Nach Zurückweisung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sie keine Passagiere nach § 5 LuftSiG durchsuche, sondern ihre Passagiere als Passagiere der Allgemeinen Luftfahrt nur nach § 8 LuftSiG durch den Flughafenbetreiber kontrolliert würden. Die Beklagte sei deshalb unzuständig und der Bescheid vom 25. September 2008 deswegen nichtig und daher auch nicht vollstreckbar.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen, da der Bescheid vom 25. September 2008 bestandskräftig und damit vollstreckbar sei. Den Einwand der Nichtigkeit teile das Gericht nicht, vielmehr setze der Bescheid die Rechtslage zutreffend um, Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit bestünden nicht. Einwände, warum der angegriffene Bescheid nach den Grundsätzen des Vollstreckungsrechts unzulässig sein sollte, habe die Klägerseite nicht geltend gemacht. Auch der Ansicht der Klägerin, ihre Fluggäste würden am General Aviation Terminal keiner Überprüfung nach § 5 LuftSiG unterzogen, folge das Gericht nicht, die Kontrolle nach § 8 LuftSiG betreffe lediglich die Luftfahrzeugführer und die Besatzung, die in dem Grundlagenbescheid jedoch ausgenommen würden.

9

Die Klägerin beruft sich sinngemäß auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 VwGO. Ihr Vorbringen, das den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung jedoch nicht.

10

Die Ausführungen in der Antragsbegründung sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen.

11

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt.

12

Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, hat die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt.

13

Soweit sie dazu vorbringt, der Bescheid (gemeint ist wohl der bestandskräftig gewordene Grundlagenbescheid) sei nichtig, weil private Luftfahrzeugbesatzungen und deren Gäste im Sinne der EG-Verordnung 300/2008 befugte Personen seien, die den allgemein zugänglichen Bereich eines Flughafens nach einer Zugangskontrolle mit ihrem Gepäck betreten dürfen, ihre Zugangskontrolle in § 8 des LuftSiG gesetzlich geregelt werde und deshalb die Beklagte zum Erlass des Grundlagenbescheides nicht zuständig (gewesen) sei, vermag sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.

14

Rechtsgrundlage des Grundlagenbescheides sind die Vorschriften der Luftsicherheitsgebührenverordnung, und gemäß § 2 LuftSiGebV sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, im Fall von Amtshandlungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses der für den Vollzug des § 5 LuftSiG zuständigen Luftsicherheitsbehörde - vorliegend damit der Beklagten als der für den Flughafen Frankfurt Main insoweit zuständigen Luftsicherheitsbehörde - die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen, wobei die Einzelheiten von dieser Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern bekannt gegeben werden (§ 2 Satz 2 LuftSiGebV). Gebühren- und Auslagenschuldner ist gemäß § 3 Nr. 2 für Amtshandlungen nach der Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen. Eine Amtshandlung nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses ist die Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Durchsuchung nach § 5, 8 oder 9 LuftSiG durchgeführt wird. Die von der Klägerin angeführte Nichtigkeit des Grundlagenbescheides kann schon aus diesen rechtlichen Gründen nicht festgestellt werden.

15

Im Übrigen verkennt die Klägerin auch, dass nach der von ihr dafür reklamierten Vorschrift des § 8 LuftSiG Passagiere von Luftfahrzeugen, die - wie die Besatzungen dieser Luftfahrzeuge - (nur) das Terminal der Allgemeinen Luftfahrt (General Aviation Terminal - GAT -) benutzen, nicht auch wie diese allein der Kontrolle durch den Flughafenbetreiber unterliegen, wie die Beklagte zu Recht einwendet. Vielmehr ist die Kontrolle und ggfls. Durchsuchung sämtlicher Passagiere von Luftfahrzeugen als nicht zum Betreten der Sicherheitsbereiche befugten Personen grundsätzlich nach § 5 LuftSiG durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde und/oder nach § 9 LuftSiG durch das Luftfahrtunternehmen durchzuführen und hängt allein davon ab, ob der Sicherheitsbereich eines Flughafens betreten wird. Besatzungen von Luftfahrzeugen unterfallen diesen Kontrollen nur deshalb nicht in gleichem Maß, weil sie sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen (müssen), die Passagieren gerade nicht obliegt.

16

Dass es sich bei dem Bereich des GAT am Flughafen Frankfurt Main um einen allgemein zugänglichen Bereich handelt, und nicht um einen zu kontrollierenden Sicherheitsbereich im Sinne der von der Klägerin angeführten VO EG Nr. 300/2008 (ABl. L 97 vom 09.04.2008, S. 72 ff.), hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt. Dem vermag der Senat auch deshalb nicht zu folgen, da das GAT Zugang zu dem - generell zum Sicherheitsbereich gehörenden - luftseitigen Bereich des Flughafens ermöglicht, an dem Luftfahrzeuge landen, starten und abgestellt werden. Außerdem hätte es dazu der Darlegung bedurft, dass dieser Bereich von dem durch den Luftsicherheitsplan des Flughafens ausgewiesenen Sicherheitsbereich abgegrenzt oder ausgenommen ist, wofür im Übrigen wegen der dort nach dem - unbestritten gebliebenen - Vorbringen der Beklagten regelmäßig durchgeführten Kontrollen keine Anhaltspunkte bestehen. Daran ändert auch der Einwand der Klägerin nichts, dass dort Luftfahrzeuge landen, die von nicht kontrollierten Flugplätzen wie bspw. Verkehrslandeplätzen anfliegen. Zwar gilt für ankommende und nicht weiterfliegende Passagiere nach der VO EG 300/2008, dass sie mit abfliegenden Passagieren zusammentreffen dürfen, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Anhang I Ziffer 4.2), was ebenfalls Kontrollen erfordert. Im Übrigen werden dort lediglich gemeinsame Grundstandards bestimmt (Art. 4 VO EG 300/2008), u.a. zur Festlegung sensibler Teile der Sicherheitsbereiche (Art. 4 Abs. 3 Ziff. i)), den Mitgliedstaaten wird allerdings auch die Anwendung strengerer Maßnahmen ermöglicht (Art. 6 VO EG 300/2008). Im Übrigen differenziert auch die VO EG 300/2008 lediglich zwischen Fluggästen und anderen Personen, die einer speziellen Sicherheitsüberprüfung unterliegen, zwischen der Luftseite und den (ausgewiesenen) Sicherheitsbereichen (Anhang I Ziff. 1.1 und 1.2) sowie zwischen den grundsätzlich zu trennenden ankommenden und abfliegenden Fluggästen (Anhang I Ziffer 4.2).

17

Dass die Kontrolle zum GAT am Flughafen Frankfurt Main in der Form einer "Mischkontrolle" durchgeführt wird, ist zum einen wegen der Bestandskraft des Grundlagenbescheides rechtlich unerheblich, zum Anderen entgegen der Ansicht der Klägerin schon aus den oben dargestellten Gründen auch nicht unvereinbar mit den Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes. Wie oben ebenfalls schon dargestellt, sind sowohl die Luftsicherheitsbehörden nach § 5 LuftSiG als auch Flughafenbetreiber (§ 8 LuftSiG) und Luftfahrtunternehmen (§ 9 LuftSiG) verpflichtet, die Sicherheit im Luftverkehr zu gewährleisten, wobei allein den Luftsicherheitsbehörden die besonderen Befugnisse des § 5 LuftSiG zustehen. Ob und inwieweit in einzelnen Fällen Golfschläger von Passagieren mitgeführt werden durften, mag auf Mängel bei einzelnen Kontrollen hinweisen, ist aber schon aus diesem Grund sowie wegen dessen Bestandskraft rechtlich unerheblich für die Frage der Nichtigkeit des Grundlagenbescheides und damit für die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Vollstreckungsandrohung.

18

Ob die von der Klägerin als zusätzliche bürokratische Belastung empfundenen "Nullmeldungen" von der oben dargestellten Ermächtigungsgrundlage noch gedeckt sind und damit rechtmäßig verlangt werden dürfen oder dies ineffizient und deshalb unverhältnismäßig ist, ist als nicht mehr erhebliche materiell-rechtliche Frage des bestandskräftigen Grundlagenbescheids ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des hier angegriffenen Vollstreckungsbescheides und damit für die hier zu treffende Entscheidung ebenfalls unerheblich.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO

20

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).