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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 17.05.2017 – 8 A 1579/15.Z

ECLI:DE:VGHHE:2017:0517.8A1579.15.Z.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 28. Juni 2015, 3 K 1413/13.DA

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2015 - 3 K 1413/13.DA - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein ihr gegenüber ausgesprochenes Verbot der Taubenfütterung.

Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Vater Miteigentümerin des von ihr bewohnten Haus- und Hofgrundstücks X...straße ..., 64625 Bensheim. Der im Haushalt lebende Vater sammelt verschiedensten Unrat und Müll, den er auf dem Grundstück lagert.

Ihr Nachbar, Herr Y..., bat die Klägerin mit Schreiben vom 4. April 2011 die Fütterung von Tauben auf dem Boden hinter der Garage ab sofort zu unterlassen und bezog sich darin auf ein in der Woche zuvor geführtes Gespräch mit der Klägerin, in dem darüber gesprochen worden sei, dass die Klägerin Vögel auf dem Boden füttere und Wildtauben freien Einflug zur Fütterungsstelle hätten (Blatt 6 der Behördenakte [BA]). Dem Schreiben legte Herr Y... eine Information zur Taubenfütterung, herausgegeben von der Stadt Emden, bei.

Mit Schreiben vom 15. April 2011 antwortete die Klägerin Herrn Y..., indem sie ihm Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Artikel zur Gesundheitsgefährdung durch Stadttauben übersandte (Blatt 11- 20 BA).

Aufgrund einer telefonischen Beschwerde der Nachbarn - Eheleute Y... - (Blatt 7 BA) besichtigten Bedienstete der Beklagten am 19. April 2011 vom Nachbargrundstück der Eheleute Y..., X...straße ..., aus das klägerische Anwesen, woraufhin die Beklagte unter dem 19. April der Klägerin und ihrem Vater schrieb, dass sie festgestellt hätte, dass die Klägerin und ihr Vater im großen Maße Vogelfutter auf dem Grundstück ausgestreut hätten und darauf hinwies, dass dies verboten und zu unterlassen sei (Blatt 9,10 BA). Am 15. Juli 2011 waren Bedienstete der Beklagten aufgrund erneuter Beschwerden der Eheleute Y..., die Klägerin füttere wieder auf dem Boden und auf der Fensterbank beispielsweise in den Zeiten von 8:45 - 9:00 Uhr Tauben (Blatt 21 und 22, 23 BA), ein weiteres Mal auf deren Grundstück. In einer Gesprächsnotiz vom 18. Juli 2011 heißt es: "Aufgrund des Gesprächs vom 12. Juli 2011 hat der og. Ortstermin stattgefunden. Es war ersichtlich, dass das gefettete Vogelfutter breitflächig im Hof ausgestreut lag. ....." (Blatt 24 BA).

Mit Bescheid vom 4. August 2011 untersagte die Beklagte der Klägerin ohne vorherige Anhörung jegliche Taubenfütterung, gab ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihr Grundstück (Hof) zu säubern und die Reste des Futters für die Vögel (Tauben) zu entfernen und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung gegen beide Anordnungen nach Ablauf der angeführten Frist die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,-- € an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Vogelfütterung verstoße gegen § 17 ihrer Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf ihren Straßen sowie in den Anlagen der Stadt (Bensheimer Straßenverordnung) vom 9. Dezember 2004, verkündet im Bergsträßer Anzeiger in seiner Ausgabe vom 3. Januar 2005. Zudem entstehe durch das von der Klägerin in ihrem Hof ausgestreute gefettete Futter eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil die über den Hof verstreuten Futterreste anderes Ungeziefer wie z.B. Ratten anziehe. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf § 76 Abs.1 HVwVG (Blatt 34-36 BA).

Hiergegen erhob die Klägerin am 18. August 2011 Widerspruch.

Bei weiteren Ortsterminen auf dem Grundstück der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 wurden keine ausgestreuten Futter(reste) festgestellt (Blatt 55, 93 BA). Am 22. Oktober 2012 übersandte Herr Y... der Beklagten Lichtbilder (58,59), die unter anderem einen auf dem Boden des klägerischen Hofes liegenden Fettfutterring am 19. Oktober 2012 um ca. 13:00 Uhr zeigen sollen (Blatt 64 BA). Am 25. Mai 2012 zeigten die Eheleute Y... an, dass auf dem Grundstück der Klägerin am 23., 24. und 25. Mai 2012 Vogelfutter auf dem Boden ausgebracht worden sei (Blatt 79 BA). Eine weitere entsprechende Anzeige der Nachbarn Y... datiert vom 11. Juni 2013 (Blatt 81 BA).

Den gegen den Bescheid vom 4. August 2011 erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 18. August 2011 wies der Landrat des Kreises Bergstraße mit Bescheid vom 4. September 2013, zugestellt am 7. September 2013, zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr von 90,-- € nebst Auslagen in Höhe von 2,40 € fest. Zur Begründung führte der Landrat im Wesentlichen aus, das Taubenfütterungsverbot in § 17 der Bensheimer Straßenverordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es diene der Abwehr der Gefahr für die Sauberkeit der öffentlichen Straßen und Wege, dem Schutz von Gebäuden, Fahrzeugen und ähnlichem vor Beschädigung durch Taubenkot und dem Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern durch die Taubenpopulation auf Menschen. Die Klägerin und nicht ihr Vater als Miteigentümer werde in Anspruch genommen, da die Klägerin nicht nur Zustands- sondern auch Handlungsstörerin sei. Die Angabe der Klägerin keine Tauben zu füttern, sei aufgrund der Angaben der Nachbarn, der Zeugen Y..., nicht glaubhaft. Die Anordnung der Grundstückssäuberung und die Zwangsmittelandrohung hätten sich erledigt, weshalb der Widerspruch insoweit unzulässig sei (Blatt 94-103 BA).

Am 7. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zu deren Begründung hat sie vorgetragen, sie habe zu keinem Zeitpunkt Tauben gefüttert oder gefettetes Vogelfutter, das üblicherweise von Tauben aufgenommen werde, großflächig auf dem Boden ausgestreut. Die Eheleute Y... suchten lediglich eine außerhalb der eigenen Sphäre liegende Ursache für ihr Rattenproblem. Da die Sicht vom Nachbargrundstück durch Bäume und Sträucher auf ihr Grundstück versperrt sei, könnten keine Futterreste auf dem Boden ihres Grundstückes gesehen worden sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids habe keine Gefährdungslage mehr bestätigt werden können. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, da niemals Futter ausgestreut worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2013 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, bei dem Ortstermin am 15.Juli 2011 sei festgestellt worden, dass auf dem klägerischen Grundstück Futter in erheblicher Menge ausgestreut gewesen sei. Über einen geraumen Zeitraum hätte es wiederholt Beschwerden der Nachbarn - Eheleute Y... - gegeben, die zum Teil genaue Zeitangaben enthielten. Zudem zeigten die Lichtbilder vom 8. Februar (Blatt 46 bis 48, 53 BA), dass Vogelfutter auf dem Boden ausgestreut worden sei.

Mit Urteil vom 25. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Taubenfütterungsverbot in § 17 der Bensheimer Straßenverordnung der Beklagten gelte nach deren § 1 zwar nur für öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen und öffentliche Flächen, sei jedoch auch auf private Grundstücke zu erstrecken, da der Zweck des Verbots, die örtliche Taubenpopulation zu verringern, dies gebiete. Nach Auswertung der behördlichen Feststellungen und der Stellungnahmen der Beteiligten sei erwiesen, dass die Klägerin auf ihrem Grundstück großflächig Taubenfutter bzw. gefettetes Vogelfutter ausgestreut habe. Die Klägerin sei zu Recht auch als Handlungsstörerin in Anspruch genommen worden, außerdem sei sie auch Zustandsstörerin.

Gegen das der Klägerin am 28. Juli 2015 zugestellte Urteil hat diese durch ihren Bevollmächtigten am 20. August 2015 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 24. September 2015, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, begründet.

Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) und trägt hierzu vor, ihr habe das Füttern von Tauben nicht nachgewiesen werden können. Sie sei nie dabei gesehen worden. Einen Nachweis für eine Fütterungshandlung gebe es nicht. Nach wie vor erfolge eine Vogelfütterung nur im Rahmen des Erlaubten, nämlich durch ein Vogelhäuschen, einzelne aufgehängte Meisenknödel und zwei in den Zweigen platzierte Futterampeln.

Ihre Nachbarn, die Eheleute Y..., könnten kein entsprechendes Lichtbild vorlegen. Die Angaben der Eheleute Y... seien nicht glaubhaft, da zwischen ihr und den Eheleuten Y... ein Nachbarstreit schwele und die Eheleute Y... sie kontrollierten und schikanierten. Die Nachbarn trachteten danach sie zu belasten. Mehrmals am Tag stiegen sie auf eine Leiter, um das klägerische Grundstück einzusehen. Dies zeige auch die aus der Luft gegriffene Behauptung der Eheleute Y... in der Email vom 2. Mai 2011 (Bl.22 BA), sie und ihre Familie füttere ein Taubenpärchen auf der Fensterbank. Die Angaben der Eheleute Y... (Bl.7 und 79 BA) seien nicht detailliert.

Beschwerden anderer Nachbarn existierten nicht. Die in der Gesprächsnotiz vom 12. Juli 2011 genannten Zeugen (Bl. 23 BA) könnten ihr Grundstück nicht einsehen, eine Zeugin wohne sogar in einer anderen Straße.

Es sei lediglich behauptet worden, auf ihrem Grundstück sei auf dem Boden ausgestreutes Vogelfutter gesehen worden. Wie dies vom Nachbargrundstück habe festgestellt werden können, sei nicht nachvollziehbar.

Die Lichtbilder (Bl. 3, 46, 53, 58, 59, 61, 88 BA) seien unscharf und man könne schlichtweg nichts erkennen. Die Lichtbilder auf Bl. 2 und 3 der Behördenakte zeigten lediglich Tauben in Bäumen, die nicht in der Nähe des angeblichen Futterplatzes stünden. Die weißen Verfärbungen auf den Bodenplatten rührten von den Krümeln der an den Zweigen befestigten Meisenknödel her. Über die Jahre hätten sich die Steine darunter weiß verfärbt. Auch ein regelmäßiger Reinigungsvorgang mit dem Hochdruckreiniger beseitige diese Verfärbungen nicht. Durch die Zweige des Nachbargrundstückes gesehen könnte diese Verfärbung gegebenenfalls für heruntergerieseltes Futter gehalten werden. Bei genauem Hinsehen sei eine Verwechslung aber nicht möglich.

Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids seien bereits fünf Bußgeldverfahren gegen sie wegen desselben Vorwurfs eingestellt worden.

Ihr Schreiben vom 15. April 2011 werde zu Unrecht als mangelnde Einsichtsfähigkeit verstanden. Es handele sich nur um eine Retourkutsche. Sie habe ihre Nachbarn nur in der gleichen Weise belehren wollen, wie ihr das zuteil geworden sei.

Ohne Handlungsstörereigenschaft könne kein Unterlassen gefordert werden. Ein Zustandsstörer könne nicht zur Unterlassung verpflichtet werden, da er keine Handlung vorgenommen habe, deren Unterlassung gefordert werde. Eine ordnungsgemäße Auswahl zwischen mehreren Zustandsstörern habe nicht stattgefunden.

Das Gericht verkenne, dass für die Entscheidung über den Widerspruch die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids im September 2013 herangezogen werden müsse.

Der durch die Sammelwut ihres Vaters verursachte Zustand des Grundstücks lasse befürchten, dass die Beklagte und ihr folgend das Gericht das Verhalten ihres Vaters auf sie projiziert habe.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Absatzes I des Ausgangsbescheides ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Absätze II und III des Ausgangsbescheids, weil die sofortige Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids nicht statthaft sei und auch die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht von der Rechtsordnung getragen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2015 - 3 K 1413/13.DA - zuzulassen.

Die Beklagte trägt vor, es werde weiterhin Futter ausgestreut, das üblicherweise auch von Tauben aufgenommen werde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn aufgrund der Darlegungen des Antragstellers gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Berufungsgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt.

Der Vortrag der Klägerin vermag die im Urteil des Verwaltungsgericht Darmstadt erfolgte Feststellung, sie habe auf dem Hof ihres Anwesens in Bensheim vor dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid wiederholt Vogelfutter großflächig auf dem Boden verstreut, nicht entscheidungserheblich in Frage zu stellen.

Ernstliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben ihrer Nachbarn, der Eheleute Y..., die diese im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten gemacht haben und worauf sich das Verwaltungsgericht Darmstadt unter anderem gestützt hat, kann der Einwand der Klägerin, zwischen ihr und ihren Nachbarn schwele ein Nachbarstreit, die Nachbarn trachteten danach sie zu belasten, zu kontrollieren und schikanieren, nicht auslösen. Zutreffend ist, dass die Nachbarn der Klägerin vorwerfen, auf ihrem Grundstück wilde Tauben zu füttern und dadurch Ratten anzulocken. Ein sonstwie schwelender Nachbarstreit, der die Richtigkeit dieses hier gerade in Rede stehenden Vorwurfs beeinträchtigen könnte, oder ein Wille der Nachbarn die Klägerin zu kontrollieren und zu schikanieren ergibt sich daraus nicht. Die Nachbarn halten der Klägerin nur die Vogelfütterung entgegen. Sonstige Konflikte hat die Klägerin in ihrer Antragsbegründung nicht aufgezeigt.

Es erschließt sich auch nicht, weshalb die Angabe der Nachbarn in der E-Mail vom 2. Mai 2011 aus der Luft gegriffen sein soll. Es ist nicht völlig fernliegend, dass - wie es in dieser E-Mail heißt - Futter auf die Fensterbank gestreut worden ist, Tauben dieses aufgenommen haben und die Nachbarn dies beobachteten. Offensichtlich fernliegend ist dies angesichts der von der Klägerin unstreitig praktizierten ganzjährigen Vogelfütterung jedenfalls ohne weitere Erläuterung nicht.

Soweit die Klägerin einwendet, die Angaben der Nachbarn auf Blatt 7 und 79 der beigezogenen Behördenakte seien nicht detailliert, hat sie einen Gesichtspunkt, der Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgericht Darmstadt begründen könnte, nicht dargelegt, da es an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen Schreiben fehlt. Mit Schreiben vom 4. April 2011 (Blatt 7 BA) wendete der Nachbar Y... sich an die Klägerin mit der Bitte, die Fütterung von Vögeln hinter der Garage ab sofort zu unterlassen. Hierzu führte er aus, die Klägerin füttere die Vögel auf dem Boden und bezog sich auf ein eine Woche zuvor geführtes Gespräch mit der Klägerin, in dem vereinbart worden sei, die Fütterung der Singvögel mittels eines Vogelhäuschens durchzuführen (Blatt 6 BA). Die Angaben in diesem Schreiben sind hinreichend substantiiert, um hierzu Stellung nehmen zu können. Inhaltlich setzt die Klägerin sich damit aber nicht auseinander, insbesondere nicht, ob es ein solches Gespräch und eine entsprechende Vereinbarung angesichts auf dem Boden ausgestreuten Vogelfutters gegeben hat.

Gleiches gilt für das Schreiben der Nachbarn vom 23. Mai 2013, in dem es heißt, auf dem Grundstück der Klägerin sei am 23. Mai 2013 gegen 8:45 Uhr und 17:25 Uhr, am 24. Mai 2013 gegen 13:30 Uhr und 17:45 Uhr und am 25. Mai 2013 gegen 8:30 Uhr Futter auf den Boden ausgebracht worden, wodurch täglich mehrfach Tauben zur Futterstelle gelockt würden. Auch dies sind hinreichend substantiierte Angaben, zu denen Stellung genommen werden kann.

Dass auf dem Grundstück der Klägerin wiederholt großflächig Vogelfutter auf dem Boden gelegen hat, das von Tauben aufgenommen werden kann, wird durch Angaben der Bediensteten der Beklagten, die Ortsbesichtigungen durchgeführt hatten, nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Darmstadt bestätigt. In dem Schreiben der Beklagten vom 19. April 2011 heißt es, dass das Team Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Soziales bei einer Ortsbesichtigung festgestellt hat, dass auf dem Grundstück der Klägerin in großem Maße Futter für Vögel ausgestreut war. Nach einer Gesprächsnotiz einer Mitarbeiterin des Teams Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Soziales vom 18. Juli 2011 war es bei einem Ortstermin am 12. Juli 2011 offensichtlich, dass gefettetes Vogelfutter breitflächig im Hof der Klägerin ausgestreut lag (Bl. 24 BA).

Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, es sei nicht angegeben worden, wie die städtischen Bediensteten diese Feststellungen vom Nachbargrundstück durch Bäume, Büsche und Zweige hätten machen können, geben die in der beigezogenen Behördenakte enthaltenen Lichtbilder, die vom Nachbargrundstück aus aufgenommen worden sind (Blatt 2, 3, 46, 53, 58, 59,61 BA), hierauf eine Antwort. Sie zeigen, dass durch die Bäume, Büsche und Zweige hindurch auf das Grundstück der Klägerin Einblick genommen werden kann. Es ist zudem fernliegend, dass die städtischen Bediensteten wissentlich falsche Aktenvermerke gefertigt haben, da diese keinerlei eigenes Interesse an der hier in Rede stehenden Feststellung haben und Befangenheitsgründe weder dargetan noch ersichtlich sind.

Diese Feststellungen finden, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine Stütze in den Lichtbildern Bl. 2, 3, 46, 53,58, 59 BA, die jeweils die Hoffläche des klägerischen Anwesens zeigt. Auf diesen ist deutlich - auch soweit einige Bilder unscharf sind - jeweils eine größere Fläche mit gleichmäßigem weißem Belag zu sehen. Besonders klar ist dies auf den Bildern auf Blatt 3 der beigezogenen Behördenakte oben und links unten sowie auf Blatt 53 unten zu erkennen. Den weißen Belag, der sich insbesondere auf den Fotografien auf Blatt 3 oben links und Blatt 53 unten der beigezogenen Behördenakte zeigt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben der vor Ort gewesenen Mitarbeiter der Beklagten als Vogelfutter angesehen. Ein schlüssiges Gegenargument hat die Klägerin hiergegen nicht angeführt. Von der Klägerin wird zunächst nicht in Abrede gestellt, dass die Fotografienteile ihrer Hoffläche zeigen. Soweit die Klägerin vorträgt, herunterrieselnde Krümel der an den Zweigen befestigten Meisenknödel hätten über die Jahre die Steine darunter weiß verfärbt und durch die Zweige des Nachbargrundstückes gesehen könnte diese Verfärbung gegebenenfalls für heruntergerieseltes Futter gehalten werden, ist dies kein schlüssiges Gegenargument. Gegen eine ausschließliche Verfärbung spricht, dass bei zwei weiteren Ortsterminen am 2. August 2012 und am 2. Juli 2013 der Boden unter der Futterstelle jeweils als sauber beurteilt wurde (Bl. 55, 93 BA). Der Zustand des Bodens, wie er sich auf den Lichtbildern darstellt, kann dagegen nicht als sauber bezeichnet werden. Auf dem unteren Bild auf Blatt 53 der beigezogenen Behördenakte imponieren die weißen Stellen als Krümel oder Flocken. Gegen eine bloße Verfärbung spricht auch, dass auf den von Herrn Y... übersandten Lichtbildern vom 19. Oktober 2012 (Blatt 58, 59 BA) ein weißes kreisförmiges Gebilde, das auf dem Hofboden liegt, zu sehen ist und dies nach der Mitteilung von Herrn Y... in seiner E-Mail vom 31. Oktober 2012 (Blatt 64 BA) ein Fettfutterring sein soll. Hiermit hat sich die Klägerin, die Einsicht in die Behördenakte genommen hat, nicht auseinandergesetzt, sondern hat insofern nur pauschal vorgetragen, auf den Bildern könne man schlichtweg nichts erkennen. Auf eine insoweit unterbliebene weitere Sachverhaltsaufklärung kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen, da die Herleitung ernstlicher Zweifel aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nicht möglich ist, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu einer Zulassung führen würde (Hess. VGH, Beschluss vom 1.Dezember 2012 - 7 A 1256/11.Z -, ESVGH 63, 129 = juris Rn.9). Eine erfolgreiche Verfahrensrüge ist hier jedoch ausgeschlossen, weil die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, sie habe keine Tauben gefüttert, ein entsprechendes Lichtbild bestehe nicht, weshalb sie jedenfalls keine Handlungsstörerin sei. Eine entsprechende tatsächliche Feststellung hat das Verwaltungsgericht Darmstadt nicht getroffen, sondern festgestellt, dass die Klägerin "gefettetes Vogelfutter, welches von Tauben aufgenommen werden kann, ausgestreut hat". Soweit die Klägerin sich hiergegen wendet, ist das Fehlen eines Lichtbildes kein schlüssiges Gegenargument, da der Beweis einer Tatsache noch auf andere Art und Weise geführt werden kann, so unter anderem durch Indizien. Darauf hat sich erkennbar auch das Verwaltungsgericht Darmstadt gestützt. Da eine Vogelfütterung im Hof ihres Anwesens von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird und vom Verwaltungsgericht im Tatbestand festgestellt worden ist, hat es aus dem auf dem Hofboden durch Bedienstete der Beklagten bei Ortsterminen festgestellten breitflächig vorhandenen Fettfutter darauf geschlossen, dass nicht irgendjemand, sondern die Klägerin dieses ausgelegt hat. Eine gedankliche Lücke oder eine Ungereimtheit dieser Schlussfolgerung hat die Klägerin nicht benannt. Dass eine andere Person das Vogelfutter auf ihrem Grundstück ausgestreut hat, behauptet sie nicht substantiiert. Die von der Klägerin angeführten Einstellungen der Bußgeldverfahren stehen dem nicht entgegen, denn diese müssen nicht aus tatsächlichen, sondern können auch aus rechtlichen Gründen, oder aus Opportunitätsgesichtspunkten (§ 47 Abs.1 und 2 OWiG), wie im Fall der Verfahrenseinstellung des Amtsgerichts Bensheim vom 23. April 2013 (Anlage K7), eingestellt worden sein.

Soweit die Klägerin vorträgt, der durch die Sammelwut ihres Vaters begründete schlechte Grundstückszustand lasse befürchten, dass das Gericht das Verhalten ihres Vaters auf sie projiziert habe, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, weil für eine solche Befürchtung keine tatsächlichen Anhaltspunkte dargetan worden sind.

Soweit die Klägerin sich dagegen wendet, dass ihr Schreiben an die Eheleute Y... vom 15. April 2011 als mangelnde Einsichtsfähigkeit in die gesundheitlichen Gefahren einer vermehrten Taubenpopulation vom Verwaltungsgericht verstanden worden ist, kann sie diese gerichtliche Bewertung nicht dadurch erfolgreich in Frage stellen, dass sie nun vorträgt, es habe sich nur um eine "Retourkutsche" gehandelt. Dies bestätigt eher, dass die Klägerin sich mit dem Anliegen ihres Nachbarn nicht auseinandersetzen wollte.

Soweit die Klägerin vorträgt, Beschwerden anderer Nachbarn gebe es nicht, ist dies ohne Belang, da das Verwaltungsgericht Darmstadt sein Urteil nicht auf Beschwerden anderer Nachbarn gestützt hat.

Ob eine ordnungsgemäße Auswahl zwischen zwei Zustandsstörern erfolgt ist, ist nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin auch als Handlungsstörerin in Anspruch genommen wird.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass für die Entscheidung über den Widerspruch die maßgebliche Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids zu Grunde zu legen sei, ist dieser Einwand unzutreffend. Diesen Zeitpunkt hat das Verwaltungsgericht vielmehr für entscheidungserheblich angesehen. Auf Seite 8, Absatz 2 Satz 2 heißt es: " Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 4. September 2013 war keineswegs erkennbar, dass die Klägerin auf Dauer von ihrer Praxis, breitflächig Vogelfutter auszustreuen, Abstand nehmen würde."

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).