Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18.07.2017 – 5 A 2811/16.Z

ECLI:DE:VGHHE:2017:0718.5A2811.16.Z.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 19. Oktober 2016, 6 K 1068/14.KS, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Oktober 2016 - 6 K 1068/14.KS - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 539,29 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Oktober 2016 ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 27. Dezember 2016 geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zu Feuerwehrgebühren vom 2. April 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung seien erfüllt. Weder die Heranziehung des Klägers zu Gebühren aus Anlass des Feuerwehreinsatzes am 9. Januar 2014 als solche noch die Höhe der Gebührenforderung seien zu beanstanden.

Die dagegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nach dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Für diesen Zulassungsgrund muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten - und damit die Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung insgesamt - in Frage gestellt werden.

Zunächst wecken die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, es habe nach der Absicherung der Straße durch die Polizei keine Gefahr mehr bestanden, die einen Einsatz nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - erforderlich gemacht hätte, keine Zweifel beim Senat im oben genannten Sinne. Ein umgestürzter Baum, der nachts eine Kreisstraße blockiert, stellt auch dann eine Gefahr dar, wenn diese Unglücksstelle polizeilich gesichert ist. Die Blockade der Straße stellte nicht nur – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint – eine Lästigkeit dar, sondern barg auch die Gefahr, dass zum Beispiel Notarzteinsätze oder ähnliches verhindert oder zumindest erschwert wurden, und erforderte deshalb grundsätzlich eine unverzügliche Entfernung, die der Kläger selbst offensichtlich weder leisten konnte noch wollte.

Der Kläger war gemäß der genannten Vorschrift als Eigentümer des die Sicherheit gefährdenden Baumes auch Verantwortlicher und damit Kostenpflichtiger. Er war Zustandsstörer im Sinne von § 61 Abs. 3 Nr. 2 HBKG und der streitbefangene Feuerwehreinsatz erfolgte auch in seinem Interesse im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. Buchst. b der Feuerwehrgebührenordnung der Beklagten und gemäß § 621 Abs. 3 Nr. 3 HBKG. Es ist unschädlich, dass in dieser Gebührenordnung nicht der Wortlaut aller Fälle wiedergegeben wird, aus denen sich eine Verantwortlichkeit gemäß § 61 HBKG ergeben kann. Vielmehr liegt es im Satzungsermessen der Beklagten stattdessen den Oberbegriff, zu verwenden, dass derjenige gebührenpflichtig ist, „in dessen Interesse“ der Einsatz oder eine Leistung erfolgt. Dass damit der nach Landesrecht Kostenpflichtige gemeint ist, liegt auf der Hand. Zudem ergibt sich die Kostenpflichtigkeit des Klägers bereits aus der gesetzlichen Regelung, ohne dass der Satzungsgeber gehalten ist, diese Regelung zu wiederholen.

Auch der Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers zur Gebührenhöhe weckt beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Erforderlichkeit des Einsatzes der beteiligten Feuerwehrkräfte und -fahrzeuge ausführlich dargelegt, wonach sich die Anzahl der Fahrzeuge und der Mannschaft aus der Chronologie des Einsatzes, der Art der Anforderung durch die Polizei sowie den besonderen Umständen des Einsatzes ergaben. Dem ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er die Anforderung von Kräften der Freiwilligen Feuerwehr im zuständigen Ortsteil moniert, hat die Beklagte zurecht erwidert, dass die Alarmierung dieser Feuerwehr zunächst erfolgte und sich erst danach herausstellte, dass zusätzliche Kräfte der Feuerwehr der Kernstadt erforderlich waren. Die Erforderlichkeit der Anzahl der eingesetzten Feuerwehrmänner ergibt sich zudem auch aus dem Einsatz der unterschiedlichen Fahrzeuge mit ihrer jeweiligen Normbesatzung. Dass es sich dabei um einen - wie der Kläger meint - „Feuerwehrausflug“ gehandelt habe, ist nicht ersichtlich, zumal die Beseitigung der Blockade der Kreisstraße durch die eingesetzten Kräfte rasch erfolgte, was den Kläger vor der Gefahr weiterer Haftung für Unfälle und sonstige Folgen bewahrte. Dass in der Feuerwehrgebührenordnung der Beklagten offensichtlich eine veraltete Fahrzeugbezeichnung verwendet wird, führt nicht zu einer Unwirksamkeit dieser Satzung, solange - wie hier - eindeutig ist, welcher Einsatzfahrzeugtyp nunmehr gemeint ist (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. November 2012 - 5 K 2530/12.F -, unveröffentlicht: „einfache offenbare Unrichtigkeit“). Ein Nachteil zulasten des Klägers ergibt sich daraus nicht.

Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Dem diesbezüglichen Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin lässt sich bereits nicht entnehmen, ob es sich bei den geltend gemachten Schwierigkeiten um solche tatsächlicher oder rechtlicher Art handeln soll. Im Übrigen ist allein mit dem Verweis auf Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung den inhaltlichen Darlegungserfordernissen des hier geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).