Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 17.08.2017 – 5 A 2872/16.Z

ECLI:DE:VGHHE:2017:0817.5A2872.16.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 14. September 2016, 1 K 337/16. F

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 - 1 K 337/16. F - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.403,75 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 bleibt ohne Erfolg. Die von ihrem Bevollmächtigten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich sämtlich nicht aus seinen Ausführungen.

Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel. Dafür wäre es erforderlich, einen tragenden Rechtssatz oder eine entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellung aus dem angefochtenen Urteil mit durchgreifenden Argumenten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht gelungen.

Soweit er vorträgt, die kostenverursachenden Eingriffshandlungen der Beklagten seien mangels einer richterlichen Anordnung rechtswidrig gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen der Beklagten zunächst im Einklang mit dem zuständigen Amtsgericht erfolgten. Nachdem das Amtsgericht später die Anordnung einer Unterbringung ablehnte, erfolgte die weitere Behandlung des Ausländers mit seiner Einwilligung und auf ärztliches Anraten. Der Beklagten oblag es auch nach diesem Zeitpunkt, für die Durchsetzung der Zurückweisungsentscheidung zu sorgen, die durch die Weigerung des Piloten der Klägerin, den Ausländer - wie zunächst beabsichtigt - weiter zu transportieren, notwendig geworden war. Die Fiktion der Nichteinreise gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - endete durch die Entscheidung des Amtsgerichts, keine Anordnung zu treffen, nicht. Vielmehr diente ihre Aufrechterhaltung durch die Beklagte der weiteren Durchsetzung der Zurückweisungsentscheidung. In Bezug auf die angeblich zweifelhafte Absicht des Ausländers, ins Bundesgebiet einzureisen, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Keine ernstlichen Zweifel wecken auch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Höhe der geltend gemachten Personalkosten. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG umfasst die Kostenhaftung sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Erfasst sind sämtliche Kosten, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Zurückweisung stehen, solange die Begleitung dem Ziel dient, diese Maßnahme zu verwirklichen oder deren Vereitelung zu verhindern (Hailbronner, AuslR, Stand: März 2017, § 67 AufenthG, Rn. 7a m.w.N.). Dabei ist der Beklagten in Bezug auf die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Begleitung ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (Hailbronner, ebd.). Der Senat hat auch angesichts der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Zweifel, dass die Beklagte die durchgeführte und kostenmäßig geltend gemachte Begleitung des Ausländers auch während seines Krankenhausaufenthalts zur Aufrechterhaltung der Nichteinreisefiktion für erforderlich halten durfte.

Aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dazu wäre es erforderlich darzulegen, inwieweit sich der Schwierigkeitsgrad des vorliegenden Rechtsstreits signifikant vom Schwierigkeitsgrad durchschnittlicher Verwaltungsstreitverfahren unterscheidet. Dazu reicht der Hinweis auf die genannte Norm alleine nicht aus.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Wird dieser Zulassungsgrund geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieses Zulassungsgrundes hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Eine derartige Frage nennt der Klägerbevollmächtigte nicht. Die Frage, ob es einer richterlichen Anordnung erst nach 30 Tagen bedurft hätte, stellt sich nicht, da das Amtsgericht eine solche Anordnung ausdrücklich abgelehnt hat. Die Frage, was unter Begleitung im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu verstehen ist, ist - wie aufgezeigt - eine Frage des Einzelfalls und der Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit; grundsätzliche Bedeutung im oben genannten Sinne kommt ihr nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).