Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 22.09.2017 – 8 B 1916/17
ECLI:DE:VGHHE:2017:0922.8B1916.17.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. September 2017 - 8 L 6601/17.GI - abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird sowohl für das Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) als auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Unterlassung der auf den 24. September 2017 terminierten Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller wurde am 15. Juni 2014 für eine zweite Amtszeit zum Bürgermeister der Antragsgegnerin gewählt. Am 7. Mai 2017 führte die Antragsgegnerin die Abstimmung über die Abwahl des Antragstellers durch. Am 8. Mai 2017 stellte der Wahlausschuss fest, dass der Antragsteller als Bürgermeister abgewählt worden sei. Die Neuwahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters wurde auf den 24. September 2017 terminiert.
Am 23. Mai 2017 erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen mit dem Ziel, festzustellen, dass die Abwahlentscheidung rechtswidrig sei (8 K 4379/17.GI).
Am 23. August 2017 hat er um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Durchführung der Neuwahl nachgesucht.
Der Antragsteller hat beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Durchführung der Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters so lange zu unterlassen, bis die Rechtmäßigkeit der Abwahl des Antragstellers aus dem Amt des Bürgermeisters der Gemeinde Hirzenhain im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (zur Zeit anhängig beim Verwaltungsgericht Gießen unter dem Gerichtsaktenzeichen 8 K 4379/17.GI) bestätigt wird und diese Entscheidung rechtskräftig ist.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat das Verwaltungsgericht Gießen der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Neuwahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters so lange zu unterlassen, bis über die Rechtmäßigkeit der Abwahl des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18. September 2017 Beschwerde erhoben.
Wegen der (weiteren) Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens 8 K 4379/17.GI und der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Postulationsfähigkeit der Antragsgegnerin. Sie hat mit der am 19. September 2017 zu den Akten gereichten Vollmacht Herrn Magistratsoberrat C. als Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt einer anderen Behörde bevollmächtigt. Diese Bevollmächtigung entspricht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Wahl einer neuen Bürgermeisterin bzw. eines neuen Bürgermeisters so lange zu unterlassen, bis über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Abwahl des Antragstellers aus dem Amt des Bürgermeisters der Antragsgegnerin rechtskräftig entschieden worden ist. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Durchführung einer Wahl ist grundsätzlich unzulässig (a). Im Übrigen kann auch ein abgewählter Bürgermeister, der die Wirksamkeit seiner Abwahl in Abrede stellt, die Gültigkeit der Neuwahl des Bürgermeisters im kommunalrechtlichen Wahlprüfungsverfahren kontrollieren lassen (b).
a) Die Durchführung der Wahl einschließlich der Bestimmung des Wahltages unterfällt auch bei Kommunalwahlen dem Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens. Etwaige Fehler sind daher der Kontrolle im kommunalrechtlichen Wahlprüfungsverfahren nach §§ 25 ff., 41, 49 ff. KWG vorbehalten. Der Individualrechtsschutz tritt insoweit gegenüber der Notwendigkeit zurück, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern in einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen. Denn die Wahl lässt sich nur dann gleichzeitig und termingerecht durchführen, wenn die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlverlaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Lange, Kommunalrecht, S. 483). Das gilt auch für die Durchführung einer Direktwahl des Bürgermeisters, da § 41 KWG für die Wahl des Bürgermeisters auf die §§ 25ff. KWG verweist. Ob die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 HGO - hier: die wirksame Abwahl des Antragstellers als unvorhergesehenes Freiwerden der Stelle im Sinne dieser Vorschrift - vorgelegen haben, ist eine Frage der Gültigkeit dieser Wahl. Ein Fehlen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 HGO ist nämlich eine Unregelmäßigkeit der Wahl im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG.
b) Die Möglichkeit der Wahlprüfung gemäß §§ 25 ff., 41, 49 ff. KWG steht auch dem Antragsteller offen.
Gemäß §§ 25 Abs. 1, 49 Abs. 1 KWG können Wahlberechtigte des Wahlkreises, Bewerber, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eines Bürgermeisters erheben. Davon ausgehend sind zur Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens hinsichtlich einer Bürgermeisterdirektwahl nach den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes auch Bürgermeister berechtigt. Für den hauptamtlichen Bürgermeister mit Wohnsitz in der Gemeinde ergibt sich das bereits aus § 30 Abs. 2 HGO, denn er gehört - ungeachtet der Dauer seines Wohnsitzes in der Gemeinde - mit Amtsantritt zur Gruppe der Wahlberechtigten. Gleiches gilt für den ehrenamtlichen Bürgermeister (§ 44 Abs. 1 Satz 1 HGO). Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 HGO soll eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde nur (ausgewählten) Bürgern übertragen werden. Bürger einer Gemeinde ist gemäß § 8 Abs. 2 HGO nur ein wahlberechtigter Einwohner. Für einen hauptamtlichen Bürgermeister ohne Wohnsitz in der Gemeinde dürfte hinsichtlich der Berechtigung zur Einleitung eines kommunalrechtlichen Wahlprüfungsverfahrens jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Neuwahl stattfindet, weil er als bisheriger Bürgermeister abgewählt worden ist. Ihm dürfte die Berechtigung zur Einleitung eines kommunalrechtlichen Wahlprüfungsverfahrens in analoger Anwendung des § 49 Satz 1 KWG zustehen, wenn berücksichtigt wird, dass dort schon jedem Bewerber zur Wahl - ungeachtet seines Wohnsitzes - eine entsprechende Berechtigung eingeräumt ist. Ob vor diesem Hintergrund die Abwahl eines Bürgermeisters nach § 76 Abs. 4 HGO überhaupt - wie wohl allgemein angenommen wird - isoliert angreifbar ist, lässt der Senat dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang zu § 164 Rdnr. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).