Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 12.03.2018 – 7 B 2227/17

ECLI:DE:VGHHE:2018:0312.7B2227.17.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2017 - 3 L 4386/17.DA - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf

5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Für den Antragsteller besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf. In der förderdiagnostischen Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung vom 9. März 2017 (B. 8 ff. der Behördenakte) wird u. a. Folgendes ausgeführt:

Der Antragsteller benötige bei fast allen Arbeitsaufträgen direkte Unterstützung von Mitschülern oder Lehrkräften. Eine mündliche Mitarbeit am aktuellen Unterrichtsgeschehen in der Klasse sei ihm nicht möglich. In der Sprachkompetenz zeige er nach wie vor kaum Entwicklung. Er brauche intensive individuelle Vermittlung des Lernstoffs. Auch in der Förderkleingruppe gemeinsam mit anderen Kindern seines Jahrgangs, die ebenfalls den gleichen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung hätten, könne er inhaltlich nicht mithalten. Der Antragsteller erlebe zunehmend seine Schwächen. Teilweise beginne sich dies bereits negativ auf sein Sozialverhalten auszuwirken (aktuelle negative Entwicklungstendenzen).

2

Der Antragsgegner wies den Antragsteller mit Verfügung vom 30. Juni 2017 (Bl. 21 der Behördenakte) einer Förderschule zu. Wegen der Begründung wird auf die genannte Verfügung Bezug genommen.

3

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 10. August 2017 (Bl. 28 der Behördenakte) zurück, auf welchen wegen der Begründung verwiesen wird.

4

Dagegen hat der Antragsteller am 11. September 2017 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 3 K 4387/17.DA geführt wird. Am selben Tag hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht erster Instanz mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen (vgl. Bl. 92 ff. der Gerichtsakte), der dem Antragsteller am 2. November 2017 zugestellt worden ist.

5

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 14. November 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingelegt und mit am 24. November 2017 beim Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet (vgl. Bl. 121 ff. der Gerichtsakte). Ergänzend hat der Antragsteller noch mit Schriftsätzen vom 9. Januar 2018 und vom 13. Februar 2018 vorgetragen.

II.

6

Die gemäß § 146 Abs.1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt, über die analog § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann, ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt.

7

1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die in der Verfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 2017 sowie im Widerspruchsbescheid vom 10. August 2017 enthaltene sofort vollziehbare Zuweisung des Antragstellers an eine Förderschule ist rechtlich nicht zu beanstanden.

8

Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände lassen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu.

9

Die Zuweisung des Antragstellers an eine Förderschule ist rechtmäßig, weil an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung des Antragstellers im Sinne des § 54 Abs. 4 HSchG nicht ausreichend erfolgen kann.

10

a) Entgegen dem Einwand des Antragstellers (S. 2 f. seines Schriftsatzes vom 24. November 2017) kann nicht festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Gericht eine lernzielgleiche Unterrichtung des Antragstellers an der Regelschule zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und deshalb die durchgeführte Interessenabwägung per se rechtsfehlerhaft wäre.

11

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 5, 2. Absatz, des angegriffenen Beschlusses,

"die Einschätzung, ob die Unterrichtung an der allgemeinen Schule unter vertretbarem Einsatz sonderpädagogischer Fördermittel in Anbetracht der Fähigkeiten des Schülers möglich ist, ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigung ebenso zu berücksichtigen sind wie Vor- und Nachteile einerseits einer integrativen Unterrichtung und andererseits einer Beschulung in einer Förderschule. Dabei sind, soweit es um die Bewertung einer integrativen Beschulung geht, in den Gesamtvergleich nicht nur die dem Kind damit eröffneten Chancen für seine Ausbildung und sein späteres Erwachsenenleben einzustellen, sondern auch die mit einer solchen Maßnahme möglicherweise verbundenen Belastungen zu würdigen. Letzteres gilt mit Blick auf das beeinträchtigte Kind selbst, das sich vor allem bei zielgleicher Unterrichtung zunehmend höheren Leistungsanforderungen ausgesetzt sehen wird",

verdeutlichen im Kontext der vom erstinstanzlichen Gericht gegebenen Begründung, dass die Entscheidung nicht darauf gründet, ob der Antragsteller in der allgemeinen Schule lernzielgleich oder lernzieldifferent beschult wird. Das lernzielgleiche Unterrichten wird vom Verwaltungsgericht insoweit lediglich im Zusammenhang mit dem Zitat einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angesprochen.

12

Zudem ist nach dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, juris, Rdnr. 79) zur integrativen Beschulung davon auszugehen, dass auch für die Frage einer notwendigen sonderpädagogischen Förderung eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall anzustellen ist.

13

So führte das BVerfG (a. a. O.) aus:

"ob sich also beispielsweise durch die Bereitstellung einer zusätzlichen sonderpädagogischen Lehrkraft oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch die Einrichtung einer Integrationsklasse eine integrative Beschulung erreichen lässt, die das behinderte Kind mit Aussicht auf Erfolg durchlaufen kann, ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung ebenso zu berücksichtigen sind wie Vor- und Nachteile einerseits einer integrativen Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung in einer Sonder- oder Förderschule. Dabei sind, soweit es um die Bewertung einer integrativen Beschulung geht, in den Gesamtvergleich nicht nur die dem behinderten Kind oder Jugendlichen damit eröffneten Chancen für seine Ausbildung und sein späteres Erwachsenenleben einzustellen, sondern auch die mit einer solchen Maßnahme möglicherweise verbundenen Belastungen zu würdigen. Letzteres gilt mit Blick auf das behinderte Kind selbst, das sich vor allem bei zielgleicher Unterrichtung zunehmend höheren Leistungsanforderungen ausgesetzt sehen wird, ist aber darauf nicht zu beschränken. Vielmehr sind auch denkbare Belastungen für Mitschüler und Lehrpersonal sowie die schultypische gemeinsame Unterrichtung in Klassen oder Kursen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangt und gewährt werden können (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>). Der insoweit mit der integrativen Beschulung an allgemeinen Schulen verbundene Aufwand darf nicht zu Lasten solcher Kinder gehen, deren Teilnahme an einem gemeinsamen Unterricht aufgrund der Art oder des Grades ihrer Behinderung ausgeschlossen ist oder pädagogisch nicht wünschenswert erscheint und die deshalb auf eine der besonderen pädagogischen Aufgabe personell und sachlich angemessene Ausstattung der Sonder- und Förderschulen angewiesen sind".

14

Das Verwaltungsgericht hat sich im angegriffenen Beschluss zureichend mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles auseinandergesetzt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, weshalb die Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 HSchG für eine Zuweisung an eine Förderschule vorliegen.

15

Der Antragsteller ist auch nicht hinreichend den Darlegungen des Antragsgegners entgegengetreten, wonach die von ihm, dem Antragsteller, gewünschte allgemeine Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung gemäß § 54 Abs. 4 HSchG nicht gewährleisten kann.

16

In der förderdiagnostischen Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung vom 9. März 2017 (Bl. 8 ff. der Behördenakte) wird ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller kaum Fortschritte gemacht habe. Der Antragsteller benötige bei fast allen Arbeitsaufträgen direkte Unterstützung von Mitschülern oder Lehrkräften. Eine mündliche Mitarbeit am aktuellen Unterrichtsgeschehen in der Klasse sei ihm nicht möglich. In der Sprachkompetenz zeige er nach wie vor kaum Entwicklung. Er brauche intensive individuelle Vermittlung des Lernstoffs. Auch in der Förderkleingruppe gemeinsam mit anderen Kindern seines Jahrgangs, die ebenfalls den gleichen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung hätten, könne er inhaltlich nicht mithalten. Der Antragsteller erlebe zunehmend seine Schwächen. Teilweise beginne sich dies bereits negativ auf sein Sozialverhalten auszuwirken (aktuelle negative Entwicklungstendenzen).

17

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller benötige ein hohes Maß an zusätzlicher Hilfestellung, auf ihn persönlich bezogene Ansprachen sowie die Berücksichtigung seines individuellen Lerntempos rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso für die Schlussfolgerung, aus diesen Gründen sei die sonderpädagogische Förderung an einer Förderstufe für den Antragsteller notwendig im Sinne von § 54 Abs. 4 HSchG - selbst wenn man diesen Begriff restriktiv auslege -, weil diese Lernbedingungen im geforderten Umfang lediglich eine Förderschule mit kleinen Lerngruppen bieten könne.

18

b) Auch kann dem Vortrag des Antragstellers, bei einer inklusiven Beschulung würden Belange anderer Schüler sowie Interessen der Lehrkräfte nicht beeinträchtigt (vgl. den Schriftsatz vom 24. November 2017, S. 2, Bl. 122 der Gerichtsakte), nicht gefolgt werden. Bereits in der förderdiagnostischen Stellungnahme vom 9. März 2017 (S. 8, Bl. 15 der Behördenakte) wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zunehmend seine Schwächen erlebe, was sich auch negativ auf sein Sozialverhalten auswirke. Es ist ferner offensichtlich, dass bei einer inklusiven Beschulung des Antragstellers, der aus den genannten Gründen bei zahlreichen Arbeitsaufträgen die Unterstützung von Mitschülern oder Lehrkräften benötigt, sowohl Belange anderer Schüler als auch Interessen der Lehrkräfte beeinträchtigt würden.

19

c) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, da der Antragsgegner sich zur Begründung seiner Ablehnung fehlerhaft auf mangelnde Ressourcen zur Förderung des Antragstellers gestützt habe.

20

Zwar ist der sog. Ressourcenvorbehalt mittlerweile aus dem Gesetzestext des Hessischen Schulgesetzes gestrichen worden. Der Text des am 31. Juli 2017 außer Kraft getretenen § 54 Abs. 4 HSchG in der Fassung vom 14. Juni 2005 (im Folgenden: HSchG a. F.) lautete:

"Kann an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern, an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt".

21

Demgegenüber hat § 54 Abs. 4 HSchG (in der Fassung vom 1. August 2017, GVBl. S. 150) nunmehr folgenden Wortlaut:

"Kann an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1, an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt".

22

Aus der Streichung des sog. Ressourcenvorbehaltes aus dem Gesetzestext des § 54 Abs. 4 HSchG als Begründung für eine nicht vorhandene Beschulungsmöglichkeit an der zuständigen allgemeinen Schule im Hinblick auf eine notwendige sonderpädagogische Förderung darf nicht der Schluss gezogen werden, mangelnde Ressourcen dürften auch inhaltlich nicht mehr zur Begründung einer Ablehnungsentscheidung herangezogen werden.

23

Dies ergibt sich bereits daraus, dass sowohl nach § 54 Abs. 4 HSchG a. F. als auch nach dem jetzt geltenden § 54 Abs. 4 HSchG darauf abgestellt werden muss, ob an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung erfolgen kann. Ob eine solche notwendige Förderung erfolgen kann, richtet sich zwangsläufig auch nach den vorhandenen Ressourcen.

24

Gerade die Gesetzgebungsgeschichte lässt den Schluss zu, dass auch nach der Änderung des § 54 HSchG fehlende Ressourcen eine nicht vorhandene Beschulungsmöglichkeit an der zuständigen allgemeinen Schule bezüglich einer notwendigen sonderpädagogische Förderung begründen können. Durch Art. 1 Nr. 36 lit. c) des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/ Die Grünen für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes vom 4. Oktober 2016 (LT-Drs. 19/3846) wurde vorgeschlagen, den Wortlaut von § 54 Abs. 4 HSchG - wie erfolgt und wie soeben dargestellt - zu ändern. In der Begründung zu diesem Vorschlag (a. a. O., S. 30) wurde ausgeführt, die Regelung zur Bestimmung einer anderen als der zuständigen allgemeinen Schule werde im Rahmen der Weiterentwicklung der Inklusion modifiziert. Zum einen entfalle die Benennung des Ressourcenvorbehalts als Begründung dafür, dass an der allgemeinen Schule die notwendige Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen könne. Zum anderen werde Bezug genommen auf die neu eingerichteten inklusiven Schulbündnisse und deren Aufgabe, die Standorte für den inklusiven Unterricht festzulegen.

25

Dies wird auch deutlich durch die Antwort der Landesregierung vom 17. Juli 2017 (LT-Drs. 19/5106) auf die große Anfrage der Abg. Degen, Geis, Hartmann, Hofmeyer, Merz, Quanz, Yüksel (SPD) und Fraktion vom 24. Januar 2017 betreffend den Umsetzungsstand inklusiver Beschulung (LT-Drs. 19/4446). In dieser Antwort (LT-Drs. 19/5106, a. a. O., S. 46) wird ausgeführt, die Landesregierung verstehe die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention als Daueraufgabe, die weiterhin mit großem Ressourceneinsatz prioritär und weiteren zusätzlichen Ressourcen verfolgt werde.

26

Nach alledem wollte der Gesetzgeber mit der Streichung des Ressourcenvorbehalts lediglich verdeutlichen, dass auch andere Gründe für den Ausschluss der Förderung an einer allgemeinen Schule möglich sind, ohne aber das Merkmal mangelnder Ressourcen auch in materieller Hinsicht zur Begründung einer Ablehnungsentscheidung nicht mehr zuzulassen.

27

d) Aus den genannten Gründen ist die vom Antragsteller aufgeworfene Frage unerheblich, bei wie vielen Kindern es zu einer Aufhebung des Förderanspruchs gekommen ist.

28

e) Ergänzend verweist das Beschwerdegericht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und darüber hinaus analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angegriffenen Bescheide des Antragsgegners.

29

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).