Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 26.03.2018 – 7 A 109/18.Z.A

ECLI:DE:VGHHE:2018:0326.7A109.18.Z.A.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 8. Dezember 2017, 6 K 1034/17.F.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2017 - 6 K 1034/17.F.A - wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers vom 14. Januar 2018, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwältin Birgit Na'amni Ahmadi, Graebestraße 16, 60488 Frankfurt am Main, Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2017 - 6 K 1034/17. F.A - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beklagten im Prozesskostenhilfeverfahren entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der gemäß § 78 Abs. 4 des Asylgesetzes - AsylG - statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, über den der Berichterstatter des Senats im Einverständnis der Beteiligten entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Anträge des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eines subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen (Bl. 3 ff. der Gerichtsakte).

Mit seiner am 3. Februar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat der Kläger erfolglos die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angegriffene Urteil (Bl. 50 ff. der Gerichtsakte), das dem Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten am 14. Dezember 2017 zugestellt worden ist.

Mit anwaltlichem Schriftsatz, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 14. Januar 2017, hat der Kläger die Zulassung der Berufung insoweit beantragt, als ihm das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e AsylG wegen interner Schutzmöglichkeiten in Afghanistan versagt hat.

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss allgemein klärungsbedürftig sein und nach Zulassung der Berufung anhand des zu Grunde liegenden Falles mittels verallgemeinerungsfähiger Aussage geklärt werden können. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (ständige Rspr. des Senats).

Davon ausgehend hat der Kläger eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage,

"ob die Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil zutrifft, dass ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit - bei unterstellter Vorverfolgung durch die Taliban - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG bzw. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG hat",

ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 14. Januar 2018 (Bl. 59 f. der Gerichtsakte) nicht klärungsbedürftig.

Das Verwaltungsgericht hat zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgeführt, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Dem Kläger stehe zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls in Kabul eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, wo er keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre und zudem in der Lage sei, sich ein Existenzminimum zu erwirtschaften. In Kabul fehle es an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren, die Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sei.

Hinsichtlich der Provinz Kabul ist das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass der Kläger allein durch seine Anwesenheit in dieser Provinzen Gefahr laufe, ein Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Das erstinstanzliche Gericht hat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C. 4.09 - BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56, vom 13. Februar 2014 - BVerwG 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487, und vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454) aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz Kabul lebenden Zivilpersonen annährungsweise ermittelt und dazu die Zahl der von UNAMA aktuell festgestellten Zahl der in 2017 bei willkürlicher Gewalt infolge bewaffneter Konflikte verletzten und getöteten Zivilpersonen jeweils in Beziehung gesetzt. Dabei hat es festgestellt, dass in der Provinz Kabul das Risiko, verletzt oder getötet zu werden, bei 1:2233 liegt. Damit ist die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefahr für jede Person, für die keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, bei weitem nicht erreicht. Da beim Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine solchen gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich sind, ist die auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, der Kläger sei bei einem Aufenthalt in der Provinz Kabul keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt, nicht zu beanstanden. Die vom Verwaltungsgericht ermittelte Gefahrendichte in der Provinz Kabul liegt weit unter der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12 % oder 1: 800. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das von UNAMA genannte Zahlenmaterial, das das Verwaltungsgericht zur Ermittlung der Gefahrendichte herangezogen hat, nicht valide ist, werden vom Kläger nicht genannt.

Der Kläger hat in seiner Antragsbegründung vom 14. Januar keine Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung vorgetragen, insbesondere keine Erkenntnisquellen benannt, die Grundlage für die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit sein könnten, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnten und daher einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Soweit der Kläger gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts einwendet, dass die Stellungnahme des UNHCR zur Situation in Afghanistan ("Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern - Dezember 2016") nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, wird nicht erkennbar, inwieweit dadurch Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahrendichte in der Provinz Kabul begründet werden könnten. Allein der Umstand, dass der UNHCR der Auffassung ist, das gesamte Staatsgebiet Afghanistans sei von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen, lässt keine Schlussfolgerungen über die allein relevante Gefahrendichte in Kabul zu. Soweit sich der UNHCR in seinen Anmerkungen mit den zivilen Opfern des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Afghanistan befasst, gibt er auch lediglich die vom Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte Zahl der in der ersten Jahreshälfte 2016 getöteten und verletzten Zivilpersonen im gesamten Land wieder, ohne diese jedoch auf die Gesamtzahl der Zivilbevölkerung zu beziehen oder gar die Zahl der zivilen Opfer nach den Provinzen aufzuschlüsseln und zu der jeweiligen Zahl der dort lebenden Zivilpersonen in ein Verhältnis zu setzen. Aussagen zur Gefahrendichte in den einzelnen Provinzen des Landes lassen sich somit den Angaben des UNHCR nicht entnehmen. Schließlich hat der Kläger im Zulassungsverfahren auch nicht dargelegt, dass sich aufgrund neuerer statistischer Erhebungen und Berichte sachverständiger Stellen aktuell in der Provinz Kabul bei Gegenüberstellung der Zahl der Zivilbevölkerung und der Zahl der zivilen Opfer eine für die Gewährung subsidiären Schutzes relevante Gefahrendichte ergeben könnte.

Auch soweit der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen will, dass ihm ein dauerhafter Aufenthalt in Kabul als interner Schutzalternative zu seiner Heimatregion zumutbar ist, kommt seiner Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Zumutbarkeit ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, weil ihre Beantwortung nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des Klägers abhängt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Schutzalternative erfordert daher stets eine Einzelfallprüfung, bei der individuelle Besonderheiten wie etwa Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen sind. Die Vielfalt der vorliegend individuell in Betracht kommenden Gesichtspunkte aller persönlichen Umstände wird von der vom Kläger aufgeworfenen Frage nicht umfasst. Die Maßgeblichkeit einzelner individueller Umstände für die Zumutbarkeit kann mittels einer verallgemeinerungsfähigen Aussage auch nicht geklärt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst nach Auffassung des UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage sind, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen in Afghanistan zu leben (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016, S. 10). Die Ausführungen im Zulassungsantrag geben somit nicht hinreichend Anlass zu einer grundlegend anderen Beurteilung hinsichtlich des subsidiären Abschiebungsschutzes.

Der Prozesskostenhilfeantrag vom 14. Januar 2018 ist abzulehnen, denn die beabsichtigte zweitinstanzliche Rechtsverfolgung hat zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden außergerichtliche Kosten in Prozesskostenhilfeverfahren nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).