Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 27.06.2018 – 1 B 575/18
ECLI:ECLI:DE:VGHHE:2018:0627.1B575.18.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. März 2018 - 1 L 6527/17.KS - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.952,42 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. März 2018 - 1 L 6527/17.KS aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. November 2017 gegen die Entlassungsverfügung vom 24. Oktober 2017 abzulehnen,
bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung wiederhergestellt. Die im Rahmen der Beschwerdebegründung hiergegen vorgebrachten Rügen, die die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränken, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Die Antragsgegnerin rügt allerdings zu Recht, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf einen 50,-- € unterschreitenden (potentiellen) Schaden des Dienstherren (sog. Bagatellgrenze) infolge eines Dienstvergehens bereits das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG verneint hat. Denn der Tatbestand dieses Entlassungsgrundes sieht eine derartige Bagatellgrenze nicht vor.
Die verwaltungsgerichtliche Aussetzungsentscheidung ist gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil sich die Entlassungsverfügung bei summarischer Prüfung auf der Rechtsfolgenseite als ermessensfehlerhaft erweist. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass ein potentieller Schaden von 783,75 € durch die fehlerhaften Angaben entstanden ist. Tatsächlich lag der potentielle Schaden - wie im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt worden ist - (jedenfalls) unter 50,-- €. Damit besteht ein Ermessensdefizit, weil die Antragsgegnerin von einem - in wesentlicher Hinsicht - falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
Auch wenn man davon ausgeht, dass das Ermessen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBG intendiert ist, ist von der Antragsgegnerin im Hinblick auf den nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung durch einen einmaligen Vorfall entstanden potentiellen Schaden von unter 50,-- € zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt, der ein Absehen von der regelmäßigen Entlassungsfolge zulässt.
Entsprechende (Ermessens-)Erwägungen hat die Antragsgegnerin indessen in der angegriffenen Entlassungsverfügung nicht vorgenommen, weil sie insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Sie wurden auch nicht nachgeholt. Eine Nachholung ist insbesondere nicht in dem Schreiben vom 24. November 2017 an das Verwaltungsgericht zu sehen. Zwar wird darin die fehlerhafte tatsächliche Annahme korrigiert, jedoch wird nicht hinreichend beachtet, dass sich dies auch auf die Ermessensausübung auswirkt. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Schreiben ausführt, dass sich letztlich für den Antragsteller keine günstigere Rechtsposition ergebe, weil gleichwohl eine Schädigung des Dienstherren gedroht habe, hat sie den für die Ermessensausübung relevanten Unterschied, der mit der Reduzierung des potentiellen Schadens der einmaligen Verfehlung von 783,75 € auf unter 50,-- € einhergeht, nicht in Blick genommen, sondern lediglich zutreffend das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG bestätigt. Auch in der Beschwerdebegründung vom 21. März 2018 erfolgt ausschließlich eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, wonach die (tatbestandlichen) Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG bei Unterschreiten einer Bagatellgrenze von 50,-- € nicht vorliegen.
Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.