Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 06.09.2018 – 4 C 2630/16.N
ECLI:DE:VGHHE:2018:0906.4C2630.16.N.00
Tenor
Der Bebauungsplan "Westerwaldstraße an der Lahnkampfbahn" der Stadt Limburg vom 24. Februar 1997, neu bekannt gemacht nach ergänzendem Verfahren am 16. Juni 2016, ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Westerwaldstraße an der Lahnkampfbahn" der Antragsgegnerin vom 24. Februar 1997, nach ergänzendem Verfahren erneut bekannt gemacht am 16. Juni 2016. Mit diesem Bebauungsplan werden auf einer Fläche von 0,8 ha insgesamt 13 bestehende Kleingärten von der Antragsgegnerin überplant.
Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Limburg, Flur ..., Flurstück .... Das Grundstück ist seit dem Jahre 1962 mit einem Geräteschuppen (6,05 m x 9,96 m x 3,20 m) samt einem kleineren, direkt anschließenden Nebengebäude bebaut. Die Bebauung ist an den Grundstücksseiten grenzständig und liegt in Richtung Nordost nach Südwest.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Mai 2014 die Antragstellerin zu 1. zu einer beabsichtigten Beseitigungsverfügung hinsichtlich des Geräteschuppens angehört hatte, stellte die Antragstellerin zu 1. am 7. Oktober 2014 einen Bauantrag. Diesen lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Januar 2015 ab, nachdem sie bereits mit Verfügung vom 7. Januar 2015 die Beseitigung des Geräteschuppens angeordnet hatte.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden (6 K 377/16.WI) die Klagen der Antragstellerin zu 1. gegen die Ablehnung des Bauantrages sowie gegen die Beseitigungsverfügung ab. Den von der Antragstellerin zu 1. gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Mai 2018 (Az.: 4 A 300/17.Z) ab.
Die Antragstellerin zu 2. und der Antragsteller zu 3. sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Limburg, Flur ..., Flurstück ... und Flurstück .../.... Die beiden Grundstücke grenzen nordwestlich an das Grundstück der Antragstellerin zu 1. an. Sie weisen eine geschlossene Bebauung mit einer "Garagenanlage" auf.
Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 24. Februar 1997 den streitgegenständlichen Bebauungsplans "Westerwaldstraße an der Lahnkampfbahn" als Satzung. In der Planurkunde ist in den textlichen Festsetzungen unter "Ziffer" 1 ("Zulässige Gebäude") u.a. festgesetzt, dass je "Gartengrundstück der Bau einer Gartenhütte mit einem max. Volumen von 30 m³ umbauten Raum gemäß DIN 277 - vorbehaltlich einer wasserrechtlichen Befreiung - zulässig" ist. Die Grundfläche darf maximal 15 m², die Gebäudehöhe maximal 2,5 m betragen. Zum 31. März 1994 bestehende größere Bauten ohne Aufenthaltsraum, Toiletten und Feuerstellen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Grundfläche von 20 m² nicht überschreiten. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 20. Dezember 1997 in der "Nassauischen Neuen Presse" und im "Nassauer Tageblatt".
Die Antragsgegnerin stellte 2016 fest, dass sie im Rahmen der Bauleitplanung Verfahrens- und Formvorschriften dadurch verletzt habe, dass sie die in "Ziffer" 1 der textlichen Festsetzungen genannte DIN 277 nicht genau bezeichnet und darüber hinaus auch nicht darauf hingewiesen habe, wo und wann die DIN 277 eingesehen werden könne. Die Antragsgegnerin führte daher insoweit ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch. Der Magistrat der Antragsgegnerin ließ auf der erneuten Planausfertigung daraufhin zusätzlich folgenden Text aufdrucken: "Ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB". Darunter wird unter 1. ausgeführt "Ziffer 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen wird wie folgt konkretisiert: Je Gartengrundstück ist der Bau einer Gartenhütte mit einem maximalen Volumen von 30 m³ Brutto-Rauminhalt (BRI) gemäß DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987 - vorbehaltlich einer wasserrechtlichen Befreiung - zulässig." Unter 2. befindet sich folgender Hinweis: "Die in Ziffer 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen genannte DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987, kann beim Magistrat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn, Stabsstelle für Stadtentwicklungs- und Bauleitplanung, Rathaus, Werner-Senger- Straße 10, 65549 Limburg a. d. Lahn, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden." Die Bekanntmachung des Bebauungsplans - mit dem Zusatz des rückwirkenden Inkrafttretens zum 20. Dezember 1997 - erfolgte am 16. Juni 2016 in der "Nassauischen Neuen Presse" und im "Weilburger Tageblatt".
Am 24. Oktober 2016 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, der Bebauungsplan leide unter beachtlichen Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1987, denn er verstoße gegen § 3 Abs. 2, Abs. 3 BauGB 1987. Zudem lägen Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 6 BauGB 1987 vor. Darüber hinaus sei ein Verfahrensfehler hinsichtlich der rückwirkenden Inkraftsetzung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB gegeben, da sich die planende Gemeinde im Wege der ordnungsgemäßen Ermessensausübung im ergänzenden Verfahren wegen veränderter Verhältnisse im Plangebiet zunächst darüber hätte klar werden müssen, ob das erneute Inkraftsetzen der Satzung nach Heilung des Fehlers mit oder ohne Rückwirkung erfolgen solle. Die Notwendigkeit einer erneuten Abwägung und eines erneuten Satzungsbeschlusses folge außerdem daraus, dass bei der Bekanntmachung des Bebauungsplans mit der Ersetzung des Begriffs "umbauter Raum" durch "Brutto-Rauminhalt (BRI)" der ursprüngliche Bebauungsplan inhaltlich geändert worden sei. Das gleiche gelte für die Ersetzung des Begriffs "DIN 277" durch "DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987". Auch könne der Festsetzung "umbauter Raum" nicht entnommen werden, ob damit der Brutto-Rauminhalt oder der Netto-Rauminhalt i.S. der DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987, gemeint sei. Der Bebauungsplan sei auch materiell unwirksam, da mehrere textliche und zeichnerische Festsetzungen gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verstießen. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG vor, weil § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB 1987 für die unter "Ziffer" 1 erfolgte detaillierte textliche Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung auf Gartengrundstücken keine Rechtsgrundlage darstelle.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan "Westerwaldstraße an der Lahnkampfbahn" der Kreisstadt Limburg in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 24. Februar 1997, bekannt gemacht am 16. Juni 2016, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Der Normenkontrollantrag sei verfristet, da eine entscheidende inhaltliche Überarbeitung des Bebauungsplans durch das ergänzende Verfahren nicht erfolgt sei, denn die Ergänzungen hätten sich "lediglich auf die DIN 277 beschränkt". Die Antragsteller seien auch nicht antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil es ihnen an einer möglichen Rechtsverletzung fehle. Sowohl hinsichtlich des Geräteschuppens der Antragstellerin zu 1. als auch hinsichtlich der Garagenanlage der Antragsteller zu 2. und 3. bestünde die Möglichkeit einer durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan hervorgerufenen Rechtsverletzung nicht. Die Antragstellerin zu 1. könnte wegen der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans ihr Ziel einer nachträglichen Genehmigung ihres Geräteschuppens nicht erreichen. Die Antragsteller zu 2. und 3. müssten hinsichtlich vier ihrer sechs Garagen keinerlei Maßnahmen der Antragsgegnerin auf der Grundlage des streitgegenständlichen Bebauungsplans befürchten, da diese Garagen aufgrund einer erteilten Baugenehmigung Bestandsschutz genössen und bestandsgeschützte bauliche Anlagen durch den Bebauungsplan nicht tangiert würden. Hinsichtlich der übrigen zwei Garagen seien Maßnahmen der Antragsgegnerin zwar nicht auszuschließen, doch könnten diese Maßnahmen auch im Falle der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans ergriffen werden. Nach Inkrafttreten des in Aufstellung befindlichen (neuen) Bebauungsplans "Westerwaldstraße an der Lahnkampfbahn II" werde die festgesetzte Kleingartennutzung mit ihrer starken Beschränkung baulicher Anlagen (in Zukunft) insofern fortgeschrieben. Auch fehle dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die erstrebte gerichtliche Entscheidung ohne greifbaren Nutzen für die Antragsteller bleibe. Durch den Wegfall des Bebauungsplans fielen die Grundstücke der Antragsteller unter die Regelung des § 35 BauGB. Damit verschlechtere sich die Rechtsstellung der Grundeigentümer, denn dadurch scheide jegliche bauliche Nutzung im Grundsatz aus. Aber selbst bei Annahme eines faktischen Kleingartengebiets gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB fügten sich die errichteten baulichen Anlagen der Antragsteller nicht ein und blieben bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Insbesondere das rückwirkende Inkraftsetzen des streitgegenständlichen Bebauungsplans in der Fassung des ergänzenden Verfahrens vom 16. Juni 2016 leide an keinem Verfahrensfehler, weil weder wegen veränderter Umstände der Sach- und Rechtslage noch wegen inhaltlicher Änderungen ein erneuter Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über den Bebauungsplan erforderlich gewesen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (zwei Hefter und drei Ordner) sowie der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden 6 K 377/16.WI - VGH 4 A 300/17.Z - nebst Beiakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Denn die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet.
Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet. Denn die erneute Bekanntmachung der Bebauungsplans "Westerwaldstraße an der Lahnkampfbahn" nach Behebung eines Mangels im ergänzendem Verfahren am 16. Juni 2016 löste die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut aus, weil der Geltungsanspruch, den der Plangeber mit der zweiten Bekanntmachung des Bebauungsplans verfolgte, sich auf den gesamten Plan bezog (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rdnr. 6, 8). Die Antragsteller haben am 24. Oktober 2016 und damit innerhalb der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltenden Jahresfrist nach erneuter Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Normenkontrollantrag gestellt.
Die Antragsteller sind - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie geltend machen können, durch den Bebauungsplan möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine unmittelbare Rechtsverletzung kann in diesem Zusammenhang im Normenkontrollverfahren bezogen auf einen Bebauungsplan schon aus Art. 14 Abs. 1 GG resultieren, weil nur eine rechtmäßige materielle Norm Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Sind die Antragsteller - wie hier - Eigentümer eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der angefochten wird, können sie auch geltend machen, dass die unwirksame Norm sie in ihren Rechten verletzt.
Den Antragstellern fehlt es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn sich die rechtliche Situation für den Geräteschuppen der Antragstellerin zu 1. und die sechs Garagen der Antragsteller zu 2. und 3. auch bei einer Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht verbessern sollte und damit eventuelle Maßnahmen der Antragsgegnerin unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplans gegen die Antragsteller ergriffen werden könnten, verbleibt es beim Rechtsschutzbedürfnis. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Aufhebung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu irgendeiner Verbesserung der Rechtsposition der Antragsteller kommt. Sei es, dass in der Neuplanung des bereits in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "Westerwaldstraße an der Lahnkampfbahn II" sich letztlich vielleicht doch anderslautende textliche Festsetzungen z.B. bezüglich der zulässigen Bebaubarkeit der Grundstücke für die Antragsteller günstig auswirken könnten. Sei es, dass die streitgegenständlichen Flurstücke - falls es nicht zu einem neuen Satzungsbeschluss kommen sollte - bei der Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans dann entweder im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB oder im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegen. Sowohl die Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB als auch die des § 35 Abs. 1, 2 BauGB schließen eine Bebaubarkeit der Grundstücke der Antragsteller, die über die Möglichkeit der Errichtung von Gartenhütten hinausgeht, nicht von vornherein und kategorisch aus.
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
Der streitgegenständliche Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Westerwaldstraße an der Lahnkampfbahn" verstößt gegen höherrangiges Recht.
Soweit die Antragsteller im Normenkontrollverfahren rügen, der Bebauungsplan sei nach Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB 1987 umfangreich geändert, aber nicht erneut nach § 3 Abs. 3 BauGB 1987 ausgelegt worden, kann im vorliegenden Verfahren dahin stehen, ob dies zutrifft. Denn selbst ein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1987 beachtlicher Verfahrensfehler nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB 1987 wäre inzwischen gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1987 unbeachtlich geworden. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1987 unbeachtlich sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1987 bezeichneten Verfahrensvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. An der rechtzeitigen Geltendmachung fehlt es hier, da die Jahresfrist nach der ersten Bekanntmachung der Satzung am 20. Dezember 1997 längst verstrichen ist.
An der Unbeachtlichkeit dieser Rüge wegen Fristablaufs ändert auch die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans nach Behebung eines Fehlers im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB am 16. Juni 2016 nichts. Beim ergänzenden Verfahren setzt die Gemeinde das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Die bisherigen Verfahrensschritte bleiben unberührt. Sind hierauf bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB 1987 bereits verfristet, werden sie durch die erneute Bekanntmachung des Plans nicht neu eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rdnr. 9).
Dasselbe gilt für die von den Antragstellern gerügten Mängel der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1987. Auch hier kann deshalb offen bleiben, ob diese Rüge berechtigt ist. Denn selbst bei Vorliegen von Mängeln der Abwägung, wären diese Mängel gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987 inzwischen ebenfalls unbeachtlich geworden. Denn die Antragsteller haben diese Mängel der Abwägung nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1987 innerhalb von 7 Jahren seit der ersten Bekanntmachung der Satzung am 20. Dezember 1997 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
Soweit die Antragsteller geltend machen, es seien im ergänzenden Verfahren im Jahre 2016 Verfahrensfehler bei der rückwirkenden Inkraftsetzung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB entstanden, weil die planende Gemeinde im Wege der ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht bedacht habe, dass sich die Verhältnisse im Plangebiet in den letzten 20 Jahren geändert hätten und diese Änderungen das bisherige Abwägungsergebnis aus der Sitzung der Stadtverordneten vom 24. Februar 1997 nachhaltig in Frage gestellt hätte, lässt der Senat offen, ob dies zutrifft, weil es nicht entscheidungserheblich ist.
Einer Fehlerbehebung steht zwar grundsätzlich nicht entgegen, dass sich nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss der Stadtverordneten im Jahre 1997 die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben. Da gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1987 für die Abwägungsentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist, müssen sich ergebende Änderungen grundsätzlich keiner erneuten Abwägungsentscheidung zugeführt werden. Nur wenn sich - im Ausnahmefall - die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 - , juris Rdnr. 17). Ob eine grundlegende Änderung der Verhältnisse vorliegt, weil nach Auffassung der Antragsteller, das gesamte Plangebiet nicht mehr als Außenbereichslage i. S. v. § 35 BauGB zu bewerten sei, kann aber dahinstehen.
Denn es liegt bei der im ergänzenden Verfahren erfolgten erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans am 16. Juni 2016 ein absolut beachtlicher Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor, der stets - und ohne, dass er nach § 215 BauGB unbeachtlich werden kann - zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt, weil ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über diese am 16. Juni 2016 bekannt gemachte Satzung nicht vorlag.
Ein solcher erneuter Beschluss über die Satzung wäre aber erforderlich gewesen, da der ursprünglich von der Stadtverordnetenversammlung am 24. Februar 1997 beschlossene Bebauungsplan einen anderen Inhalt hat als der am 16. Juni 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan, ohne dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin sich diese Änderungen durch einen erneuten Satzungsbeschluss zu Eigen gemacht hätte. (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, juris Rdnr. 16, für den Fall, dass ein Bebauungsplan unter "Auflagen" genehmigt wurde und von der Gemeinde ohne fehlenden Beitrittsbeschluss des zuständigen Gemeindeorgans mit den Auflagen bekannt gemacht wird).
Bei dem am 16. Juni 2016 erneut bekannt gemachten Bebauungsplans handelt es sich - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht um einen mit dem von der Stadtverordnetenversammlung am 24. Februar 1997 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan inhaltlich identischen Plan. In dem erneut bekanntgemachten Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin nicht nur den als bloße redaktionelle Änderung zu wertenden Hinweis erteilt, wo die in "Ziffer" 1 der textlichen Festsetzungen erwähnte DIN 277 eingesehen werden kann, sondern darüber hinaus noch vom ursprünglichen Bebauungsplan inhaltlich abweichende Regelungen getroffen.
So lautet in dem am 24. Februar 1997 beschlossenen Bebauungsplan die textliche Festsetzung unter "Ziffer" 1 Satz 1, dass eine Gartenhütte mit einem maximalen Volumen von 30 m³ "umbauten Raum gemäß DIN 277" zulässig ist. In dem erneut bekanntgemachten Bebauungsplan wird die textliche Festsetzung der "Ziffer" 1 Satz 1 dahingehend geändert, dass der Bau einer Gartenhütte mit einem maximalen Volumen von 30 m³ "Brutto-Rauminhalt (BRI) gemäß DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987" zulässig ist. Dies stellt eine inhaltliche und nicht nur eine redaktionelle Änderung der "Ziffer" 1 der textlichen Festsetzungen des am 24. Februar 1997 beschlossenen Bebauungsplans dar.
In dem am 16. Juni 2016 erneut bekannt gemachten Bebauungsplan wird in "Ziffer" 1 der textlichen Festsetzung ausdrücklich die "DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987" zugrunde gelegt. Dem hingegen wird in der textlichen Festsetzung zu "Ziffer" 1 Satz 1 des am 24. Februar 1997 beschlossenen Bebauungsplans die DIN 277 ohne Angabe einer bestimmten Ausgabe genannt. Dies könnte zwar grundsätzlich zu der Schlussfolgerung berechtigen, dass diejenige DIN-Vorschrift gemeint war, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gegolten hat, nämlich die auch in dem erneut bekannt gemachten Bebauungsplan angegebene Ausgabe Juni 1987. Diese Schlussfolgerung ist im hier zu entscheidenden Fall allerdings nicht gerechtfertigt. Denn die DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987 kennt den Begriff "umbauter Raum", wie er in dem am 24. Februar 1997 beschlossenen Bebauungsplan in der "Ziffer" 1 der textlichen Festsetzungen verwendet wurde, nicht (mehr). Der Begriff "umbauter Raum" wird aber in der Vorgängerausgabe der DIN 277, Ausgabe November 1950, verwendet. Infolge dessen geht der Senat davon aus, dass der am 24. Februar 1997 beschlossene Bebauungsplan zur Berechnung des maximalen Volumens von Gartenhütten auf den "umbauten Raum" nach der DIN 277, Ausgabe November 1950, verweist. Im Verhältnis zu dieser textlichen Festsetzung stellt der im erneut bekannt gemachten Bebauungsplan zur Berechnung des maximalen Volumens von 30 m³ erfolgte Verweis auf den Brutto-Rauminhalt (BRI) gemäß DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987 eine maßgebliche inhaltliche Änderung des Bebauungsplans dar.
Denn die Definition des Begriffs "umbauter Raum" der DIN 277, Ausgabe November 1950, ist inhaltlich nicht mit der Definition des Begriffs "Brutto-Rauminhalt (BRI)" der DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987, gleichsetzbar. Auch für die Berechnung des Volumens von Gartenhütten ergeben sich zwischen beiden Definitionen zahlreiche inhaltliche Unterschiede.
So berechnet beispielsweise die DIN 277, Ausgabe November 1950, für den umbauten Raum für Hochbauten (Abschnitt 1.1 und 1.2) gemäß Abschnitt 1.31 die zu ermittelnde Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses. Dem hingegen ist nach der DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987, der Brutto-Rauminhalt nach Abschnitt 3.3.1 Abs. 1 Satz 1 aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen zu berechnen. Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind nach Abschnitt 3.2.1 die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen; konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Außerdem ist bei der DIN 277, Ausgabe November 1950, bei der Ermittlung des umbauten Raumes gemäß Abschnitt 1.122 bei - wie im hier angefochtenen Bebauungsplan festgesetzt - nicht unterkellerten Gebäuden die Höhe von der Oberfläche des Geländes, und falls der Fußboden des untersten Geschosses tiefer als das Gelände liegt, nach Abschnitt 1.121 von den Oberflächen der untersten Geschossfußböden zu berechnen. Dem gegenüber wird die Höhe von Räumen beim Brutto-Rauminhalt nach der DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987, gemäß Abschnitt 3.3.1, Abs. 3, bei untersten Geschossen von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle an berechnet.
Die Höhe wird bei der Berechnung des umbauten Raums nach der DIN 277, Ausgabe November 1950, gemäß Abschnitt 1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschossdecken von den Außenflächen des Daches begrenzt. Demgegenüber wird die Höhe bei der Berechnung des Brutto-Rauminhalts durch die DIN 277, Ausgabe Juni 1987, gemäß Abschnitt 3.3.1, Abs. 1, Satz 2 durch die Oberfläche des Dachbelages begrenzt.
Auch bei der Anrechnung von Bauteilen weicht die DIN 277, Ausgabe November 1950, von der DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987, ab. So sind z.B. bei der Berechnung des umbauten Raums nach der DIN 277, Ausgabe November 1950, gemäß Abschnitt 1.342 Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung nicht hinzuzurechnen. Dem hingegen werden nach der DIN 277, Teil 1, Ausgabe Juni 1987, gemäß Abschnitt 2.7, Abs. 2, Spiegelstrich 2 die Rauminhalte von Eingangsüberdachungen generell nicht berücksichtigt.
Daraus folgt, dass der erneut bekannt gemachte Bebauungsplan nicht dem von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 24. Februar 1997 bekannt gemachten Bebauungsplan entspricht. Es fehlt mithin an einem Beschluss der Gemeinde über die Satzung. Dabei handelt es sich um einen beachtlichen Fehler, der auch nicht aufgrund fehlender Rüge unbeachtlich werden kann.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG; der Senat legt für jedes durch die Planung betroffene Grundstück der Antragsteller 10.000,00 Euro zu Grunde (3 X 10.000,00 Euro = 30.000,00 Euro).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).