Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 18.10.2018 – 9 A 1844/17
ECLI:DE:VGHHE:2018:1018.9A1844.17.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juni 2015 - 6 K 2279/14.GI - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Eintragung von Lehr- und Prüfer-Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten in seine gültige Lizenz für Privatpiloten zum Führen von Hubschraubern (PPL-H). Bis zum 24. Februar 2014 verfügte er über eine gültige, vom Luftfahrtbundesamt - LBA - nach JAR-FCL 2 ausgestellte Lizenz für Verkehrspiloten zum Führen von Hubschraubern (ATPL-H) mit den Mustern SA 365/366N, R22 und R44 als verantwortlicher Pilot (PIC). Nach Erreichen des 65. Lebensjahres des Klägers änderte der Beklagte diese Lizenz auf Antrag des Klägers vom 16. Mai 2014 unter dem 26. Juni 2014 auf Grundlage der Verordnung (EU) 1178/2011 in eine Privatpilotenlizenz für Hubschrauber (PPL-H).
In der bis zum 24. Februar 2014 gültigen, zuletzt nach JAR-FCL verlängerten Lizenz des Klägers waren folgende, bis zum 31. August 2015 gültige Lehrberechtigungen eingetragen:
- Berechtigung als Type Rating Instructor (TRI) zur Ausbildung von Hubschrauberführern auf den entsprechenden Hubschraubermustern (Fluglehrer für Musterberechtigungen)
- Berechtigung für Flugausbildung [FI CPL (H)] zur Ausbildung von Berufspiloten Hubschrauber
- Berechtigung für Flugausbildung [FI PPL (H)] zur Ausbildung von Privatpiloten Hubschrauber
sowie die nachstehend aufgeführten, vom LBA am 12. Juli 2012 ausgestellten und bis zum 16. Juli 2015 gültigen Anerkennungen als Prüfer:
- Berechtigung als Type Rating Examiner (TRE) zur Abnahme von Überprüfungen im Single-Helikopter oder zur Verlängerung von Lizenzen auf den entsprechenden Hubschraubermustern
- Berechtigung als Flugprüfer für PPL, FE PPL (H)
- Berechtigung als Prüfer für Lehrberechtigte/Fluglehrer FIE (H)
- Besondere Anerkennung als Senior Examiner (SEN) zur Abnahme der Überprüfung von Type Rating Examiners (TREs) unabhängig von Hubschraubermustern.
Nachdem in der seit 26. Juni 2014 gültigen Lizenz PPL-H u.a. die Lehrberechtigungen "Fluglehrer für Musterberechtigungen" (Type Rating Instructor - TRI -) und für die Flugausbildung - FI CPL-H sowie FIE-H - nicht mehr enthalten waren, beantragte der Kläger am 30. Juni 2014 bei dem Beklagten die Eintragung sämtlicher Lehr- und Prüferberechtigungen in seine Lizenz PPL-H. Mit Bescheid vom 7. August 2014 wurde die Prüfer - EXAM(H) Teil-FCL (Teil Flight-Crew-Licensing) - mit den Berechtigungen FE PPL(H) sowie als FIE (H) - Prüfer für Fluglehrer - befristet bis zum 16. Juli 2015 anerkannt, die Eintragung der am 12. Juli 2012 befristet bis zum 16. Juli 2015 erteilten Berechtigungen als Type Rating Examiner (TRE) und als Prüfer für Lehrberechtigte FIE (H) lehnte der Beklagte dagegen ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der TRE (H) gemäß FCL.1010 TRE im Besitz einer Lizenz als Berufs-Hubschrauberpilot sein müsse, diese Voraussetzung mit der Umwandlung in eine Privatpilotenlizenz jedoch nicht länger vorliege.
Daraufhin begehrte der Kläger mit E-Mail vom 7. Juli 2014 die Ausstellung einer neuen Lizenz einschließlich der TRI (H). Der Beklagte teilte ihm mit E-Mail vom 1. September 2014 mit, dass nach Sinn und Zweck der Vorschriften der FCL.915.TRI und FCL.940.TRI auch bei einer Verlängerung oder Erneuerung einer TRI eine Berufspilotenlizenz in Gestalt einer CPL, MPL oder ATPL erforderlich sei, über die der Kläger nach Umwandlung seiner Lizenz nicht mehr verfüge.
Gegen den Bescheid vom 7. August 2014 und die E-Mail vom 1. September 2014 hat der Kläger am 8. September 2014 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Berechtigungen TRE (H) und TRI (H) seien ihm zu erteilen, da es sich um Verlängerungen bestehender Berechtigungen handele. Die vom Beklagten angeführten Bestimmungen der EU-Verordnung bezögen sich nur auf den erstmaligen Bewerber um ein TRI-Zeugnis, nicht jedoch auf die Verlängerung eines solchen Zeugnisses. Mit dem Erreichen der Altersgrenze für den Ruhestandseintritt habe er weder die Berechtigungen noch sämtliche hierdurch dokumentierten Fähigkeiten und Qualifikationen verloren. Die rechtswidrige Entziehung der Berechtigungen schränke den Kläger erheblich in seiner beruflichen Tätigkeit ein, und es fehle an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Außerdem liege darin ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU-Charta. Schließlich würden auch in anderen Bereichen, wie bspw. dem Rettungsdienst, Ausnahmen zugelassen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 07.08.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen TRE (H) uneingeschränkt zu erteilen,
den Bescheid vom 01.09.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Eintrag "Lehrberechtigung für Musterberechtigungen TRI (H)" zu erteilen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich zur Begründung darauf berufen, dass auch bei der begehrten Verlängerung der Berechtigungen eine Berufspiloten-Lizenz in Gestalt einer CPL, MPL oder ATPL erforderlich sei, und für die Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen gleichfalls eine Lizenz als Berufs-Hubschrauberpilot vorliegen müsse. Die Vereinbarkeit der Höchstaltersgrenze von 65 Jahren für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten mit Art. 12 GG sei zudem vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bewerber um ein TRI-Zeugnis müsse nach den Bestimmungen in Abschnitt J der VO (EU) 1178/2011 Inhaber einer CPL-, MPL- oder ATPL-Pilotenlizenz auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein. Diese Formulierung gelte nicht nur für den Erst-Bewerber, vielmehr folge aus Sinn und Zweck der Regelungen, dass auch derjenige, der eine Verlängerung beantrage, ein Bewerber in diesem Sinne sei. Da der Verordnungsgeber keine Übergangsregelungen getroffen habe, sei entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht davon auszugehen, dass trotz des Verlustes einer Lizenz aus Altersgründen die mit der Lizenz erworbenen und aufrecht erhaltenen Fähigkeiten und Qualifikationen weiterhin Bestand haben könnten. Darin liege kein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, da diese Einschränkung mit den angeführten Bestimmungen gesetzlich vorgesehen sei. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Unionsrechts stehe dem nicht entgegen, da die festgelegte Altersgrenze für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.
Der erkennende Senat hat auf den Antrag des Klägers vom 22. Juli 2015 mit Beschluss vom 1. September 2017 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Zur Begründung seiner Berufung bringt der Kläger weiterhin vor, dass ein Pilot, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden dürfe, nicht zugleich seine Berechtigung als Type Rating Instructor (TRI) oder seine Berechtigung als Type Rating Examiner (TRE) zur Abnahme von Überprüfungen im Flugzeug oder im Simulator verliere.
Die Bestimmung FCL.915 TRI der VO (EU) 1178/2011 regele nach dem Wortlaut nur den Erwerb, nicht aber den Verlust der für den Erwerb der TRI notwendigen Lizenzen. Da sie sich ausschließlich auf erstmalige Bewerber beziehe, sei sie auf die Verlängerung der streitgegenständlichen Berechtigungen gar nicht anwendbar. Die EU-Verordnung erkenne insgesamt neun Prüferberechtigungen an, darunter auch die TRE (H) und die TRI (H), und für diese Berechtigungen werde ausdrücklich nur irgendeine Pilotenlizenz benötigt, wie sich auch aus FCL.940.TRI ergebe. Danach sei für die Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung kein CPL-H oder ATPL-H erforderlich. Das Gleiche gelte für die Verlängerung der Prüferberechtigung gemäß FCL.1025.
Das Tätigkeitsverbot für über 65-jährige Piloten beziehe sich allein auf den gewerblichen Luftverkehr als Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht. Die Tätigkeit eines TRI (H) bzw. TRE (H) und FIE (H) sei im Sinne der europarechtlichen Definition dagegen kein gewerblicher Luftverkehr, denn dabei handele es sich weder um entgeltliche Beförderung von Fluggästen noch von Fracht oder Post, im Regelfall werde der Hubschrauber von dem Prüfer nicht einmal selbst geflogen. Bei den Flugmustern, auf denen der Kläger diese Tätigkeiten ausübe, fliege lediglich die zu prüfende Person; der Ausbilder bzw. Prüfer sitze in der Regel neben der zu prüfenden Person und habe lediglich, falls dies erforderlich werde, die Möglichkeit einzugreifen. Auch das Luftfahrtbundesamt - LBA - habe klargestellt, dass es sich bei Tätigkeiten eines TR(I) oder eines TR(E) nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handele, sondern um eine Tätigkeit als Fluglehrer/Prüfer. Ferner sei auf die VO (EU) 216/2008, Artikel 7, zu verweisen, wonach lediglich die für die zu vermittelnde Ausbildung geeigneten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen sein müssten.
Dies habe jüngst auch der Europäische Gerichtshof so entschieden. Schließlich seien die Vorschriften der FCL.940.TRI, FCL.915.TRI, FCL.1025 und FCL.1010.TRE mit Art. 12 GG unvereinbar, und außerdem werde der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt.
Der Kläger beantragt (Bl. II/0277 GA),
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10.06.2015, Aktenzeichen 6 K2279/14.Gl, der Klage stattzugeben und
den Bescheid vom 07.08.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen TRE(H) uneingeschränkt zu erteilen,
den Bescheid vom 01.09.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Eintrag "Lehrberechtigung für Musterberechtigungen TRI(H)" zu erteilen,
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt (Bl. II/0294 GA),
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, entscheidungserheblich sei hier allein die Frage, ob eine Tätigkeit als Ausbilder und Prüfer von Berufspiloten auch dann zulässig sei, wenn der Betroffene nur noch über eine Privatpilotenlizenz - PPL(H) - verfüge. Gegenstand der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - sei der mit dem vorliegenden Verfahren um die Verlängerung von Lizenzen bzw. Berechtigungen nicht vergleichbare Fall des Vergütungsanspruchs eines Berufspiloten nach dem Manteltarifvertrag Cockpit - MTV-Cockpit - gewesen, der nach Erreichen des 65. Lebensjahres die Berechtigung zur Ausübung einer gewerblichen Betätigung als Pilot gem. FCL.065 b) des Anhangs I der VO (EU) Nr. 1178/2011 verloren habe, obwohl der Ruhestandseintritt erst zum Ende desselben Kalenderjahres erfolgt sei. Die in der Entscheidung getroffene Feststellung, dass dem Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, weder verboten sei, als Pilot Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens durchzuführen, bei denen weder Fluggäste noch Fracht oder Post befördert werden, noch - ohne Mitglied der Flugbesatzung zu sein -, als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs tätig zu sein, sei ausschließlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass eine solche Tätigkeit als Prüfer, der nicht Besatzungsmitglied ist, offensichtlich keine Auswirkung auf das nach dieser Entscheidung maßgebliche hohe Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt in Europa habe. Da die von dem Kläger geflogenen Hubschraubermuster Robinson R22 / R44 / R66 sowie S365 / SA365 / EC&H 155 allesamt unter (VFR) Sichtflugregeln im Ein-Mann Cockpit-Betrieb operiert und geflogen würden, bestehe die Crew in diesen Fällen immer nur aus einem Piloten, in der dementsprechenden Flugausbildung aus zwei Personen. Dabei befinde sich der auszubildende Pilot zwar auf dem Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und der Fluglehrer / Type-Rating Instructor (TRI) auf dem Sitz des Co-Piloten, verantwortlicher Luftfahrzeugführer sei während der Ausbildung jedoch der Type-Rating Instructor (TRI) und während eines Prüfungsereignisses der Flugprüfer / Type-Rating Examiner. Die Entscheidung des EuGH beziehe sich dagegen auf einen Prüfer, der lediglich die Funktion eines "Gutachters" bezogen auf die Durchführungsmaßnahmen von erfahrenen Verkehrspiloten ausübe. Gerade die aktive Rolle eines Piloten als Mitglied der Besatzung eines Luftfahrzeugs, der das 65. Lebensjahr vollendet habe, habe der EuGH erkennbar ausschließen wollen.
Auch der vom Kläger angeführte Art. 7 der VO (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Februar 2008 sei hier ohne Belang, da demnach Personen, die für die Flugausbildung, die Flugsimulatorausbildung oder die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind, im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sein müssten. Dieses werde nur erteilt, wenn nachgewiesen sei, dass die betreffende Person die Vorschriften des Anhang III erfüllen. Die in Anhang III geregelten grundlegenden Anforderungen würden dann jedoch durch die VO (EU) Nr. 1178/2011 konkretisiert.
Im Übrigen dürfe der Kläger nur auf den in seiner Lizenz eingetragenen mehrmotorigen Hubschraubermustern SA 365C und EC 155/S365 nicht schulen. Für diese regele FCL.915 Buchstabe a) in Verbindung mit FCL.915 b)(1) der VO (EU) Nr. 1178/2011 eindeutig, dass sowohl ein Bewerber um ein TRI-Zeugnis als auch ein Inhaber eines TRI-Zeugnisses und Bewerber um eine Verlängerung mindestens Inhaber einer CPL-Lizenz sein müsse. Dies gelte auch für die Prüferberechtigung TRE (H). Dass der Verordnungsgeber ausdrücklich den Besitz einer CPL-H für den Erhalt der Lehrberechtigung verlange, ergebe sich auch daraus, dass er gerade nicht die Begrifflichkeit "sein oder gewesen sein" gewählt habe. Bei seinen Verweisen auf FCL.940.TRI und FCL.1025 übersehe der Kläger, dass nicht nur eine Verlängerung der streitgegenständlichen Lehr- und Prüfberechtigungen, sondern auch ein Wechsel der Lizenz stattgefunden habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) sowie der dazu vom Beklagten vorgelegten Behördenakten (2 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 124 a Abs. 6 VwGO rechtzeitig begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die auf uneingeschränkte Erteilung der Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen TRE (H) und des Eintrags "Lehrberechtigung für Musterberechtigungen TRI (H)", hilfsweise auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg, da die Ablehnung der entsprechenden Anträge des Klägers mit den Bescheiden des Beklagten vom 7. August 2014 und vom 1. September 2014 rechtmäßig ist und er nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Dabei legt auch der erkennende Senat zugrunde, dass es sich bei der E-Mail des Beklagten vom 1. September 2014, mit der dem Wortsinn nach die Ablehnung des weiteren klägerischen Antrags auf Eintragung und damit Verlängerung der Lehrberechtigung TRI(H) vom 7. Juli 2014 nur erläutert wurde, um einen ablehnenden Verwaltungsakt gemäß § 35 HVwVfG handelt, da damit auf den neuerlichen Antrag des Klägers die Nichterteilung der Lehrberechtigung TRI (H) erstmals ausdrücklich beschieden worden war. An der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass dieses Verwaltungsakts wurden Zweifel nicht geäußert, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
II. Die Klage bleibt mit den Haupt- und Hilfsanträgen erfolglos, denn die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat aufgrund der auf seinen Antrag vorgenommenen Umwandlung seiner bisherigen Berufspiloten-Lizenz ATPL-H in eine Privatpilotenlizenz PPL-H keinen Anspruch auf Eintragung der Lehrberechtigung TRI (H) und auf Erteilung der Anerkennung als Prüfer für Musterberechtigungen TRE (H) und damit auf Verlängerung dieser Berechtigungen, da es ihm an der dafür erforderlichen Berufspilotenlizenz in Gestalt einer CPL, MPL oder ATPL fehlt. Dies ergibt sich aus folgendem:
1. Die vom Kläger begehrte Eintragung der Lehrberechtigung für Musterberechtigungen in seine gültige Lizenz und damit deren Verlängerung richtet sich nach den auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Durchführungsvorschriften in der Teil-FCL - Anhang I zu der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - VO (EU) 1178/2011 - der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, die auch nach der am 11. September 2018 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie u.a. zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 22.08.2018, L 212/1) weiterhin Geltung hat (Art. 140 VO (EU) 2018/1139).
Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass auch der Bewerber um die Verlängerung einer Lehr- oder Prüferberechtigung für Berufspiloten für Hubschrauber (TRI (H) und TRE (H) im Besitz einer gültigen Berufspilotenlizenz sein muss.
1.1. Die Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung sind in den insoweit anwendbaren Allgemeinen Vorschriften in Abschnitt A der Teil-FCL festgelegt.
Nach Anhang I Abschnitt A FCL.015 Buchst. a zu der Verordnung (EU) 1178/2011 sind einem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnissen Nachweise darüber beizufügen, dass der Bewerber die Anforderungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz oder des Zeugnisses sowie damit verbundener Berechtigungen oder Befugnisse erfüllt, wie sie in diesem Teil und im Teil-Medical festgelegt sind. Aus dem Wortlaut dieser Regelung folgt, dass der Begriff des Bewerbers sowohl für Ersterteilungen als auch für Verlängerungen von Lizenzen oder Berechtigungen Verwendung findet.
Auch aus der Gesamtschau der Regelungen über die Erteilung und Verlängerung von Berechtigungen ergibt sich zur Überzeugung des Senats eindeutig, dass der Begriff des "Bewerbers" auch für diejenigen Personen verwendet wird, die einen Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung einer entsprechenden Lizenz oder Berechtigung gestellt haben, und nicht nur, wie der Kläger meint, für erstmalige Bewerber um eine TRI (H). Da nach FCL.915.TRI - TRI-Voraussetzungen - Buchstabe a) der Bewerber um ein TRI-Zeugnis (Musterberechtigung) Inhaber einer CPL-, MPL- oder ATPL-Pilotenlizenz sein muss, in FCL.915.TRI Buchst. d) dagegen nur die weiteren Voraussetzungen für TRI (H)-Zeugnisse geregelt werden, folgt aus dem Wortlaut dieser Regelung zur Überzeugung des Senats, dass es sich sowohl im Fall der Ersterteilung als auch bei der Verlängerung um "Bewerber" handelt. Dies bestätigt auch die Regelung in Buchst. d) (3) i) ii) dieser Vorschrift, wonach der Bewerber um ein TRI (H)-Zeugnis für Hubschrauber mit mehreren Piloten 1.000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben muss, und Bewerber, die bereits Inhaber eines TRI (H)-Zeugnisses für mehrmotorige Hubschrauber als alleiniger Pilot sind, auch 100 Stunden als Pilot dieses (mehrmotorigen) Musters im Betrieb mit mehreren Piloten nachweisen können müssen. Aus dem in den allgemeinen Bestimmungen verwendeten Begriff der "damit verbundenen Berechtigungen" ergibt sich außerdem, dass der Bewerber um die Verlängerung einer Berechtigung im Besitz der für die Erteilung einer Berechtigung erforderlichen Lizenz sein muss, denn demnach ist die Berechtigung mit der erforderlichen Lizenz verbunden und mithin regelmäßig von der innegehaltenen Lizenz abhängig.
Aus den Vorschriften der Teil-FCL - Besondere Bestimmungen über Erwerb und Verlängerung der Berechtigung - folgt entgegen der Ansicht des Klägers kein anderes Ergebnis. Zwar wird in der für die TRI (H) anzuwendenden Vorschrift der FCL.915.TRI regelmäßig der Begriff des "Inhabers" verwendet, aber daneben findet auch der Begriff des Bewerbers - insoweit konform zu der Definition in den Allgemeinen Begriffsbestimmungen - auch für denjenigen Anwendung, der die Verlängerung oder Erweiterung einer bestehenden TRI (H) anstrebt, und nicht nur für den Erstbewerber um eine solche Berechtigung. Aus alldem wird deutlich, dass allein aus der Verwendung des Begriffs des "Bewerbers" überwiegend in Zusammenhang mit der Ersterteilung einer Lehrberechtigung nicht erfolgreich hergeleitet werden kann, dieser Begriff und damit die Regelung selbst beziehe sich einzig auf diejenigen Personen, die sich erstmalig um eine TRI(H) bewerben, und deshalb nur die Erstbewerber im Besitz der nach FCL.915.TRI TRI-Voraussetzungen Buchstabe a) erforderlichen Lizenz sein müssten.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der klägerseitigen Ansicht auch nicht aus der von ihm angeführten Regelung in FCL.940.TRI. Zwar wird in dieser Regelung für die Verlängerung und Erneuerung der TRI einschließlich der TRI (H) nicht ausdrücklich verlangt, dass der Inhaber der Berechtigung für die Verlängerung (FCL.940.TRI Buchst. a)) bzw. der Bewerber um die Erneuerung der abgelaufenen Berechtigung (FCL.940.TRI Buchst. b)) Inhaber einer gültigen CPL-, MPL- oder ATPL-Pilotenlizenz sein muss. Gleichwohl lässt sich daraus nicht schlussfolgern, dass für die Verlängerung dieser Berechtigung "irgendeine" Lizenz ausreicht, denn nach dem Ergebnis der vom Beklagten zu Recht anhand der Systematik der in Anhang I - Teil-FCL - vorgenommenen Auslegung diese Vorschrift regelt diese nur die besonderen Anforderungen an die Verlängerung und Erneuerung, und es sind außerdem noch die Allgemeinen Anforderungen zu beachten. Dies ergibt sich daraus, dass durchgängig jeder Abschnitt der Teil-FCL aus einem Kapitel 1 mit den allgemeinen Anforderungen an die darin geregelte Berechtigung, deren Erwerb und Verlängerung, sowie aus weiteren Kapiteln mit besonderen Anforderungen für Erwerb und Verlängerung spezieller Berechtigungen - jeweils abhängig von der Betriebsart (ein- oder mehrmotorig, mit einem oder mehreren Piloten) oder dem Luftfahrzeugmuster (Flächenflugzeug oder Hubschrauber etc.) - gebildet wird. Der Beklagte wendet deshalb zu Recht ein, dass für die Auslegung des Begriffs des "Bewerbers" in FCL.940.TRI und FCL.915.TRI neben den in Kapitel 4 geregelten "Besonderen Anforderungen an Lehrberechtigte für Musterberechtigungen" im Wege einer systematischen Auslegung auch die "Allgemeinen Begriffsbestimmungen" in Abschnitt A, Kapitel 1 und die in Abschnitt J, Kapitel 1 geregelten "Allgemeinen Anforderungen an Lehrberechtigte" der VO (EU) 1178/2011 heranzuziehen sind. Daraus, dass in den Besonderen Bestimmungen durchgängig nur der Begriff des "Inhabers" Verwendung finden, lässt sich deshalb nicht herleiten, der Begriff des "Bewerbers" gelte nur für Erstbewerber um Lizenzen oder Berechtigungen.
Dieses Ergebnis erscheint auch angesichts der weiteren Regelungen über Lizenzen und Berechtigungen in der Teil-FCL sachgerecht. So dürfen nach der für Lehrberechtigungen aus den oben dargestellten Gründen gleichfalls zu beachtenden Regelung der FCL.900 Personen Flugunterricht in Luftfahrzeugen nur durchführen, wenn sie Inhaber einer Pilotenlizenz sind, die gemäß der Verordnung erteilt oder anerkannt wurde, sowie einer dem erteilten Unterricht angemessenen Lehrberechtigung, die gemäß diesem Abschnitt erteilt wurde (FCL.900 Buchst. a) (1) I), ii)). Nach der gleichfalls auf Lehrberechtigte anzuwendenden Regelung der FCL.915 - Allgemeine Anforderungen an Lehrberechtigten - Buchst. b) (1) muss, wer eine Lehrberechtigung beantragt oder innehat, die zum Erteilen von Flugunterricht in einem Luftfahrzeug befugt, Inhaber mindestens der Lizenz und, soweit relevant, der Berechtigung sein, für die Flugunterricht erteilt werden soll . Nach FCL.915 Buchst. b (3) muss der Bewerber berechtigt sein, als PIC (Pilot in Command) auf dem Luftfahrzeug während eines solchen Flugunterrichts tätig zu sein. Aus der Gesamtschau dieser vorstehend aufgeführten Regelungen folgt zur Überzeugung des Senats, dass, wer die hier im Streit befindlichen Muster-Lehrberechtigungen oder Prüfer-Anerkennungen für Berufs- oder Verkehrspiloten beantragen oder verlängern lassen will, Inhaber der dafür erforderlichen Lizenz - hier also einer Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz in Gestalt einer CPL, MPL oder ATPL - sein muss.
Die nach alledem für die vom Kläger begehrte erneute Eintragung der TRI (H) nach Umwandlung seiner Lizenz bestehende Voraussetzung, dass er Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL 0ist, erfüllt der Kläger seit der Umwandlung der bis 2014 gültigen Lizenz ATPL-H in eine Privatpilotenlizenz PPL-H nicht mehr. Die seit dem 26. Juni 2014 gültige PPL-H dagegen berechtigt den Kläger nicht (mehr) zu dieser Lehrberechtigung für Musterberechtigungen für Berufs- und Verkehrspiloten.
Dass der Kläger, nachdem er das Alter von 65 Jahren erreicht hatte, (zunächst) weder seine noch gültige Verkehrspilotenlizenz noch seine Qualifikationen als Lehrberechtigter und Prüfer verloren hatte, ist aus den vorstehenden Gründen für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, da der Kläger die zum Erhalt seiner Berechtigung nach alledem notwendige Lizenz für Berufspiloten mit der auf seinen Antrag erfolgten Umwandlung seiner bisherigen, noch gültigen ATPL-H in die PPL-H-Lizenz verloren hat.
Aus diesem Grund kommt es auch auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob seinem Anspruch auf Verlängerung der Lehr- und Prüferberechtigungen für Berufspiloten das Erreichen des 65. Lebensjahres nicht entgegensteht, weil nach der Begriffsbestimmung in FCL.010 die Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nur die Beförderung von Passagieren, Fracht und Post umfasst und nach FCL.065 nur diese Tätigkeit ausgeschlossen ist, nicht aber die Tätigkeit als Fluglehrer und Prüfer, nicht entscheidungserheblich an. Auch der Hinweis des Klägers auf das diesbezügliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 5. Juli 2017 (- C-190/16 -, juris) führt schon aus den vorstehend aufgeführten Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von der allenfalls eingeschränkten Vergleichbarkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts, da dort über die Gültigkeit und Auslegung von FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der VO (EU) Nr. 1178/2011 in einem arbeitsrechtlichen Verfahren über einen Anspruch auf weitere Zahlung der Vergütung für den dortigen Kläger entschieden wurde, nachdem dieser das Alter von 65 Jahren erreicht hatte und trotz weiterhin geltenden Arbeitsvertrages und weiterhin gültiger Lizenz zum Führen von Verkehrsflugzeugen - ATPL - nicht mehr beschäftigt worden war, fehlt es wegen der Umwandlung der ATPL-H des Klägers in eine PPL-H an der erforderlichen Lizenz, die zu der vom Kläger angestrebten Tätigkeit auf den mehrmotorigen Hubschraubermustern berechtigt. Daraus, dass nach den Feststellungen des EuGH FCL.065 Buchst. b es dem Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht verbietet, als Pilot Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens durchzuführen, bei denen weder Fluggäste noch Fracht befördert werden und - ohne Mitglied der Flugbesatzung zu sein - als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeuges tätig zu sein (EuGH, a.a.O., juris Rn. 88), kann der Kläger deshalb keinen Anspruch für sich herleiten.
Ob - wie der Beklagte meint - gegen die vom Kläger begehrte Verlängerung der TRI (H) und TRE (H) auch spricht, dass nach den Feststellungen des EuGH Ausbildungs- und Prüferflüge nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren nur zulässig sind, wenn der TRI oder TRE nicht Mitglied der Besatzung ist, vorliegend aber der Fluglehrer/Prüfer Teil der Besatzung sein müsse und dies zudem deshalb als gewerbliche Tätigkeit im Sinne der FCL.065 anzusehen sei, weil die zu prüfenden bzw. zu unterweisenden Verkehrspiloten später besondere Verantwortung für die Beförderung von Passagieren, Post oder Fracht übernehmen werden, ist aus den oben dargestellten Gründen des Lizenzwechsels hier gleichfalls nicht entscheidungserheblich und kann deshalb offen gelassen werden.
1.2. Die Entscheidung des Beklagten über die Ablehnung der Eintragung bzw. Anerkennung als TRE (H) und als TRI (H) verstößt auch nicht gegen Art. 12 GG oder gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung aus der EU-Charta, da sie nicht an das Erreichen der Altersgrenze nach FCL.065 von 65 Jahren anknüpft, sondern an die auf eigenen Antrag des Klägers vorgenommene Umwandlung der erforderlichen ATPL-H in eine PPL-H.
Aus diesem Grund geht auch der Verweis des Beklagten auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, juris) und des Europäischen Gerichtshofs zur Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für Berufspiloten sowie darauf, dass der Kläger nicht länger als Berufspilot tätig sein dürfe, fehl. Abgesehen davon, dass die Tätigkeit als Berufspilot nur im oben definierten gewerblichen Luftverkehr ausgeschlossen ist, nämlich wenn Passagiere, Post oder Fracht befördert werden, während es sich bei der Tätigkeit des Klägers um die weiterhin zulässige Unterweisung und Prüfung von Berufspiloten bzw. angehenden Berufspiloten handelt, ist dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, da der Kläger nicht mehr über die dazu erforderliche Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz verfügt.
Dies gilt auch für die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob die Regelungen in FCL.010, FCL.015 und FCL.065 sowie FCL.915 die erforderlichen gesetzlichen Regelungen darstellen, die einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG sachlich rechtfertigen können. Im Übrigen hat dies das Bundesverfassungsgericht für Art. 12 GG bestätigt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06 -, juris), und auch der Europäische Gerichtshof hat in der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung festgestellt, dass das Verbot für Inhaber einer Pilotenlizenz, die das Alter von 65 Jahren erreicht haben, als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein, als gesetzlich vorgesehene Einschränkung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der EU-Charta anzusehen ist. Die Regelung der FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 achtet demnach den Wesensgehalt des Diskriminierungsverbots, da es nur um die spezifische Frage der Beschränkung der Pilotenaufgaben im Hinblick auf die Sicherstellung der Flugsicherheit gehe, und die Wahrung der Flugsicherheit einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 2 Abs. 5 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16) darstelle. Ferner hat der EuGH in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung festgestellt, dass dies auch unter Berücksichtigung der Beschränkung auf den gewerblichen Luftverkehr verhältnismäßig sei und nicht den Wesensgehalt der Berufsfreiheit verletze (EuGH, a.a.O., juris Rn. 37 ff.).
2. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Prüfer TRE (H).
Diese vom Kläger begehrte Anerkennung ist in FCL.1010.TRE in ähnlicher Weise geregelt wie im Fall der Lehrberechtigung für Musterberechtigungen TRI, und die in Abschnitt K des Anhang I - Teil FCL - geregelte Prüferanerkennung folgt der gleichen Systematik wie bei den Regelungen über die Erteilung und Verlängerung der Lehrberechtigungen.
Zwar müssen auch nach der in Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an Prüfer für Musterberechtigungen - enthaltenen Regelung des FCL.1010.TRE Buchst. b (4) i) ii) und (5) i) ii) ausdrücklich nur die "Bewerber" um eine TRE (H)-Berechtigung für Hubschrauber Inhaber einer CPL oder ATPL und einer TRI-Berechtigung für das entsprechende Muster sein. Dass der Begriff des Bewerbers hier nicht nur den Bewerber um die Ersterteilung meint, kann neben den Allgemeinen Bestimmungen zudem auch der Regelung unter Buchst. b (6) über die Erweiterung der Berechtigung für mehrmotorige Hubschrauber entnommen werden, deren Voraussetzungen sowohl für erstmalige Bewerber als auch für Bewerber um eine Verlängerung oder Erneuerung der TRE gelten.
Nach den des Weiteren hier zu beachtenden Allgemeinen Anforderungen in Abschnitt K Kapitel 1 wird auch für Inhaber einer Prüfberechtigung vorausgesetzt, dass diese Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses sind, die denjenigen entsprechen, für die sie berechtigt sind, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden (FCL.1000 Buchst. a). Aus der vom Kläger angeführten Regelung in FCL.1025 ergibt sich nichts anderes, da diese nur die Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen regelt, neben dem Gültigkeitszeitraum von 3 Jahren nur die weiteren Voraussetzungen für deren Verlängerung oder Erneuerung bestimmt und zudem in FCL.1025 Buchst. d vorsieht, dass eine Prüferberechtigung nur dann verlängert bzw. erneuert wird, wenn der Bewerber die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen gemäß FCL.1010 und FCL.1030 nachweist.
3. Schließlich führt auch der Hinweis des Klägers auf Art. 7 der VO (EG) 216/2008 (jetzt Art. 21 VO (EG) 2018/1139) zu keinem anderen Ergebnis. Denn dabei handelt es sich nur um die grundlegende Regelung, die durch die hier maßgebliche und gemäß Art. 140 VO (EU) 2018/1139 weiterhin geltende VO (EU) Nr. 1178/2011 als die in Erwägungsgrund (38) der VO (EG) 216/2008 angestrebte Durchführungsvorschrift für die Lizenz für die Flugbesatzung und die zugehörigen Genehmigungen konkretisiert wird.
Im Übrigen erfordern weder Art. 7 VO (EG) Nr. 216/2008 noch der jetzt geltende Art. 21 VO (EU) 2018/1139 eine andere Auslegung der hier anzuwendenden Regelungen in Anhang I - Teil-FCL - der VO (EU) Nr. 1178/2011. Denn demnach müssen Piloten die bisher in Anhang III zur VO (EG) Nr. 216/2008, nunmehr in Anhang IV zur VO (EU) 2018/1139 festgelegten "grundlegenden Anforderungen" erfüllen (jetzt: Art. 20 VO (EU) 2018/1139), wonach Piloten eine Pilotenlizenz und ein ärztliches Zeugnis benötigen, die der auszuführenden Tätigkeit (Art. 7 a.F.) bzw. dem durchzuführenden Flugbetrieb (Art. 21 VO (EU) 2018/1139) entsprechen. Diese Lizenz wird nur erteilt, wenn diese Person die Vorschriften, die zur Sicherstellung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an theoretische Kenntnisse, praktische Fertigkeiten, Sprachkenntnisse und Erfahrungen gemäß Anhang III erlassen wurden, erfüllt (Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 a.F., Art. 21 Abs. 2 n.F.). Diese Anforderungen werden mit Anhang III zu der VO (EG) Nr. 216/2008 (bzw. nunmehr Anhang IV zu der VO (EU) 2018/1139) umgesetzt, indem nach der dortigen Regelung Fluglehrer berechtigt sein müssen, ein Luftfahrzeug, für das die Ausbildung erfolgt, als Kommandant zu führen, und erforderlich ist, dass Prüfer die Anforderungen für Fluglehrer erfüllen (Anhang III 1.i.2 Unterabsatz 2; 1.j.1. i) a.F.; ähnlich Anhang IV zu VO (EU) 2018/1139 1.9.2. und 1.10.). Ein Verstoß der vom Beklagten vorgenommenen Auslegung und Anwendung der Vorschriften der FCL lässt sich auch anhand dieser Vorschriften nicht feststellen.
4. Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Beklagte stehe mit seiner Handhabung alleine, insbesondere vom Luftfahrtbundesamt würden die Vorschriften anders gehandhabt, fehlt es nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung aber gerade an vergleichbaren, die TRE (H) und TRI (H) betreffenden Fällen, aus denen sich auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers schließen ließe. Mit seinem Vorbringen zu einer anderen Handhabung durch das Luftfahrtbundesamt in Bezug auf seine Lehr- und Prüferberechtigungen für Flächenflugzeuge vermag der Kläger eine Ungleichbehandlung wegen der nicht vergleichbaren Flugzeugmuster nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass es insoweit auch an der hinreichenden Substantiierung fehlt, hat der Beklagte mit den unterschiedlichen Anforderungen bei Flächenflugzeugen und dafür erteilte Klassenberechtigungen einerseits gegenüber den hier in Streit stehenden Musterberechtigungen für mehrmotorige Hubschrauber andererseits sowie im Hinblick auf das jeweils notwendige medizinische Tauglichkeitszeugnis bei einem CPL-H im Unterschied zum PPL-H zudem hinreichende Gründe für die hier vom EU-Verordnungsgeber vorgenommene sachliche Differenzierung aufgezeigt.
III. Nebenentscheidungen
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
2. Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO und beruht darauf, dass die sich hier stellenden Fragen der erstmaligen Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Voraussetzungen für die Verlängerung von Lehr- und Prüferberechtigungen für Verkehrs- und Berufspiloten TRI (H) und TRE (H) und die dafür erforderliche Pilotenlizenz grundsätzlichen Klärungsbedarf aufwerfen.