Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 19.03.2019 – 5 A 1139/18.Z.A
ECLI:DE:VGHHE:2019:0319.5A1139.18.Z.A.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 26. April 2018, 1 K 4813/17.KS.A, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. April 2018 - 1 K 4813/17.KS.A - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Gehörsverletzung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gestützte Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist es Sache des die Berufungszulassung erstrebenden Beteiligten, die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist.
Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargelegt werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsamen Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten asylrechtlichen Bestimmung hat ein Asylverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf.
Eine auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützte Grundsatzrüge erfordert darüber hinaus die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind, etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegenteilige Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsbegründung zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 13 A 3123/17.A -, Juris, mit weiteren Nachweisen).
Als im Berufungsverfahren klärungsbedürftig wirft der Bevollmächtigte des Klägers folgende Fragen auf:
a.
Ist der jamaikanische Staat willens und in der Lage, homosexuelle Personen vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure/Dritter zu schützen?
b.
Bestehen für homosexuelle Personen, deren Homosexualität bekannt ist/ werden kann, in Jamaika interne Schutzalternativen?
c.
Sollte die Frage unter b. bejaht werden: Unter welchen Umständen bestehen für homosexuelle Menschen, deren Homosexualität bekannt ist/werden kann, in Jamaika interne Schutzalternativen?
Die vom Bevollmächtigten des Klägers unter a. aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie für das Verwaltungsgericht in dieser Form nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger in Jamaika keine politische Verfolgung drohe und dazu dargelegt, dass offenbleiben könne, ob der vom Kläger insoweit gehaltene Sachvortrag den Tatsachen entspreche. Selbst wenn der Sachvortrag zutreffend sei, müsse er sich auf eine inländische Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 AsylG verweisen lassen. Homosexuellen habe in Jamaika eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden und stehe auch gegenwärtig und in absehbarer Zukunft, insbesondere an der Nordküste des Landes bei touristischen Hotels zur Verfügung.
Zu den Fragen b. und c. wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemessen an den oben beschriebenen Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Feststellungen hinsichtlich der Existenz einer inländischen Fluchtalternative an der touristischen Nordküste auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Juni 2015 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers auf den Bericht des Home Office (Country Policy and Information Note Jamaica: Sexual orientation and gender identity, Version 2.0, February 2017, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1394562/1226 _ 1488375780 _jamaica-sogi-cpin-v2-0.pdf, S. 8) Bezug nimmt, enthält dieser keine Erkenntnisse, die die Feststellungen des Verwaltungsgerichts substantiell in Zweifel ziehen. Vielmehr wird in der vom Bevollmächtigten des Klägers zitierten Passage ausgeführt, dass die Frage der internen Umsiedlung in dem Fall DW nicht berücksichtigt worden sei, und das Gericht dementsprechend keine allgemeine Anleitung hierzu gegeben habe. In dem Bericht heißt es nach der Übersetzung des Bevollmächtigten des Klägers weiter: „Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass es wahrscheinlich Schwierigkeiten geben wird, durch interne Umsiedlung Sicherheit zu finden. In der Entscheidung SW aus 2011 stellte das Gericht fest, dass alleinstehende Frauen ohne männliche Partner oder Kinder riskieren, als lesbische Frauen wahrgenommen zu werden, unabhängig davon, ob dies der Fall ist oder nicht, es sei denn sie präsentieren einen heterosexuellen Hintergrund und verhalten sich diskret und weil sowohl von der wahrgenommenen als auch von der tatsächlichen lesbischen sexuellen Orientierung ein Risiko ausgeht, erhöht eine interne Schutzsuche die Sicherheiten nicht. Die Entscheidungsträger müssen daher die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit einer internen Schutzsuche von Fall zu Fall genau prüfen, wobei die individuellen Umstände der jeweiligen Person in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.“
Auch diese Ausführungen, die sich allein auf die sexuelle Orientierung von Frauen beziehen, stellen bereits die Existenz inländischer Fluchtalternativen für lesbische Frauen in Jamaika nicht grundsätzlich infrage, sondern machen sie von den individuellen Umständen der jeweiligen Person abhängig. Konkrete Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative für homosexuelle Männer an der Nordküste von Jamaika enthält der Bericht nicht.
Auch der vom Bevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels durch die Verletzung des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) ergibt sich nicht aus den Ausführungen in der Antragsschrift.
Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben, und dass die Beteiligten mit ihrem Anliegen „zu Worte“ kommen, um Einfluss auf das Verfahren und seine Ergebnisse nehmen zu können. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachkommt. Es ist nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, so etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, falls dieser Vortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (Senatsbeschluss vom 13. November 2018 - 5 A 2103/18.Z.A -, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Eine Verletzung dieser Grundsätze legt der Bevollmächtigte des Klägers nicht dar.
Der Bevollmächtigte des Klägers führt dazu aus, dass im Rahmen der Klagebegründung vorgetragen worden sei, dass homosexuellen Personen - wie dem Kläger - in Jamaika kein (finanziell) gesichertes Leben offenstehe. Es sei ausgeführt worden, dass homosexuelle Personen in Jamaika von Vertreibung, Obdachlosigkeit und Verwehrung des Zugangs zu den grundlegenden Rechten und Leistungen betroffen seien. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er in Jamaika keine Unterkunft habe und eine solche ohne Einkommen auch nicht bezahlen könne. Er werde nirgendwo einen Job bekommen, man werde ihm sagen, dass er nicht gebraucht werde. Diesen Vortrag des Klägers habe das Gericht unberücksichtigt gelassen und nicht in seine Entscheidung einbezogen.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers - sehr wohl zur Kenntnis genommen, als auch in seine Entscheidung einbezogen. So enthält der Tatbestand des Urteils (Blatt 3 des Urteilsabdrucks) diesen Vortrag, als in komprimierter Form dargestellt wird, dass der Kläger vortrage, seine Homosexualität stehe auch einem finanziell gesicherten Leben entgegen. In den Entscheidungsgründen wird sodann ausgeführt, dass der Kläger an der Nordküste Jamaikas die Möglichkeit habe, erneut in seinem bereits ausgeübten Beruf als DJ tätig zu werden. Er habe viele Jahre erfolgreich als DJ in Jamaika gearbeitet, und für das Gericht sei nicht erkennbar, warum er dieser Tätigkeit insbesondere in den Touristenorten an der Nordküste nicht erneut nachgehen könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben, so dass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5, § 80 AsylG).