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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 09.05.2019 – 8 B 473/19

ECLI:DE:VGHHE:2019:0509.8B473.19.00

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2019 - 8 L 653/19.GI - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung in ihrer nächsten Sitzung zur Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zum Projekt „Planung und Errichtung des REWE-Logistikzentrums“ zu verpflichten, wird abgelehnt.

Der Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin - eine Fraktion der Antragsgegnerin - begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses verpflichtet wird.

Die Fa. REWE Markt GmbH beabsichtigt auf dem Gebiet der Gemeinde Wölfersheim ein Logistikzentrum zu errichten. Zu diesem Zweck fasste die Gemeindevertretung verschiedene Beschlüsse, u.a. zur Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans, zum Entwurf eines Bebauungsplans, zur Baulandumlegung, zu Grundstücksgeschäften sowie den nachfolgenden Grundsatzbeschluss (mehrheitlich: 27 Ja, 1 Nein, 1 Enth.) vom 6. Februar 2017 (Bl. 17 d. Gerichtsakte [GA]):

„Die Gemeindevertretung beschließt:

1.

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, die in der Beschlussvorlage textlich als auch zeichnerisch dargestellten Änderungsverfahren einschließlich Flächenausgleich dem Regionalverband FrankfurtRheinMain und dem Regierungspräsidium Darmstadt vorzulegen.

2.

Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 9. Januar 2015 wird aufgrund der vorliegenden Beschlussvorlage abgeändert bzw. teilweise aufgehoben.

3.

Der Gemeindevorstand hat alle notwendigen Verfahrensschritte einzuleiten. Er wird außerdem beauftragt, die Umsetzung des Vorhabens parallel zum Planänderungsverfahren voranzutreiben. Dies beinhaltet auch die Beauftragung der Projektentwicklung GmbH Land+Forst mit Sitz in Biebertal und des Fachanwaltes für Verwaltungsrecht Martin Hauter vom Büro Kleymann, Karpenstein & Partner mbB zur Begleitung und Umsetzung des Projektes. Land+Forst führt die Gebietsentwicklung in eigener Verantwortung im Auftrag der Gemeinde Wölfersheim durch. Das Projekt wird außerhalb des kommunalen Haushalts über ein Treuhandkonto abgewickelt.

4.

Die Gemeindevertretung ist regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu informieren.“

Mit Datum vom 1. September 2018 beantragte die Antragstellerin erstmals die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zum Thema „geplantes REWE-Logistikzentrum“. Zur Begründung machte sie geltend, den Mitgliedern der Gemeindevertretung seien trotz der Berichte des Gemeindevorstands viele Details unklar. So sei größtenteils unbekannt, welche Verträge geschlossen wurden, welche Verpflichtungen die Gemeinde dabei eingegangen sowie welche Zahlungsflüsse außerhalb des kommunalen Haushalts erfolgt seien. Schließlich fehlten den Gemeindevertretern Informationen zur wirtschaftlichen Kalkulation des Vorhabens (Bl. 24 f. d. GA).

Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass das gesamte Verfahren noch lange nicht abgeschlossen sei, ab.

Mit Datum vom 12. November 2018 beantragte die Antragstellerin erneut die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses, ebenfalls ohne Erfolg. Nachdem sie sich sodann anwaltliche Unterstützung geholt hatte, wurde ihr Antrag für die Sitzung am 5. Februar 2019 auf die Tagesordnung gesetzt, zu Beginn der Sitzung von der Mehrheit jedoch unter Hinweis darauf, dass ein Akteneinsichtsausschuss nur für vollständig abgeschlossene Vorgänge oder Teilvorgänge zulässig sei, wieder von der Tagesordnung gestrichen.

Die nächste Sitzung der Gemeindevertretung war für den 26. März 2019 vorgesehen. Zu diesem Termin meldete die Antragstellerin unter dem Datum des 10. Februar 2019 ihren Antrag auf Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses wie folgt erneut an (Bl. 44 f. d. GA):

„Beschluss:

Zum Vorhaben der Planung und Errichtung des REWE-Logistikzentrums wird ein Akteneinsichtsausschuss eingerichtet.

Einzusehen sind insbesondere:

Alle in dieser Angelegenheit abgeschlossenen Verträge,

Die wirtschaftliche Kalkulation des Vorhabens und, sofern vorliegend, die Risikoabschätzung sowie

Die Unterlagen zu den bisherigen Zahlungsströmen auf dem außerhalb des kommunalen Haushalts geführten Treuhandkonto.

Einzusehen sind alle Unterlagen, die entstanden sind seit Beginn der Überlegungen und Verhandlungen mit Rewe, welche zum Grundsatzbeschluss vom 06.02.2017 führten, die also ab etwa Mitte 2016 entstanden sind, und die bis zum Beginn der Akteneinsicht durch den Ausschuss noch entstehen werden. Ausgenommen hiervon sollen die nicht im vorstehenden Absatz aufgeführten Unterlagen sein, welche die Verwaltung aktuell zur Vorbereitung künftiger Beschlüsse des Gemeindevorstands und/oder der Gemeindevertretung erstellt hat.“

Am 13. Februar 2019 hat die Antragstellerin zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht geltend, nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO sei ein Akteneinsichtsausschuss zwingend zu bilden, wenn eine Fraktion dies beantrage. Soweit ihr entgegengehalten werde, ein Akteneinsichtsausschuss könne nur in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge eingesetzt werden, sei diese Auffassung in Literatur und Rechtsprechung umstritten und mit beachtlichen Argumenten werde vertreten, dass Akteneinsicht auch in nicht abgeschlossene Vorgänge begehrt werden könne. Im Übrigen beziehe sich der Akteneinsichtsantrag in seiner aktuellen Form ausschließlich auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift (Bl.1 ff. d. GA).

Die Antragstellerin hat beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den von der Antragstellerin beantragten Akteneinsichtsausschuss, betreffend das Vorhaben der Planung und Errichtung des Rewe3Logistikzentrums, in ihrer nächstmöglichen Sitzung einzurichten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, es bestehe kein Anspruch auf Akteneinsicht in nicht abgeschlossene Vorgänge. Das Vorhaben „Planung und Errichtung des REWE-Logistikzentrums“ sei ein komplexes Großvorhaben, für welches das Planungsrecht erst geschaffen werden müsse. Außerdem bedürfe es einer Grundstücksneuordnung sowie zahlreicher Erschließungsmaßnahmen und vorlaufender Untersuchungen. Weder das Projekt als Ganzes noch Teile davon seien bislang abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung (Bl. 51ff. d. GA).

Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht dem Eilantrag stattgegeben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den beantragten Akteneinsichtsausschuss betreffend das Vorhaben der Planung und Errichtung des REWE-Logistikzentrums in ihrer nächsten Sitzung zu bilden oder zu bestimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO geforderte „bestimmte Angelegenheit“ sei mit dem Hinweis auf die Planung und Errichtung des REWE-Logistikzentrums hinreichend präzise beschrieben und nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 und 2 HGO überwache die Gemeindevertretung die „gesamte Verwaltung“, wozu nicht nur abgeschlossene, sondern auch laufende Angelegenheiten zu zählen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die angegriffene Entscheidung (Bl. 92 ff. d. GA).

Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 28. Februar 2019 zugestellt worden und am 4. März 2019 hat sie beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof dagegen Beschwerde erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sich das Akteneinsichtsrecht nur auf abgeschlossene Angelegenheiten beziehe und Akteneinsicht in laufende Angelegenheiten nicht zulässig sei. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeschrift (Bl. 115 ff. d. GA).

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2019 - 8 L 653/19.GI - den Antrag der Antragstellerin abzulehnen,

hilfsweise, für den Fall, dass über die Beschwerde nicht vor dem 26. März 2019 entschieden wird, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2019 einstweilen bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den angegriffenen Beschluss. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 8. und 21. März 2019 (Bl. 141f. und 167f. d. GA).

Mit Beschluss vom 18. März 2019 hat der Senat die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde ausgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (ein Ordner), die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2019 - 8 L 653/19.GI - ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in ihrer nächsten Sitzung den von der Antragstellerin beantragten Akteneinsichtsausschuss zum Thema „Planung und Errichtung des REWE- Logistikzentrums“ einzurichten. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der gerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt, kann die Antragstellerin die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses - wie im Antrag vom 8. Februar 2019 begehrt - nicht beanspruchen.

Das Verwaltungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO - insbesondere bei komplexen Sachverhalten - nicht nur und erst nach vollständigem Abschluss des Verwaltungsvorgangs beansprucht werden kann (1.). Gleichwohl kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO kein allumfassendes und jederzeit durchsetzbares Recht auf Akteneinsicht - allein begrenzt durch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten - hergeleitet werden. Der Anspruch ist vielmehr begrenzt durch die von der HGO vorgegebene Organisation der Gemeindeverwaltung in Hessen und die weiteren in § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO genannten Voraussetzungen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses wird danach nur gewährt, wenn die Willensbildung im Gemeindevorstand abgeschlossen und ein Anlass für das Akteneinsichtsgesuch gegeben ist (2.). Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht (3.).

1.

Nach §§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 50 Abs. 2 Satz 1 HGO überwacht die Gemeindevertretung die gesamte Verwaltung der Gemeinde - mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten - und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen, und kann zu diesem Zweck nach § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO in bestimmten Angelegenheiten vom Gemeindevorstand Akteneinsicht verlangen.

Ausgehend vom Begriff der „gesamten Verwaltung“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und § 50 Abs. 2 Satz 1 HGO) umfasst dieser Ausdruck - wie das VG zutreffend ausführt - auch die aktuelle, laufende Verwaltung. Der Wortlaut der Vorschrift allein gibt für eine einschränkende Auslegung nichts her. Aus dem Umstand, dass die HGO auch ansonsten der nachträglichen Kontrolle abgeschlossener Vorgänge den Vorzug gibt (§§ 63, 74 und 138 HGO), lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass nur abgeschlossene Sachverhalte einem Akteneinsichtsausschuss zugänglich zu machen sind. Die drei angeführten Vorschriften knüpfen vielmehr für ein Tätigwerden des Bürgermeisters bzw. der Kommunalaufsicht ausdrücklich an einen Beschluss der Gemeindevertretung bzw. des Gemeindevorstands und damit an eine im jeweiligen Organ abgeschlossene Behandlung des Vorgangs an, während § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO einen derartigen Bezugspunkt so gerade nicht benennt. Es spricht daher Einiges dafür, dass der Gesetzgeber, hätte er das Akteneinsichtsrecht ausschließlich auf vollständig abgeschlossene Verwaltungsvorgänge beschränken wollen, dieses im Wortlaut der Regelung auch hier zum Ausdruck gebracht hätte.

2.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich daraus jedoch kein allumfassendes, jederzeit durchsetzbares Recht auf Akteneinsicht herleiten. Die weiteren Regelungen über die Organisation der kommunalen Verwaltung in der Hessischen Gemeindeordnung und die gesetzlich festgelegten Anforderungen an die Einsetzung eines Akteneinsichtsausschusses (§ 50 Abs. 2 Satz 2 HGO) erfordern vielmehr eine Beschränkung des Rechts auf Einsetzung eines Akteneinsichtsausschusses auf die Fälle, in denen der Willensbildungsprozess im Gemeindevorstand abgeschlossen ist (a) und ein konkreter Anlass für das Akteneinsichtsgesuch geltend gemacht werden kann (b).

a) Im Kommunalverfassungsrecht ist zwar für das im staatlichen Bereich geltende Gewaltenteilungsprinzip i. S. d. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG kein Raum, weil es hier an einer strikten Trennung zwischen Recht setzender und vollziehender Gewalt fehlt. Gleichwohl gibt aber auch die Hessische Gemeindeordnung eine spezifische Form der „Kompetenzverteilung“ zwischen Gemeindevorstand und Gemeindevertretung vor, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG bereits angelegt ist, ihre besondere Ausformung jedoch erst durch das jeweilige Kommunalverfassungsrecht erhält. Sie liegt in der Aufspaltung der Funktionen zwischen Gemeindevorstand und Gemeindevertretung nach dem grundsätzlichen System von „Beschluss und Ausführung“ bzw. „politischer Entscheidung und fachlicher Kompetenz“. Diese funktionelle Aufgabenteilung zwischen Gemeindevorstand und Gemeindevertretung ist bei der Auslegung der Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht der Gemeindevertretung zu beachten. Denn auch wenn die Gemeindevertretung die „gesamte Verwaltung“ der Gemeinde zu überwachen hat, hat sie dabei die kommunalverfassungsrechtliche Aufgabenteilung zu respektieren (Lange, Kommunalrecht, Teil 2, Kapitel 4, Rdnrn. 67 f. und 201 f).

Nach der in Hessen geltenden sog. unechten Magistratsverfassung werden die Gemeinden durch zwei Kollegialorgane verwaltet. Die Entscheidungen über Gemeindeangelegenheiten sind zwischen diesen beiden Organen aufgeteilt. Wenn auch die Gemeindevertretung als oberstes Organ die „wichtigen Entscheidungen“ trifft sowie die „gesamte Verwaltung überwacht“ (§§ 9 Absatz 1 und 50 Absatz 2 HGO), untersteht der Gemeindevorstand ihr nicht in allen Angelegenheiten. Vielmehr hat auch er eigene, gesetzlich festgelegte, nicht entziehbare Zuständigkeiten, u.a. die Beschlussfassung über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung (Birkenfeld/S. Fuhrmann, in Dietlein/Ogorek, Kommunalrecht Hessen, Stand: 1. Februar 2019, § 66 Rdnr. 1 f.). Die Gemeindevertretung darf daher - auch wenn sie als oberstes Organ der Gemeinde mit der Überwachung der gesamten Verwaltung betraut ist - diese Aufgabe nicht in Form einer Dauerkontrolle ausüben, sondern hat die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung durch den Gemeindevorstand zu respektieren. Das ergibt sich zum einen aus § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO, wonach Akteneinsicht nur in „bestimmten Angelegenheiten“ - d. h. in Bezug auf konkrete Einzelentscheidungen (vgl. Engels in Dietlein/Ogorek, Kommunalrecht Hessen, § 50 Rdnr. 7) - beansprucht werden darf, mithin nicht umfassend in sämtlichen Angelegenheiten. Zum anderen würde eine Akteneinsicht als verfahrensbegleitende oder vorbeugende Kontrolle - gewissermaßen parallel zur Vorbereitung des Willensbildungsprozesses, der eigentlichen Willensbildung und der abschließenden Entscheidung durch den Gemeindevorstand - unter Verstoß gegen die oben geschilderte Kompetenzverteilung letztlich eine Beteiligung der Gemeindevertretung an den Entscheidungen des Gemeindevorstands bedeuten (Engels, a. a. O., § 50 Rdnr. 18) und eine Kontrolle damit obsolet erscheinen lassen.

Bezugspunkt des Akteneinsichtsrechts ist somit stets der konkrete Entscheidungsvorgang im Gemeindevorstand. Ist dieser abgeschlossen - etwa durch Vorlage einer Beschlussempfehlung etc. - so ist der Willensbildungsprozess insoweit beendet und grundsätzlich ein (insoweit) abgeschlossener, der Akteneinsicht zugänglicher Vorgang gegeben. Bei komplexen Projekten - wie etwa der Ansiedlung des hier in Rede stehenden REWE-Logistikzentrums - sind eine Fülle unterschiedlichster Entscheidungen zu treffen mit der Folge, dass ein Akteneinsichtsrecht in Bezug auf einzelne (abgeschlossene) Maßnahmen des Gemeindevorstands bestehen kann, auch wenn das Projekt als Ganzes noch nicht abgeschlossen und insoweit noch Teil der laufenden Verwaltung ist.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, von einem abgeschlossenen Verwaltungsvorgang könne erst ausgegangen werden, wenn das gesamte Projekt - hier die „Errichtung des REWE-Logistikzentrums“ - abgeschlossen ist, erweist sich danach als zu eng. Ein so komplexes Vorhaben wie die Errichtung eines solchen Zentrums erfordert - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - zahlreiche unterschiedliche in sich abgeschlossene Verfahrensschritte wie etwa die Änderung des Flächennutzungsplans, des Bebauungsplans etc.. Jeder dieser Schritte setzt Entscheidungen und Maßnahmen des Gemeindevorstands voraus, so dass mit deren Umsetzung die Willensbildung in diesem Gremium abgeschlossen und damit grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht zugänglich ist. Andernfalls wäre die Gemeindevertretung trotz ihres in § 50 Abs. 2 HGO verankerten Überwachungsrechts auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt und damit gezwungen, Fehlentwicklungen hinzunehmen, ohne im Rahmen der Projektverwirklichung insgesamt effektiv gegensteuern zu können. Dieses sehr enge Verständnis der Überwachung steht mit der in der Hessischen Gemeindeordnung angelegten Arbeitsteilung zwischen Gemeindevorstand und Gemeindevertretung nicht in Einklang, weil letztlich beide Organe die Gemeinde zwar arbeitsteilig, aber doch gemeinschaftlich verwalten.

b) Neben dem Umstand, dass es sich um einen Gegenstand handeln muss, in Bezug auf den die Willensbildung im Gemeindevorstand bereits abgeschlossen ist, bedarf es außerdem eines konkreten Anlasses für die Einsetzung eines solches Ausschusses. Dies ergibt sich aus der in der Hessischen Gemeindeordnung angelegten Arbeitsteilung zwischen beiden Organen, aber auch aus dem Umstand, dass § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO die Einsetzung eines solchen Ausschusses nur in „bestimmten Angelegenheiten“ erlaubt. Damit bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass ein Akteneinsichtsausschuss nicht als Instrument gedacht ist, der Gemeindevertretung fortlaufend und uneingeschränkt Einblick in sämtliche Akten des Gemeindevorstands zu verschaffen. Zum einen wäre damit das Gebot der Rücksichtnahme auf die Funktionsfähigkeit des Gemeindevorstands beeinträchtigt (Lange, a. a. O. Rdnr. 67) und zum anderen ist auch im Verhältnis zwischen Gemeindevorstand und Gemeindevertretung davon auszugehen, dass beide Organe ihre Aufgaben den Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 GG entsprechend - gebunden an Gesetz und Recht - erfüllen. Die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses kann daher erfolgreich nur dann verlangt werden, wenn dafür ein Anlass, d. h. ein berechtigtes Interesse der Gemeindevertretung besteht. Das könnte etwa gegeben sein bei unklaren oder in sich nicht schlüssigen Auskünften des Gemeindevorstands. Das bloße Interesse am Inhalt von Verträgen, sonstigen Details von Absprachen oder Zahlungen bzw. Zahlungseingängen etc. kann insoweit nicht genügen.

3.

Davon ausgehend liegen hier die Voraussetzungen für die Einsetzung des von der Antragstellerin begehrten Akteneinsichtsausschusses nicht - auch nicht teilweise hinsichtlich einzelner, von der Antragstellerin aufgeführter Punkte - vor.

Denn jedenfalls einen solchen Anlass hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung ihres Akteneinsichtsbegehrens hat sie in ihrem Antrag ausgeführt, obwohl der Gemeindevorstand über erreichte Verfahrensstufen berichte, blieben viele Details für die Gemeindevertreterinnen und -vertreter unklar. Zum großen Teil sei nicht bekannt, welche Verträge abgeschlossen wurden und welche Verpflichtungen die Gemeinde dabei eingegangen sei. Zudem seien die Zahlungsein- und -ausgänge „außerhalb des kommunalen Haushalts“ nicht bekannt. Auch habe die Gemeindevertretung keinerlei Informationen zur wirtschaftlichen Kalkulation des Vorhabens aus Sicht der Kommune. Damit hat die Antragstellerin lediglich ein generelles Interesse an der Einsichtnahme in die betreffenden Akten dargelegt, ohne jedoch den Gegenstand der Kontrolle und insbesondere den Anlass dafür substantiiert darzulegen. Mit ihrem Begehren, Einsicht insbesondere in alle in dieser Angelegenheit abgeschlossenen Verträge, die wirtschaftliche Kalkulation des Vorhabens und - sofern vorliegend - die Risikoabschätzung sowie die Unterlagen zu den bisherigen Zahlungsströmen einzusehen, verfolgt sie eine Kontrolle sämtlicher Entscheidungsprozesse, die im Gemeindevorstand insoweit stattgefunden haben. Dies ist so in der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei sich der Senat an Nummer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anhang zu § 164 Rdnr. 14) orientiert und von einer Minderung gemäß Nr. 1.5 absieht, weil die Antragstellerin mit dem Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG.