Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 15.11.2019 – 3 B 71/19

ECLI:DE:VGHHE:2019:1115.3B71.19.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2018 - 8 L 4370/18.F - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.625,00 € festgesetzt.

Gründe

Die am 21. Dezember 2018 erhobene und am 10. Januar 2019 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2018 - 8 L 4370/18.F -, dem Antragsteller zugestellt am 10. Dezember 2018, ist zulässig, hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt kein anderes Ergebnis in der Sache.

Der Antragsteller ist Eigentümer des auf dem Grundstück Flur A..., Flurstück B... errichteten Gebäudes D...straße x in Frankfurt am Main, das im vorderen Bereich als Doppelhaus in einer Länge von etwa 15m an das auf dem Grundstück des Beigeladenen Flur A..., Flurstück C..., D...str. y vorfindliche Gebäude angebaut ist. Im hinteren Grundstücksbereich sind die Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut, halten allerdings wechselseitig die Abstandsflächen nicht ein. Beide Gebäude stehen unter Denkmalschutz (vgl. Denkmaltopographie Stadt Frankfurt am Main, S. 339, Bl. 64, 65 Gerichtsakte -GA). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 320 und nördlich von dem Gebäude des Antragstellers.

Dem Beigeladenen wurde mit Baugenehmigung vom 5. Juli 2018 „der Rückbau, die Wiedererrichtung und die Aufstockung des Daches mit Erweiterung einer Wohneinheit im Spitzboden, mit Dachterrasse, Einbau eines Aufzugs mit inneren Umbauten, Errichtung eines zweiten baulichen Rettungsweges an einem Mehrfamilienhaus und dem Teilausbau des Kellers zu einer Wohnung“ an dem Gebäude D...straße y sowie Abweichungen gem. § 63 HBO i.d. F. vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, bereinigt S. 180 HBO) von den nach § 6 Abs. 5 HBO erforderlichen Abstandsflächentiefen für die Gauben der Aufstockung sowie für die Aufstockung südlich zu dem Flurstück B... genehmigt. Der von dem Antragsteller hiergegen angestrengte Eilantrag ist erfolglos geblieben, seine hiergegen erhobene Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich das Bauvorhaben abstandsflächenrechtlich in zwei Abschnitte aufteilen lässt. Zum einen in einen vorderen Abschnitt, in dem beide Gebäude über eine Länge von etwa 15m unmittelbar aneinander gebaut sind, zum anderen in einen hinteren Abschnitt, in dem Abstände zum jeweils anderen Grundstück vorhanden sind, allerdings nicht in dem Umfang, wie von § 6 Abs. 5 HBO gefordert.

Bei den beiden in den Jahren 1904 und 1906 als Mietshäuser des Jugendstils errichteten Doppelhäusern sind Verwaltungsgericht und Antragsgegnerin hinsichtlich des vorderen Abschnitts zu Recht vom Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 6 HBO ausgegangen. Danach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften ... 2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Der Anbau muss, soweit dies städtebaulich vertretbar ist, nicht deckungsgleich sein (§ 6 Abs. 1 Satz 6 HBO).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es das im Bebauungsplan festgesetzte Baufenster gestattet, ein Gebäude an die Grenze zu bauen. Der in Auszügen in der Gerichtsakte befindliche Bebauungsplan Nr. 320 vom 9. Mai 1978 (Bl. 66 ff. GA) hat die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehenden Gebäude D...straße x und y in einem gemeinsamen Baufenster mit Baulinien und als Doppelhaus festgesetzt. Zudem ist mit dem Gebäude D...straße x (das Gebäude wurde ausweislich der Denkmaltopografie im Jahr 1904, das Gebäude D...straße y im Jahr 1906 errichtet) auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude vorhanden gewesen, so dass auch aus diesem Grund an die Grenze angebaut werden durfte.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der nicht deckungsgleiche Anbau des Beigeladenen auch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO städtebaulich vertretbar.

Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der städtebaulichen Vertretbarkeit verkannt, dass diese eng auszulegen sei und hier nur einen geschlossenen Anbau zulasse. Für den Beigeladenen bestehe kein Zwang, das Dach als Walmdach auszuführen, für die gewählte Größe des Daches gebe es keine städtebaulichen Gründe, auf die im Rahmen der städtebaulichen Vertretbarkeit Bezug genommen werden könne. Der dem Beigeladenen genehmigte überhohe Ausbau des Walmdaches stelle im Vergleich zu den Häusern D...straße 3 - 13, die durchgehend mit vier Stockwerken bebaut seien, einen Ausreißer dar. Der Bebauungsplan setze für das hier fragliche Gebäude eine Geschossflächenzahl von 1,6 fest, das Bestandsgebäude erreiche jedoch bereits eine Geschossflächenzahl von 2,61. Durch die streitige Baugenehmigung werde diese Baumasse auf eine Geschossflächenzahl von 3,0 erhöht, auch dies spreche gegen die städtebauliche Vertretbarkeit. Gleiches habe für die Vorgaben der städtebaulichen Erhaltungssatzung zu gelten, in deren Geltungsbereich das Baugrundstück liege. Ohne dass es auf die Details der Erhaltungssatzung ankomme, sei offenbar, dass es deren Ziel insbesondere sei, unter Denkmalschutz stehende Gebäude in ihrem Bestand zu erhalten und Veränderungen nur ausnahmsweise zuzulassen. Auch müsse der Begriff der städtebaulichen Vertretbarkeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes des § 15 Abs. 1 BauNVO ausgelegt werden. Die Baumaßnahme dürfe keine erdrückende oder einmauernde Wirkung haben. Der in unmittelbarer Nachbarschaft zur Brandwand liegenden Gaube komme jedoch eine erdrückende Wirkung zu. Da das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der nicht deckungsgleiche Anbau auf dem Grundstück des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO städtebaulich vertretbar sei, habe es daraus die unzutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass es insoweit keiner Abweichung von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts bedürfe. Dem sei nicht zu folgen. Eine Abweichungsentscheidung sei auch hinsichtlich der Turmspitze erforderlich, die jedoch nicht erteilt worden sei. Hierdurch sei er, der Antragsteller, in seinen Rechten verletzt.

Der Vortrag des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO muss ein Anbau an andere Gebäude (der Begriff des Anbaus verlangt keine Gleichartigkeit der Nutzung oder des Bauvolumens des an die Grenze anzubauenden Gebäudes), soweit dies städtebaulich vertretbar ist, nicht deckungsgleich sein. Städtebaulich vertretbar ist ein nicht deckungsgleicher Anbau, wenn die Anforderungen an das Ortsbild sowie an gesunde WohnG und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 5 BauGB); die nachbarlichen Belange sind insoweit einzustellen (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 3. Aufl., 2018, § 6 Rdnr. 67 unter Hinweis auf Hess. VGH, ESVGH 62, 64 = ZfBR 2012, 60).

Der Senat folgt der Einschätzung der Antragsgegnerin sowie des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Bauvorhaben des Beigeladenen um einen städtebaulich vertretbaren Anbau handelt, der hinsichtlich seines vorderen Teils keiner weiteren Abweichungsentscheidungen bedurfte. Beide Gebäude sind dem Straßenverlauf folgend unmittelbar an eine gemeinsame Brandwand angebaut, die das Gebäude D...straße x allerdings deutlich überragt (siehe Lichtbild der Denkmaltopographie, Bl. 65 GA). Das Gebäude D...straße x bleibt im Bestand im Dachbereich hinter der gemeinsamen Brandwand zurück, ist aber ebenfalls an die Brandwand angebaut. Die fehlende (vollständige) Deckungsgleichheit ist hier für die im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO zu prüfende städtebauliche Vertretbarkeit nicht von entscheidender Bedeutung, da beide Gebäude über eine maßgeblich gemeinsame Bautiefe und eine gemeinsame Höhe im Sinne von Geschossigkeit und einer entsprechend gemeinsamen Brandwand verfügen. Ausweislich der Bauantragsunterlagen orientiert sich der Wiederaufbau des Daches stark an der ursprünglichen, historischen, im Krieg zerstörten Form des Daches (vgl. 4.33 ff. BA, diverses historisches Bildmaterial). Dadurch soll die vor den kriegsbedingten Zerstörungen vorhandene städtebauliche Situation wiederhergestellt werden, was bereits für sich allein für die städtebauliche Vertretbarkeit spricht. Die gestalterische Ausbildung der Dachlandschaft ist mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Denkmalamtes vom 1. Dezember 2017 (2.12 BA), nach der das Denkmalamt zugleich im Namen des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen für die Baumaßnahmen an dem Einzelkulturdenkmal (§ 2 Abs. 3 HDSchG) seine Zustimmung erteilt hat. Hinsichtlich der Gestaltung des Daches ist von Seiten des Denkmalschutzes als Auflage vorgesehen, dass das Dach in Naturschiefer zu decken ist und die Kehlen (straßenseitig) nach bauzeitlichem Vorbild ebenfalls in Schiefer zu decken sind. Die Wiederherstellung des im Krieg zerstörten Daches und Rekonstruktion des ursprünglichen Zustandes bzw. die Errichtung einer bauzeitlichen Mansarde, die denkmalschutzrechtlich gewollt ist, spricht für die städtebauliche Vertretbarkeit der Baumaßnahme. Gleiches hat für das von dem Antragsteller beanstandete Türmchen auf dem Dach zu gelten, das als untergeordneter Dachaufbau der städtebaulichen Verträglichkeit nicht entgegensteht und im Gegenteil der denkmalgerechten Gestaltung Rechnung trägt. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die bauzeitliche Form des steil aufragenden Mansardendachs als öffentlicher Belang des Denkmalschutzes einzustellen gewesen ist und sich das Bauvorhaben als denkmalgerechtes Bauen in einem dem heutigen Abstandsflächenrecht nicht entsprechenden Bestand darstellt. Die denkmalschutzrechtlich gewollte Wiederherstellung des Mansardendachs einschließlich des „Türmchens“ (vgl. 4.33 ff. BA) stellt die Rekonstruktion des im Krieg zerstörten Dachaufbaus des in der Denkmaltopographie der Stadt Frankfurt aufgeführten Einzelkulturdenkmals dar, die städtebaulich nicht nur vertretbar, sondern unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufbaus und der Rekonstruktion erwünscht ist.

Auch die von der Antragsgegnerin erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen des § 6 Abs. 5 HBO hinsichtlich des hinteren Gebäudeteils unterliegen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der SachG und Rechtslage entgegen der Auffassung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keinen Bedenken.

Der Antragsteller hat es nicht darzulegen vermocht, dass die Antragsgegnerin die Abweichungen ermessensfehlerhaft erteilt hat bzw. dass nur die Versagung der beantragten Abweichungen - nur diese sind gem. § 63 Abs. 2 HBO Gegenstand des Verfahrens - ermessensgerecht gewesen wäre.

Gemäß § 63 Abs. 1 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. Abweichungen können zugelassen werden von allen bauaufsichtlichen Anforderungen der HBO selbst und aufgrund der HBO erlassener Vorschriften, d. h. von materiellem Bauordnungsrecht. In welchem Umfang eine Norm des materiellen Bauordnungsrechts einer Abweichung zugänglich ist, hängt einerseits von dieser selbst und andererseits von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist der Formulierung des Grades der Nachgiebigkeit der jeweiligen Einzelanforderung eine gesetzgeberische Wertung der mit der Norm verfolgten Interessen zu entnehmen. Neben der Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen kommt der Würdigung nachbarlicher Interessen besonderes Gewicht zu. Hinsichtlich einer Abweichung von den in § 6 HBO geregelten Abstandsflächenvorschriften ist zu beachten, dass § 63 HBO kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen, nämlich der Nichtbeachtung der Abstandsflächenvorschriften ist. Es gibt keinen Grundsatz, dass die Abstandsfläche überall dort verkürzt werden darf, wo sich ein näheres Heranrücken eines Gebäudes an die Grenze und auf dem Nachbargrundstück in tatsächlicher Hinsicht wenig auswirkt, etwa weil dieses im Wesentlichen nur dem Zweck von Verkehrsflächen erfüllen kann. Hinzukommen müssen Gesichtspunkte wie besondere Verhältnisse auf dem Baugrundstück oder für das Vorhaben sprechende Gründe (vgl. Hornmann, a.a.O., § 73 Rdnr. 11 ff.). Grundsätzlich ist eine Differenzierung hinsichtlich einer Abweichungsentscheidung von den kraft Gesetzes regelhaft einzuhaltenden Abstandsflächen danach zulässig, ob es sich um Neubauten „auf der grünen Wiese“ handelt, bei denen eine Abweichung von den Abstandsflächen nur sehr ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist oder ob es sich um Abstandsflächenüberschreitungen handelt, bei denen wechselseitig Abstandsflächenüberschreitungen bereits vorhanden und wechselseitig hinzunehmen sind.

Hier sind die in den Baugenehmigungsunterlagen enthaltenen Darstellungen und Berechnungen der Abstandsflächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sowie der Abweichungsentscheidungen sind, durch die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. März 2019 eingereichten Berechnungen nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Auch hierdurch hat der Antragsteller nicht darzulegen vermocht, dass die von der Antragsgegnerin gemäß § 63 Abs. 1 HBO anzustellende Ermessensentscheidung fehlerhaft getroffen worden ist.

Die Antragsgegnerin hat u.a. in ihrem Schriftsatz vom 19. März 2019 (Bl. 233 ff. GA) ihre Ermessenserwägungen näher dargelegt. Dies konnte sie, da das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, auch im gerichtlichen Verfahren tun, wenngleich grundsätzlich Ermessenserwägungen mit dem Ausgangsbescheid niederzulegen sind (§§ 39 Abs. 1 Satz 3, 40 Hess. VwVfG). Abweichungen von den Abstandsflächentiefen hinsichtlich des Flurstücks 46/7 wurden für die Gauben der Aufstockung sowie für die Aufstockung südlich zum Flurstück B... erteilt. Die Aufstockung des Gebäudes und Rekonstruktion des Daches folgt, wie bereits ausgeführt und wie von der Antragsgegnerin im Rahmen der Ermessenserwägungen erneut vorgetragen, den denkmalschutzrechtlichen und historisch gewollten Restaurationsarbeiten und dient zudem der Schaffung von Wohnraum und Wiedernutzbarmachung ehemals im Krieg zerstörter Wohnflächen. Die Antragsgegnerin weist zur Begründung der Abweichungsentscheidungen darauf hin, dass die Belange des Antragstellers hinsichtlich Belüftung, Verschattung und Wohnfrieden durch den Dachumbau nicht berührt werden und zudem ausreichend berücksichtigt wurden. Die Besonderheiten des Denkmalschutzes zur Wiederherstellung eines bauzeittypischen steilen Mansarddaches mit einer damals typischen Turmspitze seien ebenso einzustellen, wie der im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse vorhandene Bestand, auch wenn hiermit eine gegenseitige Unterschreitung der heute geforderten Abstandsflächen einhergehe. Welche Qualität die Abstandsflächenunterschreitung haben dürfe, sei in der wertenden Gesamtschau dieser Belange im Rahmen einer Interessenabwägung entsprechend der beantragten Abstandsflächenunterschreitungen durch das Vorhabengebäude vorgenommen und zugunsten der Bauherrschaft entschieden worden. Dabei sei zu Recht angenommen worden, dass die für die gesunden Wohnverhältnisse ausschlaggebenden Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sich weder durch das zukünftig steile Mansarddach noch durch den straßenseitigen Anbau veränderten. Dies ergebe sich vor allem aus der südlichen Lage des Gebäudes des Antragstellers. Eine Verschattung des südlichen Nachbarn durch das Mansarddach sei ausgeschlossen. Auch der Wohnfriede bleibe bestehen, da in dem Vorhaben nur gewohnt werde und sich im Übrigen mit dem Dachausbau auch nicht der Sozialabstand der Gebäudekörper verändere. Lebensäußerungen und Blickbeziehungen seien im allgemeinen Wohngebiet hinzunehmen. So habe die Bauherrschaft die Dachterrasse auf dem Gebäude des Antragstellers hinzunehmen, wie die Nachbarschaft die in das Mansarddach integrierte Dachterrasse des Vorhabens nunmehr hinzunehmen habe. Mit der durch die Abweichungsentscheidung genehmigten Abstandsflächenunterschreitung nehme die Bauherrschaft nicht ein qualitatives „mehr“ in Anspruch als der Antragsteller. In dem gegenseitigen Nachbarverhältnis sei nicht auf eine zentimetergenaue Berechnung abzustellen, sondern auf eine wertende Betrachtung.

Aufgrund dieser Ausführungen ist für den Senat nicht zu erkennen, dass die Abweichungsentscheidungen der Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft sein könnten. Soweit der Antragsteller die Berechnung der Abstandsflächen durch das Architekturbüro des Beigeladenen anzweifelt und eine Berechnung der Vermessungsingenieure Rösche und Stief einreicht, folgt der Senat der Antragsgegnerin, dass der Liegenschaftsplan, der für die Abweichungsentscheidung zu der Baugenehmigung genommen wurde, durch die Vermessung der Antragstellerseite nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Vielmehr kommen auch die von dem Antragsteller beauftragten Vermessungsingenieure hinsichtlich der Abstandsflächentiefe zu vergleichbaren Ergebnissen, wobei es bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 63 HBO anzustellenden Erwägungen nicht auf zentimetergenaue Abmessungen ankommt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des hier zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles, bei dem ein die Abstandsflächen ebenso wenig einhaltendes Bestandsgebäude wie dasjenige des klagenden Nachbarn nach den Vorschriften des Denkmalschutzes rekonstruiert werden soll. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung stellen sich mithin die Abweichungsentscheidungen der Antragsgegnerin zu den durch das Bauvorhaben ausgelösten Abstandsflächen im hinteren Gebäudeteil nicht als rechtswidrig dar.

Soweit zwischen den Beteiligten des Weiteren bauordnungs- und brandschutzrechtliche Anforderungen in Streit sind, sind diese nicht Gegenstand des Verfahrens. Bauordnungsrecht ist gem. § 57 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 1 und 2 HBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nur zu prüfen, wenn es durch Antragstellung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).