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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 14.01.2020 – 7 A 1948/14.Z

ECLI:DE:VGHHE:2020:0114.7A1948.14.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. Mai 2013 - 7 K 105/13.GI - wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene und dem Kläger am 6. Juni 2013 zugestellte Urteil ist bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8. Juli 2013, einem Montag, ein Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst zugelassenen Bevollmächtigten nicht eingelegt worden.

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Kläger wird unstreitig nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Hochschule gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. mit Abs. 4 Satz 3 VwGO vertreten.

Es liegt auch keine zulässige Vertretung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 i. V. mit Abs. 4 Satz 7 VwGO vor. Nach dieser Vorschrift sind als Bevollmächtigte Vereinigungen zugelassen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten.

Der Senat braucht nicht der Frage nachzugehen, ob die Satzung des als Bevollmächtigten des Klägers auftretenden Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen e. V. - nachfolgend: VdK - vorstehende Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt. Denn der vorliegende Rechtsstreit ist nicht dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts und der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten zuzuordnen.

Die hier streitigen Schülerbeförderungskosten sind, wie sich auch aus der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 161 Hessisches Schulgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441) - HSchG - ergibt, dem Schulrecht zuzuordnen. Die Regelung über die Kosten der Schülerbeförderung dienen der Inanspruchnahme des Rechts auf schulische Bildung gemäß § 1 Abs. 1 HSchG, die vor allem in Schulen (§ 2 HSchG) angeboten wird. Die Schulen sollen den Schülern die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen vermitteln (§ 2 Abs. 3 Satz 1 HSchG). Um das Schulangebot nutzen zu können, trägt das Land die Kosten der Beförderung der Schüler von ihrem Wohnort in die Schule nach Maßgabe des § 161 HSchG. Diese Regelungen sind allgemeinbezogen und regeln keine spezifischen Ansprüche der Schwerbehinderten.

§ 161 HSchG ist auch nicht als mit dem Schwerbehindertenrecht in Zusammenhang stehende Angelegenheit zu betrachten, weil die Vorschrift Bestimmungen enthält, die auch auf den Bedarf behinderter Schüler eingehen (§ 161 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 6 HSchG. Diese Vorschriften betreffen den Mehrbedarf behinderter Schüler, nicht notwendigerweise aber auch schwerbehinderter Schüler (wie hier VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 3 K 238.12 -, juris, Rdnr. 6, zur vergleichbaren Rechtslage in Berlin).

Auch aus der Entstehungsgeschichte von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO folgt nicht, dass jegliche Vorschriften, die auch Regelungen für behinderte Menschen vorsehen, dadurch aus dem Gesamtkontext der Regelungsmaterie heraustreten, der ohne sie einem anderen Rechtsgebiet als dem Schwerbehindertenrecht oder dem Recht der Kriegsopferfürsorge zuzuordnen wäre.

Die Ursprungsfassung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 VwGO im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts lautete noch „sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts“ (vgl. BT-Drs. 16/3655, Begründung zu Art. 13 Nr. 2, S. 21). Die Bundesregierung betonte in der Begründung, dass mit dem geänderten Normaufbau der Neufassung des § 67 der geltende Rechtszustand nicht geändert werden sollte (BT-Drs. 16/3655, zu Art. 13 Nr. 2, Absatz 2, S. 97). Die Vorläuferregelung des § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) verlangte ebenfalls einen Zusammenhang mit „Angelegenheiten des Sozialhilferechts“.

Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf vor, das Wort „Sozialhilferechts“ durch „Sozialrechts“ zu ersetzen und wies zur Begründung auf die veränderte Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit hin (BT-Drs. 36/3655 zu Art. 13 Nr. 2, S. 111). Die Zuständigkeit für Streitigkeiten des Sozialhilferechts (SGB XII) und eines Teilbereichs hiervon - der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - ist am 1. Januar 2005 von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit übergegangen.

In ihrer Gegenäußerung erklärte die Bundesregierung, sie prüfe, ob der Zusatz „des Sozialhilferechts“ insgesamt entfallen könne. Die Vertretungsbefugnis der Behinderten- und Kriegsopferverbände würde sich dann auf die Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie alle übrigen verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten erstrecken, die mit einer dieser beiden ausdrücklich genannten Angelegenheiten im Zusammenhang stünden. Ein Zusammenhang setze dabei immer einen direkten inhaltlichen Bezug zum Kriegsopferfürsorge- bzw. Schwerbehindertenrecht voraus, sodass eine weitere Eingrenzung durch den Begriff „Sozialrecht“ bzw. „Sozialhilferecht“ entbehrlich sei (BT-Drs. 36/3655, zu Art. 13 Nr. 2, S. 122). Der Rechtsausschuss folgte diesem Vorschlag (Fassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drs. 16/6634 zu Art. 13 Nr. 2, S. 59/60), der schließlich Gesetz wurde.

Hieraus ergibt sich, dass der frühere Zusammenhang zum Sozialhilferecht nun eng auf das Kriegsopfer- und Schwerbehindertenrecht zu beziehen ist. Erforderlich ist ein direkter inhaltlicher Bezug zu einem der beiden Rechtsgebiete. Es muss sich um eine Regelung handeln, die gerade das Schicksal der Schwerbehinderten und Kriegsopfer vor Augen hat und hierauf bezogene Rechte und Vergünstigungen zum Ausgleich bestehender Beeinträchtigungen gewährt.

Einen solchen direkten inhaltlichen Bezug zum Schwerbehindertenrecht ist der Vorschrift über die Erstattung der Schülerbeförderungskosten nicht zu entnehmen. Sie regelt die Abgeltung des Fahrtkostenaufwandes von Schülern zwischen ihrem Wohnort und der Schuleinrichtung und nimmt damit nicht allein die schwerbehinderten Schüler in den Blick. Die Vorschrift begünstigt vielmehr grundsätzlich alle Schüler.

Auch die Tatsache, dass der Kläger mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Gießen vom 4. Januar 2013 mit dem Hinweis, dass die Anerkennungsvoraussetzungen bereits seit Februar 2007 vorlägen, als schwerbehindert anerkannt wurde (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte), stellt einen Zusammenhang zwischen dem hier vorliegenden schulrechtlichen Streit und seiner Schwerbehinderteneigenschaft nicht her (wie hier zur Vorgängerregelung des § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2002 - 7 S 1890/01 -, juris, Rdnr. 4). Die Zuordnung eines Sachgebiets zum Schwerbehindertenrecht muss aus Gründen der Rechtssicherheit sachverhaltsbezogen sein; der Status des Betroffenen kann keinen Ausschlag geben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 3 K 238.12 -, juris, Rdnr. 6).

Eine Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO (Zulassung von Personen mit Befähigung zum Richteramt, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht), da diese Vorschrift vor dem Oberverwaltungsgericht keine Anwendung findet (arg. § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO).

Die Regelung des Bevollmächtigtenkreises in § 67 Abs. 2 VwGO ist abschließender Natur („nur“), sodass eine erweiternde Auslegung über den Wortlaut hinaus nicht in Betracht kommt.

Einer förmlichen Zurückweisung des Bevollmächtigten durch den Senat nach § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es nicht, da die Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist. Prozesshandlungen müssen im zweiten und dritten Rechtszug - von den in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmten Ausnahmen abgesehen - durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Von anderen Personen vorgenommene Prozesshandlungen sind nicht bis zur Zurückweisung des Bevollmächtigten wirksam (§ 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO), sondern von Anfang an unbeachtlich (Stuhlfauth, in: Bader u. a., Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Auflage 2018, § 67 Rdnr. 23 f.; Schenk, in: Schoch u. a., Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Februar 2019, § 67 Rdnr. 74) und unwirksam (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 67 Rdnr. 41; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 67 Rdnr. 43). Mit ihnen können Fristen nicht gewahrt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).