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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 03.03.2020 – 9 B 898/19

ECLI:DE:VGHHE:2020:0303.9B898.19.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 4. April 2019, 6 L 2096/18.DA, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 04. April 2019 – 6 L 2096/18.DA – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einsichtnahme in ihr erteilte Genehmigungen und Bestätigungen von Anzeigen durch den Beigeladenen nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz (HUIG).

Der Antragstellerin wurden als Betreiberin eines Tanklagers für unterschiedlich giftige und brennbare Stoffe seit dem Jahr 1996 Genehmigungen erteilt und Anzeigen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bestätigt.

Der Beigeladene wohnt in ca. 500 m Entfernung zum Betriebsgelände der Antragstellerin und ist Mitglied der Bürgerinitiative „Bürger in 8“ (BI8!). Auf seinen Antrag stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 07. September 2018 einen Anspruch auf Einsichtnahme in die – im Einzelnen aufgeführten - seit dem Jahr 1996 durch das Regierungspräsidium Darmstadt erteilten Genehmigungen und Bestätigungen von Anzeigen nach dem BImSchG betreffend das Tanklager der Antragstellerin fest, auch soweit eine Überlassung von Kopien und digitalen Kopien begehrt wurde, und zwar ausschließlich für den Eigengebrauch.

Dagegen hat die Antragstellerin am 24. September 2018 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04. April 2019 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach summarischer Prüfung im Eilverfahren erweise sich die Klage der Antragstellerin als unbegründet. Insbesondere seien keine Ausschlussgründe im Sinne von § 8 Abs. 1 HUIG ersichtlich.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 04. April 2019 – 6 L 2096/18.DA – ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten der Antragstellerin nicht.

Die Antragstellerin trägt vor, der Bescheid des Antragsgegners berücksichtige die limitierende Wirkung des Antragsinhalts nicht hinreichend. Es gehe nicht nur um den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HUIG, es gehe vielmehr um eine Verkennung der Wirkung des § 4 Abs. 1 HUIG. Aus dem von dem Beigeladenen mitgeteilten Interesse ließe sich nämlich erkennen, dass er Informationen über die materielle Genehmigungsfähigkeit des störfallrechtlichen Betriebsbereichs erlangen wolle, deren Überprüfung aber nicht Aufgabe des Beigeladenen sei. Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sämtliche zur Einsichtnahme verlangten Unterlagen Umweltinformationen enthielten. Der Antragsgegner habe auch gar nicht untersucht, ob die Bescheide die beantragten Umweltinformationen, also Unterlagen und Informationen zur Genehmigungsfähigkeit des Betriebsbereichs, enthielten. Insbesondere die Positivmitteilungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG seien offenbar keine Umweltinformationen, deren Zugang der Beigeladene gemäß § 4 Abs. 1 HUIG beantragt habe.

Was der Beigeladene beantragt hat oder letztlich beantragen wollte, hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Interesses des Beigeladenen ermittelt und ausführlich und inhaltlich überzeugend auf den Seiten 14ff. des Beschlussabdrucks dargelegt. Das Ergebnis, dass unter anderem auch Einsichtnahme in die sog. Positiv-Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 BImSchG beantragt worden ist, wird nicht durch den vorstehend widergegebenen Vortrag der Antragstellerin erschüttert, denn zum einen werden gemäß § 4 Abs. 1 HUIG Umweltinformationen auf Antrag zugänglich gemacht, ohne dass ein rechtliches Interesse dargelegt werden muss (§ 3 Abs. 1 HUIG). Zum anderen nimmt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht an, dass die Einsichtnahme auch in die sog. Positiv-Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 BImSchG den tatsächlichen Interessen des Beigeladenen als Nachbar des Tanklagers der Antragstellerin entspricht und sein Antrag deshalb auch entsprechend zu verstehen ist.

Auch der Vortrag der Antragstellerin, besondere störfallrechtliche Einschränkungen ständen der beantragten Einsichtnahme entgegen, stellt die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht substantiiert in Frage. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Kapazität einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem BImschG in der Regel kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (vgl. dazu Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, UmweltR, UIG § 9 Rn. 21). Ebenso wenig sind die angeführten störfallrechtlichen Einschränkungen, die der begehrten Einsichtnahme entgegenstehen sollen, substantiiert dargelegt worden. Zwar darf gemäß § 11 Abs. 2 der 12. BImSchV mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Abs. 1 des § 11 BImSchV abgesehen werden; die Antragstellerin legt aber nicht dar, dass diese Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt oder hätte erteilt werden müssen. Außerdem darf in einem solchen Fall auch nur von den weitergehenden Informationen der Öffentlichkeit nach 11 Abs. 1 der 12. BImSchV abgesehen werden, die hier nicht streitgegenständlich sind. Insgesamt führt die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdebegründung nur an, welche Ausnahmetatbestände eine Geheimhaltung bestimmter Informationen rechtfertigen können, ohne konkret darzulegen, aus welchen Gründen die Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt sein sollen. So weist sie etwa auf § 11 Abs. 6 der 12. BImSchV hin, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen Teile des Sicherheitsberichts nicht offengelegt werden müssen. Diese Argumentation verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, da es im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht um den Sicherheitsbericht geht.

Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 6 der 12. BImSchV überhaupt beantragt hat.

Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, der Antragsgegner hätte das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin ohne Weiteres als Offensichtlichkeit erkennen müssen, nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Begründung in dem angegriffenen Beschluss auf Seite 19ff. des Entscheidungsabdrucks. Der Hinweis der Antragstellerin auf die EU-RL 2016/943 stellt die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses ebenfalls nicht in Frage.

Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).