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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 07.07.2020 – 3 B 916/20

ECLI:DE:VGHHE:2020:0707.3B916.20.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2020 - 8 L 333/20.F - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers vom 20. März 2020 gegen den seinem Bevollmächtigten am 6. März 2020 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2020 - 8 L 333/20.F - ist zwar statthaft und aufgrund der Beschwerdebegründung vom 6. April 2020 auch im Übrigen zulässig, sie hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Senat allein der Prüfung zugrunde zu legen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg.

Mit Bescheiden vom 3. März 2016 wurden dem Antragsteller Baugenehmigungen zum Neubau zweier Einfamilienwohnhäuser (Kelkheim, Münichwieser Straße … und …) im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt, in den Verfahren wurden bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht geprüft. Der zweite Rettungsweg aus den Dachgeschossen sollte jeweils über ein Dachflächenfenster führen. Der Abstand zwischen der Traufe und der Unterkante der Dachflächenfenster beträgt jeweils ca. 1,40 m, der Abstand zwischen Traufe und einem von dem Antragsteller darunter angefertigten „Austritt“ 1 m.

Mit Bescheid vom 26. November 2019 untersagte der Antragsgegner die Nutzung der Dachgeschosse in den beiden Wohnhäusern und ordnete hierzu die sofortige Vollziehung an, da der erforderliche zweite Rettungsweg aus dem Dachgeschoss nicht sichergestellt sei. Zugleich wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht.

Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.

Der Antragsteller trägt zur Beschwerdebegründung vor, die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs des (davorliegenden) „Austritts“ im Sinne des § 40 Abs. 5 HBO sei unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff des Austritts in der Hessischen Bauordnung nicht definiert werde. Bei einem „Austritt“ im Sinne von § 40 Abs. 5 HBO handele es sich allerdings weder um einen „kleinen Balkon“ noch um die letzte Stufe einer Treppe, die unmittelbar in die Geschossebene übergehe. Ein „Austritt“ im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 2 HBO müsse nicht unmittelbar „in die Geschossebene“ übergehen. Mit „davorliegend“ sei nicht eine Verlängerung der Unterkante des Fensters gemeint, vielmehr solle der Austritt ein Anleitern der Feuerwehr ermöglichen, indem er den Abstand zur Traufe verkürze. Hätte der Gesetzgeber einen ebenbündigen Übergang fordern wollen, hätte er nicht zwischen „Unterkante“ und „davorliegender Austritt“, die von der Traufkante nicht mehr als 1 m entfernt sein dürfen, differenzieren müssen. Auch lasse sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der Verwendung des Begriffs „Austritt“ nicht ableiten, dass dieser zu umwehren sei. § 41 Abs. 1 HBO bestimme, welche baulichen Anlagen zu umwehren seien. Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 HBO seien Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen. Der „Austritt“ diene jedoch nicht dem Aufenthalt von Personen. Im Übrigen würde eine Umwehrung im Fall der Rettung zu Erschwernissen führen, da die zu rettende Person dann zunächst über die Brüstung steigen müsse. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass sich im Brandfall eine zu rettende Person vor Eintreffen der Feuerwehr auf den „Austritt“ begebe. Wollte man dies unterstellen, müssten auch Fenster in Obergeschossen mit entsprechenden Umwehrungen versehen werden, um zu verhindern, dass sich Personen auf Fensterbänke setzten, bevor sie gerettet werden können.

Die Beschwerdebegründung des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache.

§ 40 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (HBO, GVBl. S. 198 ff.) bestimmt, dass im Fall der Herstellung eines zweiten Rettungsweges über Dachschrägen oder Dachaufbauten ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein darf.

Bereits der Wortlaut von § 40 Abs. 5 HBO belegt, dass entweder die Unterkante des Fensters oder ein sich unmittelbar daran anschließender und davorliegender Austritt den Abstand von 1 m bis zur Traufkante erfüllen muss. Ein vor der Unterkante des Dachflächenfensters befindlicher Austritt liegt nach dem Wortlaut der Norm vor der Unterkante und nicht, wie von dem Antragsteller zur Ausführung gebracht, darunter. Es spricht auch nichts dafür, dass der Gesetzgeber den Abstand zwischen Unterkante des Dachflächenfensters zur Traufkante als vernachlässigenswert hat ansehen wollen, wenn nur eine unterhalb des Dachflächenfensters angebrachte Trittstufe den Abstand zur Traufkante einhält.

Durch die Errichtung eines Austritts müssen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die materiellen Anforderungen an den Brandschutz gleichermaßen gewährleistet sein, wie bei einer unmittelbaren Rettung über ein Dachflächenfenster. Dies bedeutet, dass im Brand- und Panikfall keine weiteren Unsicherheiten oder Gefährdungen für die zu rettenden Personen eintreten dürfen. Je größer die Entfernung zwischen Unterkante des Dachflächenfensters, einer darunter angebrachten Trittstufe einerseits und der Feuerwehrleiter andererseits ist, desto größer ist die Gefahr eines Fehltritts und damit eines Absturzes, was durch die Vorgaben des § 40 Abs. 5 HBO vermieden werden soll.

Dass der Gesetzgeber alternativ auf die Unterkante des Fensters in der Dachschräge oder einen davor liegenden Austritt als Messpunkt abstellt, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis in der Sache, da auch insoweit nichts dafür spricht, dass durch Nennung der beiden Alternativen Abstriche am materiellen Brandschutz zugelassen werden sollten.

Hier beträgt der Abstand zwischen Unterkante des Dachfensters und der Traufe 1,40 m, der Abstand zwischen Austritt und Traufkante 1 m. Dies entspricht nicht den in § 40 Abs. 5 HBO formulierten gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz.

Sind die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 HBO nicht erfüllt - wie bei den Gebäuden des Antragstellers - mag der materielle Brandschutz ggfs. dadurch gewährleistet werden können, dass die unterhalb der Unterkante des Dachflächenfensters angebrachte Trittstufe mit einer Umwehrung oder einer sonstigen Absturzsicherung, wie in § 41 Abs. 1 Nr. 3 HBO ausgeführt, versehen wird. Die Frage, ob dem materiellen Brandschutz auf andere Art und Weise Genüge getan werden könnte, ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wäre Gegenstand eines Verfahren auf Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 73 HBO), dass von dem Antragsteller gesondert schriftlich zu beantragen und von dem Antragsgegner unter Beteiligung der Brandschutzfachabteilung zu prüfen wäre.

Soweit der Kläger meint, gegen die Anforderung einer weiteren Absicherung des „Austritts“ spreche auch, dass bei Verrauchung im Obergeschoss eines Gebäudes die zu rettende Person sich vor Eintreffen der Feuerwehr auf eine Außenfensterbank mit entsprechender Absturzgefahr begeben könne, führt dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Werden die Voraussetzungen für die Schaffung eines nach den rechtlichen Vorschriften geforderten zweiten Rettungsweges nur dadurch erreicht, dass unabhängig von den vorhandenen Fensteröffnungen Trittstufen auf Dachschrägen geschaffen werden, müssen diese dem materiellen Brandschutz genügen, um - ausnahmsweise - genehmigungsfähig sein zu können. Derartige Maßnahmen dürften bei „normalen“ Fenstern in der Außenwand eines Gebäudes bereits deshalb nicht erforderlich sein, da dort ein direktes Anleitern der Feuerwehr möglich ist.

Soweit der Antragsteller zur Beschwerdebegründung schließlich vorträgt, in den Städten Wiesbaden, Frankfurt und auch Kelkheim würden ähnliche Austritte anerkannt und dazu mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 Lichtbilder einreicht, kann diesen bereits nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang diese dem formellen und/oder materiellen Brandschutz entsprechen.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).