Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 27.07.2020 – 7 B 1459/20
ECLI:DE:VGHHE:2020:0727.7B1459.20.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen und einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Mai 2020 - 4 L 728/20.KS - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Der Antragsteller hat mit seinen im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Darlegungen nicht die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss erfolgreich infrage gestellt. Bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis fehlerhaft über die gegen beide Antragsgegner gerichteten Anträge gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage oder über die beantragte Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO entschieden hat.
Allerdings besitzt der Antragsgegner zu 2) entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2020 nicht zugleich die Rechtsstellung eines Beigeladenen. Da sämtliche Anträge des Antragstellers auch gegen ihn gerichtet sind, ist er hinsichtlich aller Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens bereits beteiligt.
I. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Der Senat gelangt in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass der Bescheid des Antragsgegners zu 1) vom 8. April 2020 bei der im Eilrechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sich als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Der Antragsgegner zu 1) hat den Antragsteller in dem genannten Bescheid zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihm zugleich für den Fall der Nichteinhaltung der bis zum 7. Mai 2020 gesetzten Ausreisefrist gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend, sein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entfalte aufschiebende Wirkung und begründe auch ein Abschiebungsverbot. Dies ergäbe sich aus den Vorgaben in Art. 9 Richtlinie 2008/115/EG vom 24. Dezember 2008 (sog. Rückführungs-Richtlinie). Durch den Verweis in Art. 9 Abs. 1b Richtlinie 2008/115/EG auf Art. 13 Abs. 2 dieser Richtlinie entfalte ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. Die in der deutschen Praxis geübte Stillhaltezusage der Ausländerbehörden während eines gerichtlichen Eilverfahrens erfülle nicht die Anforderungen der Richtlinie. Die Rechtsauffassung des Antragstellers trifft nicht zu.
Nach Art. 9 Abs. 1b Richtlinie 2008/115/EG schieben die Mitgliedsstaaten eine Abschiebung auf, solange nach Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG aufschiebende Wirkung besteht. In der letztgenannten Vorschrift wird lediglich die Befugnis eingeräumt, die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits in der Rechtsvorschrift des Mitgliedsstaats vorgesehen ist. Eine rechtliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, jedem Rechtsschutzgesuch gegen eine Abschiebungsandrohung eine aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, folgt hieraus nicht.
Der Antragsteller meint ferner, nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 13. Januar 2020 hätte ihm für die Dauer seines Eilverfahrens eine Verfahrensduldung erteilt werden müssen, um ihm entsprechend der Gewährleistung in Art. 19 Abs. 4 GG die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu ermöglichen. Auch dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 8. April 2020 rechtsfehlerhaft sein könnte.
Die Erteilung einer sog. Verfahrensduldung hätte auf die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ausgesprochenen Abschiebungsandrohung keine Auswirkung. Denn etwaige Abschiebungsverbote stehen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Im Übrigen hat der Antragsteller gerichtlichen Eilrechtsschutz erlangen können. Eine Verletzung seines Anspruchs Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht ersichtlich.
II. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren auch nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer gegen den Antragsgegner zu 1) gerichteten Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Er kann weder die Feststellung des Fortbestands der ihm am 6. September 2019 erteilten Ausbildungsduldung noch die Neuerteilung oder die vorläufige Neuerteilung einer Ausbildungsduldung beanspruchen. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zu 1) zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Für den Erfolg eines dieser Anträge fehlt es jeweils an dem erforderlichen Anordnungsanspruch.
1. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Fortbestands der ihm am 6. September 2019 erteilten Duldung besteht nicht. Denn die ihm vom Antragsgegner zu 1) erteilte Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2017, S. 2780; im Folgenden: AufenthG 2017) ist durch die Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet am 3. Januar 2020 erloschen. Die ergibt sich aus §§ 60c Abs. 8, 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 8. Juli 2019 (Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BGBl. I 2019, S. 1021). Durch die weitere Novellierung vom 15. August 2019 (Fachkräfteeinwanderungsgesetz, BGBl. I S. 1307) sind die hier genannten Regelungen nicht geändert worden.
a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der klarstellenden Regelung in § 60c Abs. 8 AufenthG der in § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG enthaltene Grund für das Erlöschen einer Duldung auch zum Erlöschen einer Ausbildungsduldung führt.
Für die dem Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG 2017 erteilte Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung sind die durch Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eingeführten Regelungen zu berücksichtigen. Die in § 104 Abs. 15 AufenthG eingefügte Übergangsregelung nimmt die Neuregelung der Ausbildungsduldung in § 60c AufenthG nicht von der Anwendbarkeit für bereits vor dem 1. Januar 2020 erteilte Duldungen zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG 2017 aus.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellen die in § 60c Abs. 4, Abs. 2 Nr. 4 AufenthG für das Erlöschen einer Ausbildungsduldung normierten Gründe keine abschließende Regelung dar.
Aus dem Wortlaut des § 60c Abs. 8 AufenthG geht hervor, dass neben den in § 60c Abs. 1 bis Abs.7 AufenthG für eine Ausbildungsduldung geschaffenen speziellen Regelungen die in § 60a AufenthG enthaltenen allgemeinen Vorgaben für die vorübergehende Aussetzung einer Abschiebung (Duldung) unberührt bleiben. Dies gilt auch für die Regelung des § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Danach erlischt die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers. Hieraus folgt, dass § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG keine abschließenden Regelungen für die Ausbildungsduldung enthält. Sie trifft lediglich zusätzliche spezielle Vorgaben, ohne die Anwendung des § 60a AufenthG auszuschließen.
Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Duldung zur Ermöglichung einer Ausbildung des Ausländers „eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG“. Es handelt sich also um eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen im Sinne von § 60a AufenthG. Erfüllt die beabsichtigte Ausbildung die in § 60c AufenthG genannten Anforderungen, sind die dringenden persönlichen Gründe zu bejahen. In diesen Fällen wird das für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG bestehende Ermessen der Behörde durch einen Rechtsanspruch des Ausländers auf Erteilung der Duldung zum Zwecke der Ausbildung ersetzt (Welte, Aufenthaltsgesetz, Stand: Juni 2020, § 60c Rdnr. 8).
Die Anwendbarkeit des Erlöschenstatbestands in § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG bei einer nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG 2017 erteilten Ausbildungsduldung wird entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch eine historische Auslegung bestätigt. Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzesentwurf vom 13. März 2019 (BT-Drs. 19/8286; verabschiedete Fassung in BT-Drs. 19/10707) ausgeführt, die Gesetzesänderung habe zum Ziel, besondere Fallgruppen der Duldung aus dem allgemeinen Duldungstatbestand des § 60a AufenthG in eigene Vorschriften zu überführen und neu zu strukturieren. Dadurch soll deren Anwendung vereinfacht werden. Zu der beabsichtigten Einfügung von §§ 60b, 60c in das Aufenthaltsgesetz wird auf Seite 15 der Drucksache darauf hingewiesen, dass die Ausbildungsduldung mit einer Ausreise erlischt.
Mithin greift der in § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG normierte Erlöschensgrund der Ausreise auch in den Fällen einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG ein (so auch: Welte, a.a.O. § 60c Rdnr. 98; Röder/Wittmann, Spurenwechsel leicht gemacht?, Beilage zum Asylmagazin 8-9, S. 23, S.30 Fn 56).
Die gegenteilige Auffassung (Marx, Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, 2020), der zufolge die Ausländerbehörde dem Betroffenen die Wiedereinreise zur Fortsetzung der Ausbildung zu ermöglichen hat, vermag nicht zu überzeugen. Zur Begründung dieser Auslegung des Regelungsgehalts in § 60c Abs. 8 AufenthG wird angeführt, es bestehe ein Rechtsanspruch auf Fortbestand der Ausbildungsduldung. Diese Argumentation berücksichtigt jedoch nicht, dass ein bei der Gewährung einer Duldung gegebener Sachverhalt sich nachträglich ändern und deshalb der seinerzeit vorhandene Rechtsanspruch untergehen kann. Ungeachtet dessen übergeht diese Auslegung den Wortlaut des § 60c Abs. 8 AufenthG und den damit in Einklang stehenden eindeutigen Willen des Gesetzgebers.
Im Hinblick hierauf vermag der Senat nicht die Auffassung des Antragstellers zu teilen, es läge eine unklare Rechtslage vor, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erfordere, um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - bis zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren - zu ermöglichen.
Keine andere Bewertung ergibt sich aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seinem vorausgegangenen Verfahren sowie im vorliegenden Verfahren Hinweisverfügungen an die Beteiligten verfasst hat. Die Verwaltungsgerichte sind nach § 86 Abs. 3 VwGO gehalten, die Beteiligten auf die nach ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und insoweit rechtliches Gehör zu gewähren (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 86 Rdnr. 112, 114). Dem ist das Verwaltungsgericht hier nachgekommen. Diese Hinweise sind insbesondere deshalb sachdienlich gewesen, weil die Neuregelung der Ausbildungsduldung erst mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden ist (Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019, BGBl. I, 2019, 1021).
b) Der Antragsteller vertritt weiter die Auffassung, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG für das Erlöschen einer Duldung lägen nicht vor. Denn sein nur zehn Tage dauernder Besuch bei seiner Familie im Kosovo werde von dieser Regelung nicht erfasst. Dieser Sachverhalt sei rechtlich nicht als Ausreise zu bewerten. Eine Ausreise sei nur bei einer langfristigen oder endgültigen Rückkehr ins Heimatland anzunehmen. Eine kurzfristige Reise in den Herkunftsstaat führe nur in dem in § 33 Abs. 3 AsylG geregelten Sonderfall zum Verlust des Aufenthaltsstatus. Danach gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist. Dieser Auffassung des Antragstellers ist nicht zu folgen.
Eine Ausreise, die zum Erlöschen der Duldung führt, liegt bei jedem Verlassen des Bundesgebiets vor. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die Ausreise nur vorübergehender Natur ist (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand März 2020, § 60a Rdnr. 83). Die Erteilung einer Duldung hat keinen Einfluss auf den Fortbestand der vollziehbaren Ausreisepflicht. Mit der Duldung wird lediglich für einen kürzeren Zeitraum auf den Vollzug der Abschiebung verzichtet. Hiervon unterscheidet sich die Sachlage bei der Erteilung einer Ausbildungsbildung nach § 60c AufenthG von der Sachlage bei der Erteilung von Duldungen aus anderen Gründen lediglich insoweit, als die Ausbildungsduldung für die gesamte voraussichtliche Dauer der Berufsausbildung erteilt wird. Die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung soll nicht durch den Wegfall einer ursprünglich gegebenen und möglicherweise weiterhin fortbestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise infrage gestellt werden. Den geduldeten Personen sowie den Ausbildungsbetrieben soll für die Zeit des Ausbildungsverhältnisses Planungssicherheit eingeräumt werden. Eine weitergehende Privilegierung wird für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses in § 60c AufenthG nicht geschaffen.
Die Regelungen in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und § 33 Abs. 3 AsylG, in denen die Wirkungen einer Ausreise für die Inhaber eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltsgestattung normiert sind, können entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zur Bestimmung des Begriffs der Ausreise in § 60a AufenthG herangezogen werden. In den Anwendungsbereichen von § 51 Abs. 1 AufenthG und § 33 AsylG besitzen die Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bzw. ein vorübergehendes gesetzliches Aufenthaltsrecht durch die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG. Die für diese Fälle getroffenen Regungen können nicht entsprechend für Ausländer angewendet werden, die schon vor ihrer Ausreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sind. Ungeachtet der fehlenden Vergleichbarkeit der jeweiligen Sachlagen fehlt es im Anwendungsbereich von § 60c AufenthG auch an einer Regelungslücke, die durch eine analoge Heranziehung geschlossen werden könnte.
2. Der Antragsteller kann mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ferner nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1) zur Neuerteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 AufenthG erreichen. Er hat den hierzu erforderlichen Anordnungsanspruch schon nicht dargelegt.
Einer Verpflichtung des Antragsgegners zu 1) zur Erteilung einer Ausbildungsduldung stehen bereits die Regelungen über die Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweilen Rechtsschutzverfahren entgegen.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt zwar im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht, wenn eine bestimmte Regelung zu Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt allerdings voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Zudem muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rdnr. 14). Letzteres ist hier zu verneinen.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG setzt unter anderem voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung seit drei Monaten im Besitz einer Duldung ist. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist indes nicht zu entnehmen, dass ihm nach seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 13. Januar 2020 vom Antragsgegner zu 1) erneut eine Duldung erteilt worden ist.
Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei auf die Erteilung einer Duldung angewiesen, um nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erfüllen. Der Antragsteller ist seit dem 13. Januar 2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Kommt er dieser Verpflichtung nach, macht er sich nicht eines Aufenthalts ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG strafbar.
3. Der Antragsteller kann des Weiteren nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die vorläufige Erteilung einer neuen Ausbildungsduldung durch den Antragsgegner zu 1) beanspruchen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung gemäß § 60c Abs. 1 AufenthG zurzeit nicht vor. Daher kommt auch die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1) zur Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung nicht in Betracht.
4. Dem Antrag des Antragstellers, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Beschäftigungserlaubnis nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu erteilen, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Denn eine Beschäftigungserlaubnis setzt voraus, dass eine Duldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist. Dies ist aus den vorstehend ausgeführten Gründen zu verneinen.
III. Der Antragsteller kann im Beschwerdeverfahren schließlich nicht den Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen, in der dem Antragsgegner zu 1) vorläufig die Vollstreckung der in seinem Bescheid vom 8. April 2020 enthaltenen Abschiebungsandrohung untersagt wird.
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung einer Abschiebungsandrohung kann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller auch Gebrauch gemacht. Insoweit sind gemäß § 123 Abs. 5 VwGO die Vorschriften in § 123 Abs. 1 VwGO nicht anwendbar.
IV. Hinsichtlich der Ablehnung der Anträge des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zu 2) im Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keine Einwände vorgebracht.
Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG. Sie entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).