Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 03.08.2020 – 10 A 2083/19.Z
ECLI:DE:VGHHE:2020:0803.10A2083.19.Z.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 7. August 2019, 11 K 1431/19.F, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2019 - 11 K 1431/19.F - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. August 2019 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie fristgerecht gestellt und rechtzeitig begründet worden. Das angefochtene Urteil ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 12. August 2019 zugestellt worden. Der Antragsschriftsatz vom 21. August 2019, der zugleich auch eine Begründung enthält, ist am 6. September 2019 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangen, so dass die Rechtsmittelfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und auch die zweimonatige Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gewahrt sind.
Der Antrag ist aber nicht begründet. Die von der Klägerin am Ende des Begründungsschriftsatzes vom 21. August 2019 bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt worden.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Darlegen im Sinne dieser Regelung erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das angebliche Vorliegen eines Zulassungsgrundes, sondern bedeutet vielmehr die Pflicht zur näheren Erläuterung und Erklärung, so dass es unter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung bedarf, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufgearbeitet wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätzlich nicht (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 124a Rn. 49). Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO (nur) zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Hieraus folgt, dass das über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidende Oberverwaltungsgericht, das in Hessen die Bezeichnung Hessischer Verwaltungsgerichtshof führt, nur die Gründe zu überprüfen hat, die von dem die Zulassung der Berufung beantragenden Beteiligten angeführt worden sind und auch nur anhand dieser Darlegungen zu beurteilen hat, ob die geltend gemachten Zulassungsgründe auch vorliegen. Diesen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 21. August 2019 nicht gerecht. Darin wird vielmehr im Stile einer Berufungsbegründung die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen und in Bezug auf die durch die Beklagte erfolgte Aufhebung des Zuwendungsbescheids unter Angabe von Beweisangeboten weiter argumentiert. Vollends deutlich wird die Vorgehensweise wie bei einer Berufungsbegründung auch dadurch, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz voranstellt, sie lege gegen das Urteil Berufung ein und sodann auf Seite 2 oben ihres Schriftsatzes vom 21. August 2020 den ausführlichen Berufungsantrag ankündigt. Erst im Anschluss daran beantragt sie „weiterhin, diese Berufung zuzulassen“.
Mangelt es damit bereits an einer ausreichenden Darlegung von Zulassungsgründen im oben angeführten Sinn, so liegen die zwar ohne eine Bezugnahme auf § 124 Abs. 2 VwGO, aber am Schluss des Schriftsatzes in einem Absatz wenigstens von der Klägerin genannten beiden Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung auch im Ergebnis nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Berufung zu einer Änderung des angefochtenen Urteils führen wird. Ob die Berufung zuzulassen ist, ist stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744). Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Begründungsschriftsatz wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht erstmals auf die Klägerin als Antragstellerin zugelassen worden. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil II ist sie nicht Erst-, sondern Zweithalterin des Fahrzeugs. Demzufolge war das Fahrzeug auch nicht mindestens sechs Monate auf die Klägerin als Ersthalterin zugelassen. Zwei zwingende Fördervoraussetzungen der maßgeblichen Förderrichtlinie und der hierauf beruhenden Verwaltungspraxis lagen nicht vor, was zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids führen durfte. Die von der Beklagten anerkannte Ausnahme, wenn der Grund für eine fehlerhafte Eintragung aus der Sphäre der Zulassungsbehörde stammt und diese die Zulassungsbescheinigungen daraufhin entsprechend neu ausstellt, so dass der Antragstellende als originärer Ersthalter geführt wird, lagen bei der Klägerin nicht vor. Hieran ändert auch der offenbar neue Vortrag nichts, dass der Grund für die erfolgte Erstzulassung auf den Ehemann der Klägerin ein Fehler der Zulassungsbehörde gewesen sei. Da keine entsprechende Korrektur der Zulassungspapiere erfolgt ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II die Klägerin als Zweithalterin ausweist, ergeben sich auch mit diesem Vorbringen keine Richtigkeitszweifel. Ausweislich des Urteilstatbestands hatte die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vorgetragen, dass sie ihrem Ehemann eine Vollmacht erteilt habe, damit dieser eine Zulassung auf ihren Namen habe vornehmen können. Er sei hiervon jedoch abgewichen und habe irrtümlich eine Zulassung auf seinen Namen beantragt. Die Zulassung auf ihren Namen sei vier Stunden nach der Erstzulassung auf den Ehemann beantragt und schließlich eingetragen worden.
Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Art und Weise dargelegt worden und liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtsstreitigkeit nur, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 - 10 ZB 19.2400 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 u.a. -, juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Reine Einzelfallfragen können eine grundsätzliche Bedeutung nicht begründen, weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht der Einzelfallgerechtigkeit dient.
Der Begründungsschriftsatz der Klägerin enthält keinerlei Darlegung, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Das Vorbringen beschränkt sich auf die schlichte Behauptung, im Übrigen sei die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher anzulehnen.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Klägerin zu tragen, weil sie mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).