Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 15.10.2020 – 6 B 2499/20

ECLI:DE:VGHHE:2020:1015.6B2499.20.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt am Main, 12. Oktober 2020, 2 L 2650/20.F, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2020 - 2 L 2650/20.F - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020.

Gestützt auf § 3 der Hessischen Verordnung über die Sperrzeit (SperrV) in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (GVBl. 2012, S. 669) enthält die Allgemeinverfügung folgende Regelungen:

„1. Abweichend von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Sperrzeit wird der Beginn der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten mit Ausnahme der Spielhallen im gesamten Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main auf 23 Uhr festgesetzt.

2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben somit keine aufschiebende Wirkung.

3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main in Kraft und gilt bis einschließlich 18.10.2020.“

Wegen der Begründung der Sperrzeitverlängerung wird auf Ziffer I der Allgemeinverfügung und wegen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Ziffer II der Allgemeinverfügung Bezug genommen.

Am 9. Oktober 2020 hat die Antragstellerin als Inhaberin der Gaststätte „X...“ in Frankfurt am Main bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt und gleichzeitig bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Oktober 2020 gegen die Allgemeinverfügung zur Verlängerung der Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2020 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 als unbegründet abgelehnt. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die in Ziffer I der Allgemeinverfügung angegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genüge und eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ergebe, dass die Sperrzeitverlängerung voraussichtlich rechtmäßig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 13. Oktober 2020 eingelegte und begründete Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO); in der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg.

Die Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 13. Oktober 2020, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht.

Die Antragstellerin stützt sich in ihrer Beschwerdeschrift ausschließlich darauf, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht hinreichend mit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO auseinandergesetzt habe. Die von der Antragsgegnerin für den Sofortvollzug angegebene Begründung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der mit der Allgemeinverfügung verfolgte Zweck, die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, sei bereits der Verfügung als solcher immanent. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordere eine weitergehende Begründung. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung müsse über das Interesse an der Verfügung selbst hinausgehen.

Dabei verkennt die Antragstellerin, dass das öffentliche Interesse an dem Erlass eines Verwaltungsakts und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung - insbesondere im Recht der Gefahrenabwehr - zusammenfallen können und dass die inhaltlichen Anforderungen an das Begründungserfordernis sinken, je mehr sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung aufdrängt (vgl. dazu: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 747). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO Genüge getan hat.

Unter Ziffer II hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass mit der Verlängerung der Sperrzeit der Zweck verfolgt werde, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus einzuschränken, so dass nicht bis zum Abschluss eines eventuellen Widerspruchsverfahrens abgewartet werden könne. Der Schutz vor Ansteckung durch das Corona-Virus sei deutlich höher zu bewerten als das private Interesse an dem Besuch von gastronomischen Einrichtungen nach 23 Uhr. Die Sperrzeitverlängerung selbst hat die Antragsgegnerin unter Ziffer I darauf gestützt, dass sich die Zahl der Neuinfektionen im Referenzzeitraum von sieben Tagen im Stadtgebiet auf 59 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern erhöht habe, so dass die Stadt Frankfurt am Main nun der Stufe „Rot“ des Eskalationskonzepts des Landes Hessen zugeordnet sei und mit einem weiteren Anstieg zu rechnen habe. Da hinsichtlich dieser Neuinfektionen keine schwerpunktmäßige Betroffenheit einzelner Einrichtungen bzw. einzelner Betriebe oder einzelner abgrenzbarer Lebensbereiche erkennbar sei, sehe sich die zuständige Behörde veranlasst, Zusammenkünfte von vielen Menschen deutlich zu beschränken. Dies sei u.a. durch eine Einschränkung der Betriebszeit von gastronomischen Betrieben und Vergnügungsstätten möglich. Durch die Verkürzung der Öffnungszeiten der Betriebe werde sich die Zahl der Kontakte zwischen Personen und damit das Risiko einer Ansteckung vermindern. Die Verlängerung der Sperrzeit sei im Vergleich zur vollständigen Schließung der gastronomischen Betriebe und Vergnügungsstätten das mildere Mittel und greife deutlich geringer in die gewerbliche Betätigungsfreiheit ein.

Das so umschriebene öffentliche Bedürfnis für die von der Antragsgegnerin festgesetzte Sperrzeitverlängerung indiziert bereits die Dringlichkeitsgründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Einer weitergehenden Begründung für den angeordneten Sofortvollzug bedurfte es daher nicht.

Darüber hinaus gehende Beschwerdegründe hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Bei der Streitwertfestsetzung gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG orientiert sich der Senat an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).